Planungsdokumente: Gemeinde Hennstedt - Aufstellung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hennstedt für das Gebiet „südlich der Fedderinger Straße und westlich der vorhandenen Baugrundstücke"

Begründung

4. Umweltbericht

4.1. Einleitung

Gemäß § 2 (4) Baugesetzbuch (BauGB) sind die Gemeinden verpflichtet, für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

4.1.1 Inhalte und Ziele der Bauleitplanung

4.1.1.1 Angaben zum Standort

Das Plangebiet entspricht der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 12 und liegt im westlichen Teil des Siedlungskörpers der Gemeinde Hennstedt südlich der “Fedderinger Straße” (K 50). Die Ortsmitte von Hennstedt ist ca. 700 m Luftlinie entfernt.

Der östliche Bereich des Bebauungsplans Nr. 12 ist inzwischen weitgehend planmäßig bebaut. Der westliche Bereich wird nach wie vor landwirtschaftlich genutzt.

Der Bebauungsplan Nr. 12 der Gemeinde Hennstedt erlangte im Jahr 2002 Rechtskraft. Im Jahr 2009 erfolgte die 1. Erweiterung des Bebauungsplans im Süd-Osten des Plangebiets.

Aufgrund von ermittelten Lärmbelastungen für das Bebauungsplangebiet durch die südlich des Plangebiets gelegenen Windkraftanlagen wurden über eine lärmtechnische Untersuchung im Jahr 2018 alternative Wohnungsbauflächen identifiziert, die weniger stark lärmbelastet sind. Die lärmtechnische Untersuchung (Machbarkeitsstudie zur möglichen Wohnbauentwicklung in der Gemeinde Hennstedt, Anlage 1) hat nördlich der Fedderinger Straße eine geeignete Fläche aufgezeigt. Diese Fläche wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Hennstedt 20 "Südlich Wiesengrund" als Wohnungsbaufläche vorbereitet.

Die für eine Bebauung vorgesehenen Flächen des westlichen Bereichs des Bebauungsplans Nr. 12 werden dadurch auf absehbare Zeit funktionslos.

Die Gemeindevertretung hat im April 2019 die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 12 für diesen Bereich beschlossen. Mit der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 12, verbunden mit der 17. Änderung des Flächennutzungsplans, wird dieser Zustand planungsrechtlich nachvollzogen.

Das Gebiet der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 12 umfasst eine 5,1 ha große Fläche. Es ist im Bestand landwirtschaftlich genutzte Fläche, die noch nicht bebaut bzw. für eine Bebauung zeitnah projektiert ist. Der Änderungsbereich der 17. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst ca. 4,9 ha.

4.1.1.2 Art des Vorhabens und Festsetzungen

Es ist vorgesehen, alle Festsetzungen im Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplans Hennstedt 12 aufzuheben und damit außer Kraft zu setzen. Die Ausweisung im Flächennutzungsplan erfolgt entsprechend der aktuellen und absehbar zukünftigen Nutzung als "Flächen für die Landwirtschaft".

Der Bebauungsplan bleibt im östlichen Bereich und im Bereich der 1. Erweiterung als selbständig vollziehbarer Plan erhalten. Ebenso erhalten bleiben Teile der festgesetzten Maßnahmenflächen. Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im westlichen Bereich werden teilweise benötigt, um die erfolgten Baumaßnahmen des Bebauungsplans Nr. 12 auszugleichen.

Eingriff und Ausgleich in dem erhalten bleibenden Gebiet des Bebauungsplans Nr. 12 werden im Umweltbericht des Bebauungsplans bilanziert.

4.1.1.3 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden

Das Gebiet der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 12 umfasst eine 5,1 ha große Fläche. Der Änderungsbereich der 17. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst ca. 4,9 ha.

4.1.2 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen

Fachgesetze und -verordnungen

Für das Bauleitplanverfahren ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004, zuletzt geändert am 20.07.2017, zu beachten. Darin sind insbesondere § 1 (6) Nr. 7, § 1 a, § 2 (4) sowie § 2 a BauGB bezüglich Eingriffsregelung und Umweltprüfung relevant. Es wird daher ein Umweltbericht als Teil der Begründung erstellt.

Für die einzelnen Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB werden im Folgenden die in den Fachgesetzen und Fachplanungen festgelegten Ziele des Umweltschutzes dargestellt sowie die Art, wie diese im Bauleitplan berücksichtigt wurden.

