Planungsdokumente: Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 20a „Schulauer Hafen“, 2. Änderung Teilbereich Strandbaddamm

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.8. Archäologie

Das Plangebiet liegt außerhalb archäologischer Interessengebiete. Im Plangebiet sind keine archäologischen Denkmale bekannt. Auswirkungen auf Kulturgüter sind nicht gegeben. Wenn während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hierfür sind gem. § 15 Denkmalschutzgesetz der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten. Zur Anzeige von Bodenfunden ist jeder am Bau Beteiligte verpflichtet, die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

2.9. Hochwasserschutz

Wedel liegt an der Grenze zwischen Marsch und Geest, der marschseitige Bereich ist hochwassergefährdet. Die tiefliegenden Marschflächen sind vom Landesschutzdeich, der entlang des Nordufers der Elbe verläuft, gegen Sturmfluten geschützt. Dieser wurde 1977 errichtet, 1995 verstärkt, und hat eine Kronenhöhe von NN + 8,20 m.

Der Landesschutzdeich verläuft nördlich des Plangebietes parallel zur Deichstraße und schließt an eine Hochwasserschutzwand und an das Grundstück südlich des Schlosskamp an (Deichkilometer 0+00). Hier sind im Geestbereich Geländehöhen > NN + 8,20 m vorhanden. Ein Ausbau des Landesschutzdeichs ist derzeit nicht vorgesehen. Für einen eventuellen Ausbau ist die Inanspruchnahme der nördlich des Plangebiets gelegene Stellplatzanlage vorgesehen.

Nach schriftlicher Einschätzung des Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN-SH), Betriebsstätte Itzehoe vom 08.04.2024, befindet sich das Planungsgebiet elbseitig in einem geringfügigen Abstand vor dem Landesschutzdeich. Zwischen dem äußeren Schutzstreifen des Deiches und der Uferlinie ist jedoch kein Bewuchs im Sinne der Definition gemäß § 58 Abs. 4 LWG, welche das Deichvorland als „das bewachsene Land zwischen der wasserseitigen Grenze des äußeren Schutzstreifens eines Deiches und der Uferlinie“ definiert, gegeben, da die Fläche überwiegend versiegelt ist. Ein küstenschutzrechtliches Genehmigungserfordernis nach § 70 LWG, ist nach derzeitiger Rechtslage, auch unter Berücksichtigung der Analogieregelung für das Deichvorland, nicht erforderlich. Das Plangebiet ist daher nicht unmittelbar von den Benutzungsverboten von § 70 Abs. 1 LWG betroffen.

Die tiefer liegenden Flächen, die sich wasserseitig des Landesschutzdeichs befinden, werden durch die vom Plangebiet südlich verlaufende städtische Schutzlinie mit einer Höhe von 7,30 m über NHN vom Hafenbecken des Schulauer Hafens getrennt. Die Hochwasserschutzanlage besteht aus Deich, Spundwänden und Betonmauern mit schließbaren Toröffnungen.

Die Zulässigkeit der Errichtung von baulichen Anlagen an der Küste ist in §82 Landeswassergesetz (LWG) geregelt. Nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 Landeswassergesetz (LWG) dürfen bauliche Anlagen im Deichvorland nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Das Planungsgebiet befindet sich nach derzeitigem Recht nicht im Deichvorland. Ein küstenschutzrechtliches Bauverbot nach §82 Abs. 1 Nr. 2 LWG besteht daher derzeit nicht. Derzeit läuft jedoch ein Gesetzgebungsverfahren, das nach derzeitigem Stand eine Erweiterung des Geltungsbereiches des Bereichs „Deichvorland“ in Bezug auf die Bauverbote zur Folge haben wird. In diesem Fall liegt das Planungsgebiet nach der Gesetzesänderung im Deichvorland und das Bauverbot nach §82 Abs. 1 Nr. 2 LWG ist dann gültig. Küstenschutzrechtlich ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Bauantrag gültige Recht maßgebend. Für eine Ausnahme vom Bauverbot nach §82 Abs. 1 Nr. 2 LWG ist dann eine Genehmigung nach §82 Abs. 3 LWG notwendig.

Nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 Landeswassergesetz (LWG) dürfen bauliche Anlagen in den Hochwasserrisikogebieten an der Küste (§59 Abs. 1 Satz 2) nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Nach Abstimmung mit dem LKN-SH gilt jedoch nach § 82 Abs. 2 Nr. 6 LWG dieses Bauverbot nach §82 Abs. 1 Nr. 4 LWG ausdrücklich nicht, wenn die Gebiete „durch Landesschutzdeiche im Sinne von § 65 Nummer 1 oder durch Schutzanlagen mit einem mit den Landesschutzdeichen vergleichbaren ausreichenden Schutzstandard geschützt werden, oder wenn die zur ausreichenden Minderung der Hochwasserrisiken erforderlichen Maßnahmen mit Herstellung der baulichen Anlage durchgeführt werden“. Das Planungsgebiet liegt seeseitig vor dem Landesschutzdeich, so dass ein Schutz durch diesen nicht gegeben ist.

Ein ausreichender Gebietsschutz durch die städtische Hochwasserschutzanlage wird durch das LKN-SH aufgrund der geringen Ausbauhöhe der Schutzanlagen verneint. Nach schriftlicher Stellungnahme des LKN-SH beträgt der derzeit geltende Referenzwasserstand für den hier fraglichen Uferabschnitt NHN + 7,30 m (s. Generalplan Küstenschutz 2022). Eine ausreichende Sicherheit im Sinne der gesetzlichen Ausnahme von den Bauverboten ist jedoch nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung des zu erwartenden Wellenauflaufs ein mittlerer Wellenüberlauf von 2 l/(s*m) nicht überschritten wird. Aufgrund der angegebenen Höhe des Vordeichs (Kronenhöhe = Referenzwasserstand ohne Wellengang von NHN+7,30m) kann eine ausreichende Sicherheit ohne weitere Minderungsmaßnahmen am Vorhaben selber nicht angenommen werden. Der LKN-SH regt an, zusätzlich zur Referenzhöhe noch einen Sicherheitszuschlag von 0,5 m einzuplanen. Damit würde der Bemessungswasserstand NHN+7,80m betragen, zzgl. Wellenauflauf. Die städtische Hochwasserschutzanlage stellt folglich zunächst keine ausreichende Minderung der Hochwasserrisiken dar.

Diese Anforderung nach § 82 Abs. 2 Nr. 6 LWG wird daher nur erfüllt, wenn für die zu erstellenden baulichen Anlagen ein ausreichender Objektschutz eingeplant umgesetzt wird. Diese Schutzmaßnahmen sind in Form eines Hochwasserschutz-Konzepts mit der Baugenehmigung einzureichen. Diese werden im Hinblick auf die Minderungsmaßnahmen der Hochwasserrisiken durch das LKN in Form einer Stellungnahme bewertet. Die im HWS-Konzept beschriebenen und in der Stellungnahme bewerteten Maßnahmen sind dann mit Herstellung der baulichen Anlagen durchzuführen. Eine gesonderte Genehmigung durch das LKN ist jedoch, nach derzeitiger Rechtslage, in diesem Fall nicht erforderlich, da das Bauverbot nach §82 Abs. 1 Nr. 4 LWG bei Einhaltung der Vorgaben nach § 82 Abs. 2 Nr. 6 LWG nicht gilt. Daher wird folgender Hinweis in die Planzeichnung aufgenommen: „Die küstenschutzrechtliche Bauverbotsregelung für die Errichtung von baulichen Anlagen in den Hochwasserrisikogebieten an der Küste (§ 82 Abs. 1 Nr. 4 LWG) findet keine Anwendung, wenn das Gebiet durch Schutzanlagen mit einem mit den Landesschutzdeichen vergleichbaren ausreichenden Schutzstandard geschützt wird (Gebietsschutz) oder die zur ausreichenden Minderung der Hochwasserrisiken erforderlichen Maßnahmen mit Herstellung der baulichen Anlage durchgeführt werden (Objektschutz) (§ 82 Abs. 2 Nr. 6).“

Nach § 82 Abs. 3 LWG sind Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulässig, wenn sie mit den Belangen des Küsten- und Hochwasserschutzes vereinbar sind und das Verbot im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde, oder ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt. Für den Fall eines Bauverbots nach §82 Abs. 1 Nr. 2 LWG (Deichvorland), ist eine Genehmigung nach § 82 Abs. 3 LWG erforderlich.

