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(§ 1 (5) BauNVO)
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich unzulässig.
1.2 Ausnahmsweise ist im Gewerbegebiet ein Einzelhandelsbetrieb zulässig, wenn
er eine Größe von 500 m² Geschossfläche nicht überschreitet,
nicht mit Gütern des täglichen Bedarfs handelt und
der Einzelhandel in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb steht und diesem gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist (§ 1 (5) und (9) BauNVO).
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