Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 102 der Stadt Schleswig

Textliche Festsetzungen

6. Naturschutzrechtliche Festsetzungen, § 9 (1) Nrn. 20, 25 BauGB

Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Bindung für Bepflanzungen

6.1 Nicht überbaute Grundstücksflächen, mit Ausnahme von Terrassen, Wegen, Stellplätzen und Zufahrten sind als Grünflächen anzulegen. Lose Material- und Steinschüttungen sind nicht zulässig.

6.2 Die im Bereich der Schleiküste gelegenen Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft M 1, M2 und M3 sind naturnah mit ruderalem Pflanzenbewuchs bzw. innerhalb der Biotopfläche als Brackwasserröhricht zu belassen. Gärtnerische Pflegemaßnahmen (z.B. Zieranpflanzungen, Rückschnitt oder Beseitigung der Vegetation) sind nicht zulässig. Eine Entnahme des Aufwuchses von nichtheimischen Gehölzen, wie z.B. Kartoffelrose Rosa rugosa oder Balsampappeln Populus balsamifera ist zulässig. Im Bereich der Maßnahmenfläche M 2 ist zudem ein jährlicher Rückschnitt des Gehölzaufwuchses zulässig.

6.3 Die an der Schleiböschung endende Aussichtsplattform ist gegenüber der Maßnahmenfläche M2 und zur Schleiseite hin mit einem 1,20 m hohen Geländer zu versehen.

6.4 Die öffentlichen Grünflächen 'Parkanlage' sind durch die Neuanpflanzung von mindestens 30 Laubbäumen zu gestalten. Es sind standortgerechte großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 20-25 cm zu verwenden.

6.5 Innerhalb der Bauflächen 1, 2, 4 und 5 ist je angefangene 1.000 m² Freifläche ein Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.

6.6 Innerhalb der Seitenstreifen der Straßenverkehrsflächen der Planstraße F sind zwischen den Parkständen je 5 Parkstände mindestens ein Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.

6.7 Auf Stellplatzanlagen ab 5 Stellplätze ist im Umfeld der Stellplätze je angefangene 5 Stellplätze mindestens ein standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 18-20 cm zu verwenden.

6.8 Bei Baumpflanzungen innerhalb von versiegelten Flächen sind wasser- und luftdurchlässige Baumscheiben von mindestens 12 m² vorzusehen. Die Bäume erhalten einen durchwurzelbaren Raum von mindestens 24 m³, bei einer Tiefe von mindestens 1,5 m. Die Erweiterung des Wurzelraumes erfolgt unter Verwendung zertifizierten überbaubaren Substrats.

6.9 Geplante und zur Erhaltung festgesetzte Bäume sind bei Abgang durch Neuanpflanzungen zu ersetzen.

6.10 Die verbleibenden gesetzlich geschützten Biotope, die Maßnahmenflächen und der außerhalb des Plangebiets gelegene Strandbereich sind gegenüber den Grünflächen und Verkehrsflächen vor Baubeginn mit einem festen Bauzaun abzugrenzen.

6.11 Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warmweißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.

6.12 Die Umsetzung der geplanten Vorhaben des Bebauungsplans wird unter Einbindung einer Umweltbaubegleitung durchgeführt. In diesem Rahmen werden Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Gehölzbeständen, gesetzlich geschützten Biotopen, Flächen des FFH-Gebiets, Maßnahmenflächen und artenschutzrechtlichen Belangen vorbereitet und während der Ausführung begleitet.

6.13 Zur Kompensation werden dem B-Plan Nr. 102 folgende Flächen zugeordnet:

- Abbuchung von 26.894 m² aus dem Ökokonto der Stadt Schleswig (AZ

661.4.03.136.2001.00)

- Abbuchung von 300 m² Feuchtflächen aus dem Ökokonto Reesholm 1 (AZ

661.4.03.097.2012.00), Kreis Schleswig-Flensburg

- Abbuchung von 600 m² Gehölzanpflanzung auf nassen Standorten aus dem Ökokonto

Waabs 1 (AZ 67.20.35-Waabs-1), Kreis Rendsburg-Eckernförde

- Abbuchung von 7.480 m² naturnahe Gehölzanpflanzung aus dem Ökokonto Holnis 2

(AZ 661.4.03.029.2016.002), Kreis Schleswig-Flensburg

7. Baugestalterische Festsetzungen, § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO-SH

7.1 In den Bauflächen 1 bis 5 sind die Hauptdächer der Hauptgebäude nur als Gründächer zulässig.

7.2 In den Bauflächen 1 bis 5 sind die Hauptdächer der Hauptgebäude nur als Flachdächer oder flach geneigte Dächer zulässig.

7.3 Die Errichtung von Solaranlagen auf den Dächern ist zulässig.

7.4 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ sowie Garagen und Carports dürfen nur mit einem Gründach errichtet werden.

7.5 In den Bauflächen 1 bis 5 sind als Fassadenmaterial nur Verblendsteine oder Klinkerfassaden in hellen braunen, beigen und grauen Farbtönen zulässig. Für untergeordnete Bauteile sowie das jeweils oberste Geschoss sind auch andere Materialien zulässig.

Carports und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

7.6 In den Bauflächen 1 bis 6 sind als Einfriedigung zu den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen nur Hecken aus Laubgehölzen mit einer Höhe von max. 120 cm zulässig. Entlang der Planstraße E sind keine Einfriedigungen zulässig.