Für den Nachweis der Vereinbarkeit mit den Belangen des Hochwasserschutzes nach § 82 Abs. 3 LWG ist die Durchführung der zur ausreichenden Minderung der Hochwasserrisiken erforderlichen Maßnahmen mit Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich. Diese Maßnahmen sind grundsätzlich identisch mit den Forderungen in §82 Abs. 2 Nr. 6 LWG. Besondere oder erhöhte Ansprüche an diese Maßnahmen für die Ausnahmegenehmigung nach § 82 Abs. 3 LWG bestehen nicht. Die „üblichen“, für solche Bauwerke normalerweise als ausreichend angesehenen Maßnahmen sind hier ausreichend. Sollte zukünftig möglicherweise doch noch ein küstenschutzrechtliches Einvernehmen im Sinne von § 82 Abs. 3 LWG erforderlich werden, so wäre mit angepassten Unterlagen, die alle wesentlichen und ohnehin notwendigen Belange nach § 82 Abs. 2 Nr. 6 LWG bereits berücksichtigen, nach LKN zufolge vermutlich ebenfalls eine Ausnahme möglich.

Nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 Landeswassergesetz (LWG) gelten in Küstengebieten Bauverbote. Hiernach dürfen bauliche Anlagen in einer Entfernung von 50 m landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung der Landesschutzdeiche und im Deichvorland nicht errichtet werden. Das Planungsgebiet befindet sich nach derzeitigem Recht nicht im Deichvorland. Ein küstenschutzrechtliches Bauverbot nach §82 Abs. 1 Nr. 2 LWG besteht daher derzeit nicht. Nach § 82 Abs. 3 LWG können außerdem gesetzliche Ausnahmentatbestände vom Bauverbot angebracht werden. Ausnahmen sind im Einzelfall ferner möglich, wenn sie mit den Belangen des Küsten- und Hochwasserschutzes vereinbar sind und das Verbot im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde, oder ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt.

Bei der Erstellung des Hochwasserschutzkonzepts ist zu beachten, dass bei der Bemessung der Objektschutzmaßnahmen die Höhe der städtischen Schutzlinie von NHN+7,30m nicht geeignet ist, um den zu erwartenden Wellenüberlauf auf die Höchstmenge von im Mittel q = 2,0 l/(s∙m) zu begrenzen. Somit ist die Lage des Planungsgebietes hinter dem Deich zu berücksichtigen. Es ist möglich, anhand prognostizierter Überlaufmengen zu bestimmen, welche Wasserstände sich im Planungsgebiet einstellen und die Schutzhöhen der baulichen Anlagen entsprechend festzulegen. Es wird hier jedoch eine vollständige Füllung nach relativ kurzer Zeit erwartet. Bei einem Ansatz von NHN+7,80m würde der Deich frühzeitig überflutet und der Wasserstand dem städtischen Deich wäre der gleiche wie vor dem Deich. Die mögliche Ausbreitung von Wellen über die städtischen Schutzanlagen in den überfluteten Bereich hinter der städtischen Schutzlinie ist zu berücksichtigen und die Höhe der Objektschutzmaßnahmen entsprechend auszulegen. Die Reduzierung von Wellenhöhen hinter den überfluteten Schutzbauwerken, hinter Bauwerken sowie der Wellenschatten des Hotels kann berücksichtigt werden. Eine grobe Schätzung reicht hier aus. Alle Abschätzungen müssen mit den Bauanträgen einzureichenden Hochwasserschutzkonzepten enthalten sein.

Die Maßnahmen gelten als ausreichend, wenn bei Eintritt eines 200-jährlichen Hochwasserereignisses nicht mit Gefahren für Leib und Leben zu rechnen ist und wenn keine nennenswerten Schäden an den geplanten Anlagen entstehen (Sachwerte). Nach Einschätzung des LKN-SH sind Gebäudeteile, die oberhalb des bestehenden Landesschutzdeiches (ab rd. NHN+8,30m zzgl. Wellenschlag) errichtet werden, als sicher einzustufen. Neben dem baulichen Objektschutz trifft der Bebauungsplan die Festsetzung, dass das Wohnen erst ab dem 1. OG zulässig ist, bzw. schließt das Wohnen im Erdgeschoss aus. Die betroffenen Erdgeschosslagen sind somit gewerblich zu nutzen, das übrige sog. Sockelgeschoss ist im Wesentlichen für das Parken und Abstellen der Fahrräder vorgesehen. Unter Berücksichtigung der o.g. Minderungsmaßnahmen stehen der Umsetzung des Vorhabens im Plangebiet keine Belange des Hochwasserschutzes entgegen.

2.10. Beleuchtungen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs

Auf Grund der Nähe zur Elbe dürfen im Planbereich keine Zeichen und Lichter angebracht werden, die mit Schifffahrtszeichen verwechselt werden, die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen beeinträchtigen oder die Schiffsführer durch Blendwirkung, Spiegelung oder anders irreführen oder behindern können (§ 34 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)).