Planungsdokumente: Erneute öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplanes Barsbüttel 2025 der Gemeinde Barsbüttel

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.10. Rechtliche Bindungen

Die geplanten baulichen Entwicklungen in der Gemeinde Barsbüttel unterliegen rechtlichen Bindungen, die bei der Flächenausweisung zu beachten oder zu berücksichtigen, mindestens aber in die Abwägung einzubeziehen sind. Im folgenden Kapitel werden die Themen Altlasten, Denkmale und archäologische Interessengebiete sowie Schutzgebiete dargestellt. Nähere Informationen zu diesen Themen liefert der parallel in der Neuaufstellung befindliche Landschaftsplan für die Gemeinde Barsbüttel.

Altlasten

Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Arten von Altlasten: Altablagerungen einerseits und Altstandorten andererseits. Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Davon ausgenommen sind Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf.

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit zu berücksichtigen.56 In Flächennutzungsplänen sollen für bauliche Nutzung vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet werden.57 Dabei gehören zu den „für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen“ insbesondere von Menschen intensiv genutzte Freiflächen, z. B. Spiel- und Sportplätze, Parks sowie Dauerkleingärten. Bei den letztgenannten Flächen kann es über den Nahrungspfad (Boden – Pflanze – Mensch) zu gesundheitlichen Gefahren kommen. Die Kennzeichnungspflicht sollte bei allen Flächen erfolgen, die möglicherweise auch erst später (z. B. bei einer Änderung des Flächennutzungsplanes) für eine bauliche Nutzung in Betracht kommen. Weiterhin sollte die Kennzeichnung auch erfolgen, wenn die Bodenbelastung zwar der ausgewiesenen Nutzung (z. B. Wohnbaufläche) nicht entgegensteht, in dem Gebiet aber auch Nutzungen mit erhöhtem Schutzbedürfnis, z. B. Kinderspielplätze, denkbar sind.

Auch in der Landesbauordnung Schleswig-Holstein ist festgelegt, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden.58 Am 06. Dezember 2010 haben das Innenministerium Schleswig-Holstein und das MLUR den gemeinsamen Erlass zu der „Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastung, insbesondere Altlasten, in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren (Altlastenerlass)“ veröffentlicht. Dieser ist für die Auseinandersetzung mit Altlasten- und Verdachtsflächen heranzuziehen.

Ausgangssituation

In der Gemeinde Barsbüttel sind einige Altablagerungen vorhanden. Bei den meisten dieser Altablagerungen handelt es sich um sogenannte Archivflächen (rot), also Flächen, die aufgefüllt worden sind und bei denen bei der aktuellen Nutzung keine Gefährdungsvermutung vorliegt. Bei einer Änderung der Nutzung, der Rechtslage oder neuen Erkenntnissen kann sich allerdings eine Gefährdungsvermutung für die Archivflächen ergeben. Weiterhin sind vier Altablagerungen kartiert, die momentan in Bearbeitung sind (orange), d. h. es laufen derzeit Sanierungsmaßnahmen auf diesen Flächen. Hinzu kommen zwei Verdachtsflächen (gelb). Dabei handelt es sich um Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.59

Der aktuelle Sachstand der einzelnen Altablagerungen kann nur von Fall zu Fall beim Kreis Stormarn abgefragt werden. Sofern Gebiete mit Altablagerungen überplant werden sollen, ist der jeweils aktuelle Sachstand bei der zuständigen Bodenschutzbehörde (Kreis Stormarn, Fachdienst Abfall, Boden- und Grundwasserschutz) abzufragen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind im Einzelfall möglicherweise genauere Untersuchungen durchzuführen.

Abb. 51: Altlastenflächen in der Gemeinde Barsbüttel, Stand 2010

Zielvorgaben - Konzept barsbüttel übermorgen

Die von Altlastenflächen ausgehende Gefährdung soll zunächst keiner Flächenaktivierung oder Nutzungsänderung entgegenstehen. Dies entspricht der geforderten Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und Innenentwicklung (Nachverdichtung, Konversion). Demnach steht eine Bodenkontamination oder ein Verdacht der Flächenausweisung und -zuordnung (Art der baulichen Nutzung) im Flächennutzungsplan grundsätzlich nicht entgegen. Die Sanierung von Flächen wird im Einzelfall in der verbindlichen Bauleitplanung geprüft. Unabhängig von der Kategorisierung (Archiv, in Bearbeitung), obgleich sich innerhalb des Siedlungsgebietes (siehe Kap. 4.1.2) keine Verdachtsfläche befindet und daher diese Kategorie auch nicht dargestellt ist, werden die für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, umgrenzt. Bei einer Flächeninanspruchnahme oder Nutzungsänderung ist deren aktueller Zustand mit dem Kreis Stormarn abzugleichen und eine konkrete Begutachtung zu beauftragen oder notwendige Maßnahmen einzuleiten.