Die auf Ebene der Europäischen Union bestehenden, in Gesetzen niedergelegten Ziele sind in nationales Recht übernommen worden und entsprechend in Bundesgesetzen festgelegt. Die Umweltschutzziele auf kommunaler Ebene sind in den Fachplänen Landschaftsrahmenplan und Landschaftsplan festgelegt.

4.1.2.1 Mensch und Gesundheitsschutz

Gesetzliche Vorgaben

Nach § 50 BImSchG sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden wird. Maßgeblich für die Bewertung der Lärmbelästigung in der Bauleitplanung ist die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und die TA Lärm.

Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:

- Aufhebung von Wohngebietsfestsetzung aufgrund von Schallimmissionen von Windenergieanlagen in der Umgebung.

4.1.2.2 Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt

Gesetzliche Vorgaben

In § 1 (2) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind allgemeine Anforderungen zur Sicherung der biologischen Vielfalt benannt:

"Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere 1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen zu ermöglichen."

Darüber hinaus heißt es im § 1 (3) Nr. 5 BNatSchG:

"Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere 5. wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.“

Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:

- Aufhebung von Festsetzungen, die Bebauung und Versiegelung ermöglichen, dadurch Erhaltung von unbebauter Freifläche.

4.1.2.3 Natura 2000 –Gebiete

Gesetzliche Vorgaben

Der § 31 des BNatSchG nennt die Verpflichtungen des Bundes und der Länder zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Dieses besteht aus FFH-Gebieten gemäß Richtlinie 92/43/EWG sowie Vogelschutzgebieten gemäß Richtlinie 79/409/EWG.

Nach § 34 (1) des BNatSchG bedeutet dies für Planungen und Projekte:

"Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie (…) geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.

Berücksichtigung:

- Aufhebung von Festsetzungen, die Bebauung und Versiegelung ermöglichen, dadurch Erhaltung von unbebauter Freifläche. Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden.

4.1.2.4 Boden/ Fläche

Gesetzliche Vorgaben

Als Grundsatz der Bauleitplanung legt § 1 (5) des Baugesetzbuches fest:

"Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen (…) Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Das BNatSchG stellt den Bodenschutz im § 1 (3) Nr. 2 wie folgt dar:

"Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere 2. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können.“

Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) stellt den Bodenschutz im § 4 (1) Nr. 1 wie folgt dar:

"Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.“

Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:

- Aufhebung von Festsetzungen, die Bebauung und Versiegelung ermöglichen, dadurch Erhaltung von unbebauter Freifläche.

4.1.2.5 Wasser

Gesetzliche Vorgaben

Zielvorgaben werden durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorgegeben. In den unter § 5 WHG aufgeführten allgemeinen Sorgfaltspflichten heißt es:

„(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,

2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,

3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und

4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.“

Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:

- Aufhebung von Festsetzungen, die Bebauung und Versiegelung ermöglichen, dadurch Erhaltung von unbebauter Freifläche.

4.1.2.6 Klima / Luft

Gesetzliche Vorgaben

Zielvorgaben nach § 1 (3) Nr. 4 BNatSchG sind:

"Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere 4. Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen (...); dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu.“

Das BauGB formuliert bezüglich Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel folgende Grundsätze:

„Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“

Diese Ziele wurden insbesondere durch Folgendes berücksichtigt:

Aufhebung von Festsetzungen, die Bebauung und Versiegelung ermöglichen, dadurch Erhaltung von unbebauter Freifläche.

4.1.2.7 Landschaft

Gesetzliche Vorgaben

Nach § 1 (4) BNatSchG sowie § 1 LNatSchG sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich "die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft" auf Dauer zu sichern.

Diese Ziele wurden insbesondere berücksichtigt durch:

Aufhebung von Festsetzungen, die Bebauung und Versiegelung ermöglichen, dadurch Erhaltung von unbebauter Freifläche.

4.1.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter

Als Kulturgüter sind Denkmale zu berücksichtigen.

Gesetzliche Vorgaben

Nach § 1 DSchG Schleswig-Holstein dienen Denkmalschutz und Denkmalpflege „dem Schutz, der Erhaltung und der Pflege der kulturellen Lebensgrundlagen. (…) Mit diesen Kulturgütern ist im Rahmen einer nachhaltigen Ressourcennutzung schonend und werterhaltend umzugehen.“

Berücksichtigung:

- Die Lage einer westlichen Teilfläche des Aufhebungsbereiches sowie der verbleibende westliche Bereich der Maßnahmenflächen liegen in einem archäologischen Interessengebiet. Im Rahmen der Teilaufhebung des Bebauungsplans sind keine Erdarbeiten geplant. In den Maßnahmenflächen wird dies berücksichtigt.

