Planungsdokumente: Erneute öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplanes Barsbüttel 2025 der Gemeinde Barsbüttel

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.2.4. Inhalt und Darstellung

Gemäß § 5 BauGB muss der FNP die allgemeine Art der baulichen Nutzung nach § 1 (1) BauNVO darstellen und kann folgende Darstellungen, Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke enthalten.

- Besondere Art der baulichen Nutzung (Baugebiete wie z.B. WR/MK/GI gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO, konkrete Nutzungsvorstellungen)

- Allgemeines Maß der baulichen Nutzung (GFZ/BMZ/Höhe der baulichen Anlage)

- Muss erläutert werden, da eigentlich der B-Plan-Ebene vorbehalten

- Bauflächen ohne zentrale Abwasserbeseitigung

- Flächen für den Gemeinbedarf

- Verkehrsflächen, die die Grundzüge der gemeindlichen Entwicklung aufzeigen

- Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen wie z.B. Flächen für die Wasserwirtschaft

- Grünflächen, evtl. Unterscheidung zwischen öffentlich und privat

- Flächen Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen, z.B. Lärmschutz

- Wasserflächen (gemäß Nr. 10. PlanzV)

- Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen

- Flächen für die Landwirtschaft und Wald (gemäß Nr. 12. PlanzV)

- Maßnahmenflächen (gemäß Nr. 13. PlanzV)

Zudem können Darstellungen des Landschaftsplans (Sekundärintegration) übernommen werden, wobei damit die Flexibilität des FNPs stark eingeschränkt wird. Je kleinteiliger und detaillierter die Darstellungen im FNP sind, desto eher ist eine Änderung erforderlich. Es kann somit der Überblick und damit das Konzept verloren gehen.

Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke erfüllen eine Hinweispflicht auf z.B. eine besondere Beschaffenheit oder auf Fachplanungen rechtsverbindlicher Wirkung (Denkmalschutz, Altlasten, Naturschutzgebiete).

Die Plangrundlage im Maßstab 1 : 10.000 muss Flurstücke und vorhandene bauliche Anlagen darstellen.

1.2.5. Anspruch an die Flächennutzungsplanung der Gemeinde Barsbüttel

Nach grundlegender Beantwortung der Fragen zukünftiger Prozessen wie Schrumpfung, Konsolidierung oder Wachstum gemäß § 1 a BauGB sind diese entsprechend der Erläuterungen in Kapitel 1.2.1 vorrangig im Innenbereich zu bewältigen. Dazu ist der Flächennutzungsplan mehr denn je als strategisches Instrument der Stadtentwicklungspolitik zu verstehen. Seine Steuerungsfunktion darf jedoch dem kreativen Entscheidungsprozess, der entsprechend der Zweistufigkeit der Bauleitplanung vor allem auf der Ebene des Bebauungsplans konkretisiert bzw. umgesetzt wird und der notwendigen Flexibilität nicht entgegenstehen. Die Strategie „muddling through“ (oder „Sich-Durchwursteln") ist oftmals die Folge eines kleinteiligen Darstellungskonzeptes. Die Urfassung des Barsbütteler FNPs erfuhr in seinen 33 Jahren Gültigkeitsdauer 29 „strategische“ Änderungen, die mit einer vergröberten Darstellung häufig zu vermeiden gewesen wären. Die nachfolgende Abbildung 2 zeigt, wie viele dieser Verfahren eine Umwandlung bzw. Umnutzung oder eine Neuausweisung zum Inhalt hatten. Die jeweiligen Verfahren umfassen zumeist verschiedene thematische Inhalte (85), wobei insgesamt vor allem eine Änderung von Wohnbauflächen (siehe Abb. 3) erfolgte.

Abb. 2: Umwandlung (48) vs. Neuausweisung (37) Abb. 3: FNP-Änderungsinhalte

Das grobmaschige Konzept eines FNPs (Planzeichnung) garantiert eine lange Gültigkeit der zu Beginn ausgearbeiteten Ziele, bietet die notwendige Flexibilität veränderten Rahmenbedingungen zu begegnen und verbessert die Möglichkeiten für den Bebauungsplan, auf städtebauliche Entwicklungen zu reagieren. Dabei wird von einem Planungshorizont von ca. 15 Jahren ausgegangen.

In der nebenstehenden Abbildung 4 sind beispielhaft für die Wohnbauflächen dargestellt, wie viele der entsprechenden Änderungsinhalte (29) durch ein grobmaschigeres Darstellungskonzept des Barsbütteler FNP hätten vermieden werden können (12).

Abb. 4: Änderungsanlass am Beispiel der Wohnbauflächen

Die dadurch gewonnene Langlebigkeit bzw. zeitliche Unabhängigkeit des FNPs kann des Weiteren mit einer über den absehbaren Bedarf hinausgehenden Ausweisung potenziert werden, die wiederum über eine Flächenpriorisierung die Entwicklung steuerbar macht. Konkrete Aussagen zur qualitativen Flächenentwicklung erscheinen innerhalb der Begründung als ausreichend.

