Die Gemeinde Barsbüttel liegt an der östlichen Landesgrenze Hamburgs im südlichen Teil des Kreises Stormarn in der südlichen Geest. Barsbüttel ist durchzogen von mehreren Höhenzügen und Niederungsgebieten. Einzelfunde und Siedlungsstrukturen des Neolithikums (Jungsteinzeit) sind vereinzelt aus der Gemeinde bekannt. Aus der archäologischen Landesaufnahme des Archäologischen Landesamtes sind mehrere Urnenfriedhöfe der jüngeren Bronze- und Eisenzeit bekannt, die häufig in der Nähe von Hügelgräbern angelegt wurden. Mehrere Hügelgräber, die seit Jahrtausenden die Landschaft Schleswig-Holsteins prägen, sind im Zuge von Kiesabbau zerstört worden.
Einfache Kulturdenkmale (§ 1 DSchG)
Die Denkmalschutzbehörde des Kreises Stormarn führt in der Liste der Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit folgende Objekte:
Ortsteil Barsbüttel:
- Landhaus, Am Bondenholz 15
- Hauptgebäude Hauptstraße 25a
Ortsteil Stellau:
- Hauptgebäude Achtern Diek 5
- Hauptgebäude Am Heidberg
- Hauptgebäude Hauptstraße 21
Ortsteil Willinghusen:
- Autobahnüberführung A 24, Glinder Weg
- Kate, Stemwarder Landstraße 2
Die genannten Elemente gelten als einfache Kulturdenkmale, da sie nicht im Denkmalbuch eingetragen und bisher auch nicht dafür vorgesehen sind. Eingetragene Kulturdenkmale gemäß § 5 DSchG sind in Barsbüttel nicht vorhanden.
Historische Garten- oder Parkanlage (§ 5 (2) DSchG)
Folgende Objekte sind gemäß den Unterlagen der Unteren Denkmalschutzbehörde als Historische Garten- und Parkanlagen geschützt:
- Ehrenmal/-hain 1914/18 – 1939/45, Zum Ehrenhain, Ortsteil Barsbüttel
- Ehrenmalanlage 1.+2. Weltkrieg sowie 1870/71, Dorfstraße, Ortsteil Stellau
- Ehrenmal/-hain 1914/18 – 1039/45, Am Eichenhain, Ortsteil Willinghusen
Die Beseitigung oder Veränderung der Anlagen ist mit Ausnahme von Pflegemaßnahmen unzulässig.
Archäologische Denkmale (§ 1 DSchG)
Gemäß § 5 DSchG eingetragene Denkmale sind im Gemeindegebiet nicht vorhanden.
Allgemein gilt, sollten während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die FundsteIle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern.
Nach § 8 (2) DSchG sind Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 bei der Oberen Denkmalschutzbehörde anzuzeigen, wenn durch Vorhaben in Böden und Gewässern die im Gesetz genannten archäologischen Untersuchungen nötig werden. Das Archäologische Landesamt Schleswig Holstein sollte daher bei allen geplanten baulichen Maßnahmen und Erdeingriffen in diesen Bereichen frühzeitig beteiligt werden, um prüfen zu können, in welchem Umfang etwaige Denkmale durch die geplanten Maßnahmen betroffen sind und ob diese ggf. durch Ausgrabungen zu sichern, zu bergen und zu dokumentieren sind.
Des Weiteren wird auf § 14 DSchG hingewiesen. Dieser besagt, dass wenn während Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die FundsteIle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern.
Verantwortlich sind gem. § 14 DSchG der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.
Abb. 52: Archäologische Interessengebiete in der Gemeinde Barsbüttel 2009