4.1.2.9 Fachplanungen

Im derzeit geltenden Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum IV (Stand "Gesamtfortschreibung Januar 2005") sind für den Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes keine Darstellungen enthalten.

Die Neufassung des Landschaftsrahmenplans (LRP) liegt bisher für den neu gefassten Planungsraum III als Entwurf vor (Stand September 2018). Der neue Landschaftsrahmenplan wird voraussichtlich Ende 2019 veröffentlicht und ersetzt damit den noch geltenden LRP. Abweichend von dem LRP in der geltenden Fassung ist im LRP-Entwurf 2018 der Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes als "Historische Kulturlandschaft/ Knicklandschaft" dargestellt.

Der festgestellte Landschaftsplan der Gemeinde Hennstedt (Stand 1998) enthält eine Bewertung als Siedlungserweiterungsfläche. Darin werden die Risiken für den Naturhaushalt mit einer mittleren Stufe bewertet.

4.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

4.2.1 Schutzgut Biotope, Tiere und Pflanzen

Biotop- und Nutzungsstruktur, Biologische Diversität

Der Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes ist als Ackerfläche intensiv genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche, die von zwei Knicks durchzogen und im Norden von einem Knick begrenzt wird.

Die Knicks weisen intakte Knickwälle und meist dichten Gehölzbewuchs aus heimischen Arten auf.

Bewertung

Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung weist das Plangebiet insgesamt eine mäßige biologische Vielfalt auf. Die Knicks weisen dabei ein höheres Potenzial an biologischer Diversität auf.

Das Plangebiet hat mit der landwirtschaftlichen Fläche zum überwiegenden Anteil insgesamt allgemeine Bedeutung für den Naturschutz im Sinne des „Runderlasses zum Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Gemeinsamer Runderlass des Innen- und des Umweltministeriums vom 9.12.2013).

Neben den überwiegenden Flächen mit geringer Arten- und Strukturvielfalt weisen die Knickabschnitte besondere Bedeutung für den Naturschutz auf.

Die Knicks sind gesetzlich geschützt gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG. Sie sind in ihrer Biotopwertigkeit insgesamt höher einzustufen.

Vorkommen von Pflanzenarten im Geltungsbereich, die als gefährdet gelten (Rote Listen) oder besonders geschützt sind, sind aufgrund der Biotopstruktur im Plangebiet unwahrscheinlich.

Artenschutzrechtliche Bewertung

Die Knicks sind mit ihrer überwiegend dichten Gehölzstruktur als Lebensraum für gebüschbrütende Vogelarten geeignet. Aufgrund der Störungen, die von der angrenzenden Wohn- und Gewerbenutzung ausgehen, beschränkt sich das Vorkommen auf Vogelarten, die als wenig störungsempfindlich gelten und allgemein häufig vorkommen.

Die Ackerflächen sind für Brutvorkommen von Bodenbrüter potenziell geeignet. Für die gefährdeten Bodenbrüterarten Kiebitz und Feldlerche ist das Gebiet als Brutgebiet jedoch ungeeignet, da diese vergleichsweise hohe Fluchtdistanzen zu Vertikalstrukturen wie z. B. den vorhandenen Knicks einhalten. Von einem Brutvorkommen der beiden Arten im Plangebiet ist entsprechend nicht auszugehen. Brutvorkommen ungefährdeter Bodenbrüterarten mit geringerer Störungsempfindlichkeit bzw. geringeren Anforderungen an ihr Bruthabitat bezüglich der Sichtfreiheit, wie z.B. Fasan sind jedoch grundsätzlich möglich.

Für den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung wird insgesamt eine allgemeine Bedeutung des Plangebietes als Tierlebensraum angenommen.

Durch die Flächennutzungsplanänderung werden keine Eingriffe in Tierlebensräume vorbereitet sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Eingriffe aufgehoben.

Da somit keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen zu erwarten sind, ist eine weitere artenschutzrechtliche Bewertung nicht erforderlich.

Schutzgebietsnetz Natura 2000

In der Umgebung bis 2 km Abstand zum Plangebiet befinden sich keine Gebiete des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 (FFH-Gebiete gemäß Richtlinie 92/43/EWG, Vogelschutzgebiete gemäß Richtlinie 79/409/EWG).

Prognose Schutzgebietsnetz Natura 2000

Durch die Flächennutzungsplanänderung wird unbebaute Freifläche erhalten.

Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 sind durch die Planung nicht betroffen.