Grundsätzlich sind keine Grün- oder Freiflächen und Kinderspielplätze auf Altablagerungsflächen umzusetzen.

Denkmale / Archäologische Interessengebiete

Die Gemeinde Barsbüttel liegt an der östlichen Landesgrenze Hamburgs im südlichen Teil des Kreises Stormarn in der südlichen Geest. Barsbüttel ist durchzogen von mehreren Höhenzügen und Niederungsgebieten. Einzelfunde und Siedlungsstrukturen des Neolithikums (Jungsteinzeit) sind vereinzelt aus der Gemeinde bekannt. Aus der archäologischen Landesaufnahme des Archäologischen Landesamtes sind mehrere Urnenfriedhöfe der jüngeren Bronze- und Eisenzeit bekannt, die häufig in der Nähe von Hügelgräbern angelegt wurden. Mehrere Hügelgräber, die seit Jahrtausenden die Landschaft Schleswig-Holsteins prägen, sind im Zuge von Kiesabbau zerstört worden.

Einfache Kulturdenkmale (§ 1 DSchG)

Die Denkmalschutzbehörde des Kreises Stormarn führt in der Liste der Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit folgende Objekte:

Ortsteil Barsbüttel:

- Landhaus, Am Bondenholz 15

- Hauptgebäude Hauptstraße 25a

Ortsteil Stellau:

- Hauptgebäude Achtern Diek 5

- Hauptgebäude Am Heidberg

- Hauptgebäude Hauptstraße 21

Ortsteil Willinghusen:

- Autobahnüberführung A 24, Glinder Weg

- Kate, Stemwarder Landstraße 2

Die genannten Elemente gelten als einfache Kulturdenkmale, da sie nicht im Denkmalbuch eingetragen und bisher auch nicht dafür vorgesehen sind. Eingetragene Kulturdenkmale gemäß § 5 DSchG sind in Barsbüttel nicht vorhanden.

Historische Garten- oder Parkanlage (§ 5 (2) DSchG)

Folgende Objekte sind gemäß den Unterlagen der Unteren Denkmalschutzbehörde als Historische Garten- und Parkanlagen geschützt:

- Ehrenmal/-hain 1914/18 – 1939/45, Zum Ehrenhain, Ortsteil Barsbüttel

- Ehrenmalanlage 1.+2. Weltkrieg sowie 1870/71, Dorfstraße, Ortsteil Stellau

- Ehrenmal/-hain 1914/18 – 1039/45, Am Eichenhain, Ortsteil Willinghusen

Die Beseitigung oder Veränderung der Anlagen ist mit Ausnahme von Pflegemaßnahmen unzulässig.

Archäologische Denkmale (§ 1 DSchG)

Gemäß § 5 DSchG eingetragene Denkmale sind im Gemeindegebiet nicht vorhanden.

Allgemein gilt, sollten während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die FundsteIle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern.

Nach § 8 (2) DSchG sind Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 bei der Oberen Denkmalschutzbehörde anzuzeigen, wenn durch Vorhaben in Böden und Gewässern die im Gesetz genannten archäologischen Untersuchungen nötig werden. Das Archäologische Landesamt Schleswig Holstein sollte daher bei allen geplanten baulichen Maßnahmen und Erdeingriffen in diesen Bereichen frühzeitig beteiligt werden, um prüfen zu können, in welchem Umfang etwaige Denkmale durch die geplanten Maßnahmen betroffen sind und ob diese ggf. durch Ausgrabungen zu sichern, zu bergen und zu dokumentieren sind.

Des Weiteren wird auf § 14 DSchG hingewiesen. Dieser besagt, dass wenn während Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die FundsteIle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern.

Verantwortlich sind gem. § 14 DSchG der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

Abb. 52: Archäologische Interessengebiete in der Gemeinde Barsbüttel 2009