Nachfolgend wird das Darstellungskonzept für den Flächennutzungsplan barsbüttel übermorgen (2010-2025) erläutert. In jedem Kapitel werden die geplanten Ziele und Ausweisungen des neuen FNP themenbezogen dargestellt. Ein Rückbezug auf die Ziele des FNP 1977 erfolgt für jedes Thema. Nur in den Fällen, in denen die Ziele und Darstellungen des neuen FNP von den in 1977 formulierten Zielen abweichen, wird darauf in der Begründung eingegangen.

Das vergröberte Darstellungskonzept ist hauptsächlich dadurch gekennzeichnet, dass Flächen mit übergeordneter Zweckbestimmung ausgewiesen werden. So werden im FNP bspw. Wohnbauflächen ausgewiesen, ohne zu konkretisieren, ob es sich um allgemeine oder reine Wohngebiete handelt. Diese Konkretisierung wird der Bebauungsplan-Ebene überlassen und muss im Einzelfall bedarfsabhängig entschieden werden. Nur in Fällen, in denen auf FNP-Ebene bereits eine Nutzungseinschränkung vorgesehen wird, werden auch detailliertere Angaben zur Flächennutzung gemacht. Es werden lediglich Flächen ab einer Größe von mind. 1 ha (ausgenommen Wasserflächen) dargestellt. Dies unterstreicht die Grobmaschigkeit der Planzeichnung und lässt Interpretationsspielraum für die verbindliche Bauleitplanung. Flächennutzungen unter 1 ha, die für das Verständnis des Plans wichtig sind, werden als Symbol dargestellt.

Darstellungskonzept

Die folgende Auflistung gibt einen Überblick über die dargestellten Inhalte in der Planzeichnung nach Vorgabe der Baunutzungsverordnung (BauNVO), der Planzeichenverordnung (PlanZVO) und des Baugesetzbuches (BauGB).

Art der baulichen Nutzung

Wohnbauflächen (W) (§ 1 (1) Nr. 1 BauNVO)

- überwiegend Wohnnutzung in Siedlungsgebieten

Gemischte Bauflächen (M) (§ 1 (1) Nr. 2 BauNVO)

- verträgliche Mischung von Wohnen und Arbeiten in Siedlungsgebieten

Dorfgebiet (MD) (§ 5 BauNVO)

- Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in ländlichen Siedlungsgebieten

Kerngebiet (MK) (§ 7 BauNVO)

- Gemeindezentrum (Handel, Infrastruktur, Wohnen, Arbeiten) mit hoher baulicher Dichte

Gewerbliche Bauflächen (G) (§ 1 (1) Nr. 3 BauNVO) und eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe)

- Gewerbegebiete zur Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe

- Eingeschränktes Gewerbegebiet auf Grund angrenzender Wohnnutzung

Sonstige Sondergebiete (Forschung und Handel) (§ 11 BauNVO)

- Willinghusen (Forschung + Entwicklung)

- Großflächiger Einzelhandel an der BAB 1 AS Barsbüttel (Handel)

Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen (§ 5 (2) Nr. 2 BauGB)

Flächen für den Gemeinbedarf (§ 4.1 PlanZVO)

- Öffentliche Verwaltungen, Schulen, Kirchen und kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen und sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, Feuerwehr, Sicherheit und Ordnung

Flächen für Spiel- und Sportanlagen (§ 4.2 PlanZVO)

- Sportanlagen des Barsbütteler SV im Soltausredder

- Erholungsgebiet am Jugendhof / Herrenhaus mit Tennisplätzen und Schützenverein

Verkehrsflächen (§ 5 (2) Nr. 3 BauGB)

-Autobahnen

- sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen

- überörtliche Wege und örtliche Hauptwege

- besonders zu gestaltender Straßenraum im Zentrumsbereich Barsbüttels

Flächen für Versorgungsanlagen (§ 5 (2) Nr. 4 BauGB)

- Elektrizität und Abwasser

- Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen (obe- und unterirdisch)

Grünflächen (§ 5 (2) Nr. 5 BauGB)

- Dauerkleingärten, Parkanlagen, Sportplätze, Spielplätze, Friedhof

Wasserflächen (§ 5 (2) Nr. 7 BauGB)

- Wasserflächen ab 500m² Größe (Regenrückhaltebecken und Teiche)

Flächen für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen (§ 5 (2) Nr. 8 BauGB)

Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 5 (2) Nr. 9 BauGB)

Maßnahmenflächen (§ 5 (2) Nr. 10 BauGB)

- Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen

- Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts; Landschaftsschutzgebiet (§ 5 Abs. 4 BauGB)

- Wasserschutzgebiet Zone III

Darstellungen ohne Normencharakter

- Siedlungsgrenzen für die bauliche Entwicklung

- Ruhige Gebiete gemäß Lärmaktionsplanung

- Ortsdurchfahrten