Prognose Eingriffe

Durch die Flächennutzungsplanänderung werden keine Eingriffe vorbereitet sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Eingriffe aufgehoben.

4.2.2 Schutzgut Boden / Fläche

Bestand

Die Bodenschutzbelange werden in der Umweltprüfung hinsichtlich der Auswirkungen des Planungsvorhabens, der Prüfungen von Planungsalternativen und die Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation von Beeinträchtigungen geprüft. Insbesondere der vorsorgende Bodenschutz ist in der Bauleitplanung ein zentraler Belang, der im vorliegenden Umweltbericht in den entsprechenden Abschnitten jeweils gesondert behandelt wird.

Die Umweltprüfung orientiert sich in diesem Aspekt an dem im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) erstellten Leitfaden „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ (2009).

Die Bewertung der Bodenfunktionen im Plangebiet erfolgt nach dem „Runderlasses zum Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Gemeinsamer Runderlass des Innen- und des Umweltministeriums vom 9.12.2013).

Das Plangebiet liegt naturräumlich auf der Heider Geest.

Als Bodentyp liegt im Plangebiet eiszeitlich bedingt Podsol und Rosterde vor. Die Böden im Plangebiet werden nicht als besonders empfindlich oder schützenswert bewertet (Quelle: Landschaftsplan).

Im Plangebiet liegen auf Grundlage verfügbarer Informationen keine Flächen vor, die für die Sicherung und Entwicklung der Bodenfunktionen besonders geeignet wären, oder auf denen Veränderungen im Bodenaufbau die Bodenfunktionen in besonderer Weise beeinträchtigen können.

Entsprechend wird bei den Böden im Plangebiet im Bestand von einer allgemeinen Bedeutung des Bodens für den Bodenschutz ausgegangen.

Bewertung

Im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung werden keine Eingriffe in dieses Schutzgut vorbereitet, sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Eingriffe aufgehoben.

4.2.3 Schutzgut Wasser

Bestand

Im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung sind keine Oberflächengewässer vorhanden.

Bewertung

Im Geltungsbereich Flächennutzungsplanänderung werden keine Eingriffe in dieses Schutzgut vorbereitet, sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Eingriffe aufgehoben.

4.2.4 Schutzgut Klima / Luft

Bestand

Das Kleinklima im Plangebiet wird beeinflusst sowohl durch die bestehende Flächenversiegelung als auch durch den Gehölzbestand und die Freiflächen im Gebiet. Die Lage zwischen sowohl Siedlungsbestand als auch Offenlandschaft mit Kaltluftentstehung und der weitgehend ungehinderte Luftaustausch sorgen für ein ausgeglichenes Kleinklima.

Bewertung

Im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung werden keine Eingriffe in dieses Schutzgut vorbereitet, sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Ein-griffe aufgehoben.

4.2.5 Schutzgut Landschaft

Bestand

Das Orts- und Landschaftsbild wird anhand der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewertet.

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung wird von der landwirtschaftlichen Nutzung und den Knicks geprägt. An den Geltungsbereich grenzen im Osten die Bauflächen im verbleibenden Bebauungsplangebiet, die bereits zum überwiegenden Teil bebaut sind.

Bewertung

Positive Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild bezüglich der oben genannten Kriterien geht im Bereich des Plangebietes von den Knicks aus.

Im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung werden keine Eingriffe in dieses Schutzgut vorbereitet, sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Ein-griffe aufgehoben. Die bisher unbebaute Landschaft wird im vorliegenden Bestand erhalten.

4.2.6 Schutzgut Mensch

Erholungseignung

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist im Bestand für die Erholungsnutzung nicht erschlossen. Als landwirtschaftliche Fläche ist sie für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die für die landschaftsbezogene Erholung wichtigen Landschaftselemente, hier insbesondere die Knicks, sind somit nur von außen wirksam, so etwa bei der Nutzung der öffentlichen Wege außerhalb des Gebietes.

Zum Schutzgut Landschaft siehe entsprechender Abschnitt im vorangegangenen Kapitel.

Immissionen

Die Ausweisung als Wohngebiet wurde aus dem Grund aufgehoben, dass Schallimmissionen von Windenergieanlagen in der Umgebung in das Gebiet einwirken.

Emissionen

Durch die Flächennutzungsplanänderung bleibt die bestehende landwirtschaftliche Nutzbarkeit im Gebiet erhalten.

