Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten, die durch die Bebauung an der Elbe und in der Nachbarschaft zu den Elbmarschen insbesondere für den Vogelzug entstehen können, trifft der Bebauungsplan besondere Festsetzungen zum Artenschutz. Damit werden vorsorgend potenzielle Konfliktlagen gemäß des § 44 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) insbesondere hinsichtlich des Tötungs- und Verletzungsverbots wild lebender Tierarten berücksichtigt. Zur Vermeidung von Tötungen gemäß § 44 (1) Nr. 1 § BNatSchG als Folge eines signifikant erhöhten Vogelschlags wird durch die Festlegung eines bestimmten Glasanteils und eine nach einschlägigen aktuellen Leitfäden ausreichende Reduktion der Lichtimmissionen zu den Elbmarschen erzielt.
Vogelschlag
Um das Kollisionsrisiko für Vögel zu minimieren, werden folgende Festsetzungen zum Artenschutz getroffen:
Zur Vermeidung des Vogelschlags ist ein Glasanteil von maximal 30 % der Fassadenfläche der einzelnen Gebäude zulässig (s. textliche Festsetzung 2.13).
Zudem sind spiegelnde Fassadenelemente, transparente Windschutzelemente, freistehende Glaswände, transparente Brüstungen und Durchgänge sowie Scheiben mit stark reflektierender Beschichtung (> 30 % Außenreflexionsgrad) unzulässig. Verglaste Gebäudeecken sowie zusammenhängende Glasflächen ab einer Größe von 6 m² sind durch geeignete Maßnahmen (wie zum Beispiel Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen mit einem niedrigem Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das Vogelauge zu strukturieren bzw. als Hindernis sichtbar zu machen (s. textliche Festsetzung 2.14).
Die Festsetzungen dienen der Vermeidung von Vogelschlägen und tragen zur Erhaltung der lokalen Biodiversität bei. Ein hoher Glasanteil erhöht das Risiko von Kollisionen, da Vögel Glas oft nicht als Hindernis wahrnehmen. Durch die Begrenzung des Glasanteils auf 30 % wird die Wahrscheinlichkeit von Vogelschlägen reduziert.
Beleuchtung
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Elbmarschen entfernt. Erhebliche Störungen geschützter Tierarten durch künstliche Lichtquellen sind zur Nordseite zu vermeiden. Im Sinne des § 44 BNatSchG soll die Bebauung und die Beleuchtung fledermaus-, vogel- und insektenfreundlich gestaltet werden. Daher werden folgende Festsetzungen zur Beleuchtung getroffen:
Im Mischgebiet sind Außenleuchten unzulässig, die eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen, insbesondere auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze und Biotope erzeugen. Außenleuchten sind als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit maximal 3.000 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten (s. textliche Festsetzung 2.15).
Zum Schutz der nördlich angrenzenden Schutzgebiete ist auf der Nordseite die Beleuchtung von Terrassen und Dachgärten bedarfsgerecht (Schaltung im Falle der Nutzung) auszuführen (s. textliche Festsetzung 2.16).
Die festgelegten spezifischen, technischen Merkmale ermöglichen nach Stand der Wissenschaft die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen von Lichtimmissionen auf nachtaktive Insekten, wie sie von stark anlockend wirkendem kurzwelligen Licht (blaues und UV-Licht) ausgehen. Die Verwendung von geschlossenen staubdichten Lampengehäusen verhindert ein Eindringen von Insekten. Eine Verarmung der Fauna durch massenhaft an den Leuchten zu Grunde gehende Insekten kann so gemindert werden. Gleichzeitig werden auch die Lebensbedingungen für Insekten fressende Artengruppen wie Vögel oder Fledermäuse verbessert. Die Lichtquellen sind so niedrig wie möglich anzubringen, um eine Abstrahlung auf andere als die jeweilige Zielfläche zu minimieren. Insbesondere die Abstrahlung oberhalb der Horizontale ist zu unterlassen. Gehölze, Gewässer und andere Biotope dürfen nicht angestrahlt werden. Die Anzahl an Beleuchtungsanlagen ist auf das erforderliche Minimum zu begrenzen.
Die Beleuchtungsstärke und -dauer lässt sich zudem bedarfsgerecht technisch durch den Einsatz von bedarfsgesteuerten Bewegungsmeldern, Zeitschaltuhren, Dämmerungsschaltern und/oder Dimmern steuern und somit weiter reduzieren.
Als weitere Maßnahmen zur Schadensbegrenzung im Sinne der artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden Gestaltungsvorschriften zur Einschränkung von beleuchteten Werbeanlagen getroffen, was ebenfalls zur Minderung von Schadeffekten durch Lichtverschmutzung beiträgt (s. Gestaltungsvorschrift 3.4).
Nistkästen
Zur Kompensation für den Verlust von Brutbiotopen für Vogelarten sind bauseitig an den Gebäuden Einbau-Nistkästen für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter vorzusehen.