TEXT (TEIL B)
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
SO 1.1 SO Kultur
Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Errichtung eines kulturellen Veranstaltungszentrums einschließlich der dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen.
zulässig sind:
1. ein kulturelles Veranstaltungszentrum einschließlich einer Freiluftbühne,
2. die dem Veranstaltungszentrum zu- und untergeordneten Schank- und
Speisewirtschaften,
3. Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Verkehr.
SO 1.2 SO Parkhaus
Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Errichtung eines Parkhauses.
Zulässig ist ein Parkhaus einschließlich der dem Nutzungszweck dienenden Nebenanlagen.
SO 1.3 SO Einzelhandel mit Wohnen
Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Errichtung eines multifunktionalen Gebäudes mit Einrichtungen zur Nahversorgung sowie Wohnnutzungen und untergeordnet auch Gewerbenutzungen einschließlich der dazugehörenden Anlagen und Einrichtungen.
zulässig sind:
Im Erdgeschoss:
1. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (Lebensmittelmarkt - Verbrauchermarkt) mit
einem vorwiegend den periodischen Bedarf abdeckenden Warensortiment und dem
Nutzungszweck dienenden Nebenanlagen.
2. sonstige Läden, Schank- und Speisewirtschaften
In den Obergeschossen:
3. Wohnungen,
4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
Ausnahmsweise können in den Obergeschossen auch folgende Nutzungen zugelassen werden:
5. sonstige nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe,
6. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
7. Anlagen für Verwaltungen
8. Räume für freie Berufe.
Als großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist ein Lebensmittelmarkt - Verbrauchermarkt mit folgenden Sortimenten zulässig:
- Nahrungs- und Genussmittel inkl. Getränke, Drogeriewaren/Gesundheits- und Pflege-
artikel mit einer Verkaufsfläche von max. 1.260 m²
- sonstige aperiodische Sortimente mit einer Verkaufsfläche von max. 140 m²