1.2.4. Inhalt und Darstellung
Gemäß § 5 BauGB muss der FNP die allgemeine Art der baulichen Nutzung nach § 1 (1) BauNVO darstellen und kann folgende Darstellungen, Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke enthalten.
- Besondere Art der baulichen Nutzung (Baugebiete wie z.B. WR/MK/GI gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO, konkrete Nutzungsvorstellungen)
- Allgemeines Maß der baulichen Nutzung (GFZ/BMZ/Höhe der baulichen Anlage)
- Muss erläutert werden, da eigentlich der B-Plan-Ebene vorbehalten
- Bauflächen ohne zentrale Abwasserbeseitigung
- Flächen für den Gemeinbedarf
- Verkehrsflächen, die die Grundzüge der gemeindlichen Entwicklung aufzeigen
- Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen wie z.B. Flächen für die Wasserwirtschaft
- Grünflächen, evtl. Unterscheidung zwischen öffentlich und privat
- Flächen Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen, z.B. Lärmschutz
- Wasserflächen (gemäß Nr. 10. PlanzV)
- Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen
- Flächen für die Landwirtschaft und Wald (gemäß Nr. 12. PlanzV)
- Maßnahmenflächen (gemäß Nr. 13. PlanzV)
Zudem können Darstellungen des Landschaftsplans (Sekundärintegration) übernommen werden, wobei damit die Flexibilität des FNPs stark eingeschränkt wird. Je kleinteiliger und detaillierter die Darstellungen im FNP sind, desto eher ist eine Änderung erforderlich. Es kann somit der Überblick und damit das Konzept verloren gehen.
Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke erfüllen eine Hinweispflicht auf z.B. eine besondere Beschaffenheit oder auf Fachplanungen rechtsverbindlicher Wirkung (Denkmalschutz, Altlasten, Naturschutzgebiete).
Die Plangrundlage im Maßstab 1 : 10.000 muss Flurstücke und vorhandene bauliche Anlagen darstellen.