Abwasser, Abfall

Da die Festsetzungen für eine Wohngebietsentwicklung im Gebiet aufgehoben werden, ist der Abwasser/ Abfall nicht relevant.

Unfallvorsorge/Gesundheit

Die Umweltauswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, sind im Umweltbericht zu behandeln.

Da die Ausweisung als Wohngebiet aufgehoben wird, ist die Prüfung einer besonderen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen im Gebiet nicht erforderlich.

Bewertung

Erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen sind bei der Aufhebung der Ausweisung als Wohngebiet nicht zu erwarten.

4.2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Bestand

Zu den in der Umweltprüfung zu behandelnden Kulturgütern gehören Bau- und Bodendenkmale.

Baudenkmale liegen im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes nicht vor.

Der westliche Bereich des Geltungsbereiches der Aufhebung des Bebauungsplanes sowie der im Bebauungsplangebiet verbleibende westliche Bereich der Maßnahmenflächen liegen in einem archäologischen Interessengebiet ("Gebiet Nr. 12, Hennstedt").

Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung sind keine Erdarbeiten geplant.

Im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung besteht eine landwirtschaftliche Nutzung, die nach Aufhebung der Festsetzungen weitergeführt wird.

Bewertung

Durch die Flächennutzungsplanänderung sind keine negativen Auswirkungen in diesem Schutzgut zu erwarten.

Der westliche Bereich des Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung sowie der im Bebauungsplangebiet verbleibende westliche Bereich der Maßnahmenflächen liegen in einem archäologischen Interessengebiet ("Gebiet Nr. 12, Hennstedt").

Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung sind keine Erdarbeiten geplant.

Dennoch wird ausdrücklich auf § 15 DSchG verwiesen:

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde dem Archäologischen Landesamt mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die für den Fund Verantwortlichen haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

4.2.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter können sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße beeinflussen. Beispielsweise wird durch den Verlust von Freifläche durch Flächenversiegelung der Anteil an Vegetationsfläche verringert, wodurch indirekt auch das Kleinklima beeinflusst werden kann.

Da im vorliegenden Fall durch die Flächennutzungsplanänderung keine Eingriffe vorbereitet sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Eingriffe aufgehoben werden, sind negative Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht zu erwarten. Sich negativ verstärkende Wechselwirkungen sind entsprechend ebenfalls nicht zu erwarten.

Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen werden schutzgutbezogen in der folgenden Tab.1 kurz zusammengefasst.

Tabelle 1: Zu erwartende Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter und ihre Bewertung

UmweltauswirkungenGrad der Beeinträchtigung
Mensch: Erholungs-eignung Erhaltung der zur landschaftsbezogenen Erholung relevanten Elemente und der Freifläche o
ImmissionenDurch Schallimmissionen von Windenergieanlagen keine negativen Umweltauswirkungen auf geplante Nutzungen, da Wohnbauentwicklung aufgehoben.o
Biotope, Pflanzen, TiereErhaltung Freifläche allgemeiner Bedeutung und Erhaltung von Knickso
BodenErhaltung der bestehenden Bodenfunktionen o
WasserErhaltung der Versickerungsfähigkeit o
Klima, LuftKeine Veränderung des örtlichen Kleinklimaso
LandschaftErhaltung der Offenlandschaft und des Knickbestands o
Kultur-, Sach-güterKeine Beeinträchtigung des archäologischen Interessengebietes (Kulturgüter), Landwirtschaftliche Nutzung bleibt erhalteno
Wechsel- wirkungenkeine Verstärkung von erheblichen Auswirkungeno

+++ starke Beeinträchtigung, ++ mittlere Beeintr., + geringe Beeintr., o keine Beeintr.

4.2.9 Kumulierung mit Auswirkungen anderer Vorhaben

Die Flächennutzungsplanänderung führt nicht zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen.

4.2.10 Zusammenfassende Prognose

Durch die Flächennutzungsplanänderung wird die bisher geplante bauliche Nutzung aufgegeben. Es werden die Voraussetzungen für eine Fortführung der bereits bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung geschaffen.

Dadurch wird sich die Entwicklung des Umweltzustandes von der beschriebenen Bestandssituation (Basisszenario) voraussichtlich nicht wesentlich unterscheiden.

Auf eine detaillierte Beschreibung und Bewertung erheblicher Umweltauswirkungen, bezogen auf die Bau- und Betriebsphase geplanter Vorhaben, wie sie im Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sowie §§2a und 4c BauGB sowie Anlage 1 des BauGB für Vorhabens-Bebauungspläne sonst zu erfolgen hat, kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden.