Planungsdokumente: Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 20a „Schulauer Hafen“, 2. Änderung Teilbereich Strandbaddamm

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.5. Grundwasserschutz

Sollte eine Grundwasserabsenkung im Rahmen der Baumaßnahmen notwendig sein, muss diese mit den entsprechenden Unterlagen rechtzeitig (acht Wochen vor Beginn) beim Fachdienst Umwelt des Kreises Pinneberg beantragt werden.

Grundwasserentnahmen stellen grundsätzlich erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen nach § 9 i.V. mit § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz dar.

3.6. Artenschutzrechtliche Maßnahmen

Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten, die durch die Bebauung an der Elbe und in der Nachbarschaft zu den Elbmarschen insbesondere für den Vogelzug entstehen können, trifft der Bebauungsplan besondere Festsetzungen zum Artenschutz. Damit werden vorsorgend potenzielle Konfliktlagen gemäß des § 44 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) insbesondere hinsichtlich des Tötungs- und Verletzungsverbots wild lebender Tierarten berücksichtigt. Zur Vermeidung von Tötungen gemäß § 44 (1) Nr. 1 § BNatSchG als Folge eines signifikant erhöhten Vogelschlags wird durch die Festlegung eines bestimmten Glasanteils und eine nach einschlägigen aktuellen Leitfäden ausreichende Reduktion der Lichtimmissionen zu den Elbmarschen erzielt.

Vogelschlag

Um das Kollisionsrisiko für Vögel zu minimieren, werden folgende Festsetzungen zum Artenschutz getroffen:

Zur Vermeidung des Vogelschlags ist ein Glasanteil von maximal 30 % der Fassadenfläche der einzelnen Gebäude zulässig (s. textliche Festsetzung 2.13).

Zudem sind spiegelnde Fassadenelemente, transparente Windschutzelemente, freistehende Glaswände, transparente Brüstungen und Durchgänge sowie Scheiben mit stark reflektierender Beschichtung (> 30 % Außenreflexionsgrad) unzulässig. Verglaste Gebäudeecken sowie zusammenhängende Glasflächen ab einer Größe von 6 m² sind durch geeignete Maßnahmen (wie zum Beispiel Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen mit einem niedrigem Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das Vogelauge zu strukturieren bzw. als Hindernis sichtbar zu machen (s. textliche Festsetzung 2.14).

Die Festsetzungen dienen der Vermeidung von Vogelschlägen und tragen zur Erhaltung der lokalen Biodiversität bei. Ein hoher Glasanteil erhöht das Risiko von Kollisionen, da Vögel Glas oft nicht als Hindernis wahrnehmen. Durch die Begrenzung des Glasanteils auf 30 % wird die Wahrscheinlichkeit von Vogelschlägen reduziert.

Beleuchtung

Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Elbmarschen entfernt. Erhebliche Störungen geschützter Tierarten durch künstliche Lichtquellen sind zur Nordseite zu vermeiden. Im Sinne des § 44 BNatSchG soll die Bebauung und die Beleuchtung fledermaus-, vogel- und insektenfreundlich gestaltet werden. Daher werden folgende Festsetzungen zur Beleuchtung getroffen:

Im Mischgebiet sind Außenleuchten unzulässig, die eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen, insbesondere auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope erzeugen. Außenleuchten sind als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit maximal 3.000 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten (s. textliche Festsetzung 2.15).

Zum Schutz der nördlich angrenzenden Schutzgebiete ist auf der Nordseite die Beleuchtung von Terrassen und Dachgärten bedarfsgerecht (Schaltung im Falle der Nutzung) auszuführen (s. textliche Festsetzung 2.16).

Die festgelegten spezifischen, technischen Merkmale ermöglichen nach Stand der Wissenschaft die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen von Lichtimmissionen auf nachtaktive Insekten, wie sie von stark anlockend wirkendem kurzwelligen Licht (blaues und UV-Licht) ausgehen. Die Verwendung von geschlossenen staubdichten Lampengehäusen verhindert ein Eindringen von Insekten. Eine Verarmung der Fauna durch massenhaft an den Leuchten zu Grunde gehende Insekten kann so gemindert werden. Gleichzeitig werden auch die Lebensbedingungen für Insekten fressende Artengruppen wie Vögel oder Fledermäuse verbessert. Die Lichtquellen sind so niedrig wie möglich anzubringen, um eine Abstrahlung auf andere als die jeweilige Zielfläche zu minimieren. Insbesondere die Abstrahlung oberhalb der Horizontale ist zu unterlassen. Gehölze, Gewässer und andere Biotope dürfen nicht angestrahlt werden. Die Anzahl an Beleuchtungsanlagen ist auf das erforderliche Minimum zu begrenzen.

Die Beleuchtungsstärke und -dauer lässt sich zudem bedarfsgerecht technisch durch den Einsatz von bedarfsgesteuerten Bewegungsmeldern, Zeitschaltuhren, Dämmerungsschaltern und/oder Dimmern steuern und somit weiter reduzieren.

Als weitere Maßnahmen zur Schadensbegrenzung im Sinne der artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden Gestaltungsvorschriften zur Einschränkung von beleuchteten Werbeanlagen getroffen, was ebenfalls zur Minderung von Schadeffekten durch Lichtverschmutzung beiträgt (s. Gestaltungsvorschrift 3.4).

Nistkästen

Zur Kompensation für den Verlust von Brutbiotopen für Vogelarten sind bauseitig an den Gebäuden Einbau-Nistkästen für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter vorzusehen.

3.7. Klimaschutz

Einer nachhaltigen Energieversorgung wird im Rahmen des Bauvorhabens dadurch Rechnung getragen, dass eine Dach-Photovoltaik-Anlage zur Eigenstrom-Versorgung vorgesehen ist. Die Errichtung einer solchen Anlage ist im Übrigen durch den § 11 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes auf Landesebene fest vorgeschrieben und greift für alle neu geplanten Nicht-Wohngebäude, deren Baugenehmigungsanträge ab dem 01.01.2023 eingereicht werden bzw. eingereicht worden sind.

Die Wärmeversorgung ist durch Fernwärme vorgesehen.

Örtliche Bauvorschriften nach § 86 Landesbauordnung

Nach § 86 der Landesbauordnung werden einige Festsetzungen zur äußeren Gestaltung des Gebäudes getroffen. Die Gestaltungsfestsetzungen betreffen die Grundstückseinfriedungen und Werbeanlagen.

Einfriedungen

Um eine attraktive und homogene Gestaltung der Außenanlagen zu sichern, werden Einfriedungen zu den öffentlichen Straßenflächen ausgeschlossen. Hierfür wird eine Festsetzung getroffen, dass Einfriedungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen unzulässig sind (siehe örtliche Bauvorschrift 3.1). Die Festsetzung dient ebenso der Integration des Vorhabens in den Bestand und der Sicherung der Durchlässigkeit.

Als Einfriedungen der privaten Terrassen sind ausschließlich Heckenpflanzungen aus standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Sie sollen eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten (siehe örtliche Bauvorschrift 3.2). Heckenpflanzen beleben und begrünen das Stadtbild, bilden zudem einen wirkungsvollen klimatischen Puffer durch hohe verdunstungsfähige Oberflächen der Belaubung. Sie bieten Windschutz sowie Rückzugs- und Lebensraum für Vögel und Insekten. Durch die Höhenbeschränkung der Heckenpflanzung wird die Einsehbarkeit sichergestellt und so die soziale Kontrolle und das Sicherheitsempfinden in öffentlich zugänglichen Freiflächen gestärkt.

Werbeanlagen

Für den Gesamteindruck des Plangebietes und für eine qualitativ hochwertige Gestaltung der baulichen Anlagen sind Regelungen für die Ausführung von Werbeanlagen von Bedeutung. Dabei ist auf eine einheitliche Gestaltung in Farbe und Schrift zu achten. Werbeanlagen dienen der Außendarstellung eines Betriebes. Gleichzeitig stellen sie aber auch einen potenziellen Störfaktor dar. Zur Wahrung eines verträglichen Stadtbildes und der Vermeidung einer Überfrachtung mit Werbeanlagen ist daher eine gestalterische Festsetzung zu Werbeanlagen notwendig.

So sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig (s. textliche Gestaltungsvorschrift 3.3). Damit wird das Anbringen von Fremdwerbung vermieden, die sich negativ auf das städtebauliche Erscheinungsbild auswirken. Die Zulässigkeit von Werbeanlagen ist beschränkt auf Anlagen, die auf im Plangebiet ansässige Firmen hinweisen. Das berechtigte Eigeninteresse von im Plangebiet ansässigen Betrieben nach angemessener Werbung wird durch die Festsetzung damit nicht eingeschränkt. Werbeanlagen und Orientierungshilfen sind gemäß Gestaltungsleitfaden auszuführen. Zur Vermeidung einer insgesamt überdimensionierten Werbung an Gebäuden wird einschränkend festgesetzt, dass diese ausschließlich im Erdgeschoss und an den Fassaden der Gebäude zulässig sind.

Werbeanlagen für Fremdgewerbe (im Sinne eines eigenständigen Gewerbegebietes) werden ebenfalls ausgeschlossen. Siehe dazu auch Ausführungen unter Kapitel 3.1.

Um Beeinträchtigungen des Stadt‐ und Landschaftsbildes einzuschränken, sind Werbeanlagen als leuchtender Schriftzug, in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung, Wechselwerbeanlagen sowie sich bewegende Werbeanlagen, Licht- und Laserstrahlen (u.a. Skybeamer) und ähnliche Einrichtungen unzulässig (s. Gestaltungsvorschrift 3.4). Diese Vorschrift dient ebenso der Minderung von Schadeffekten durch Lichtverschmutzung.