Standort
Durch die Planung wird die Erweiterung des vorhandenen Betriebsstandortes ermöglicht. Die bestehenden Betriebsgebäude und die Erschließung werden weiter genutzt. Der Betrieb wird durch die Errichtung zusätzlicher Gebäude und Anlagen erweitert. Der Geltungsbereich der vorliegenden Bauleitplanung erstreckt sich auf Teilflächen des Bebauungsplanes Nr. 9 sowie auf Flächen, die im Außenbereich gem. § 35 BauGB liegen.
Als Alternative ist die Verlagerung des Betriebes an einen anderen Standort zu prüfen. Diese Alternative hätte einen höheren Aufwand an Bauvolumen und Erschließung zur Folge, da alle Betriebsgebäude und –anlagen sowie die Wegeerschließung und die weitere Erschließung neu geschaffen werden müssten.
Unabhängig von der Frage der Flächenverfügbarkeit, hätte eine Verlagerung des Standortes auf eine Fläche im Außenbereich bei einer ausreichend großen Fläche ggf. den Vorteil, dass die Beseitigung von Knickabschnitten vermieden werden könnte.
Die Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter wären bei einer Verlagerung des Standortes auf eine Fläche im Außenbereich jedoch insgesamt gravierender, da durch die zusätzliche Bebauung und Anlage von Flächen mehr Freifläche in Anspruch genommen und Boden versiegelt werden würde. Zudem wäre das Verkehrsaufkommen im Vergleich zu einem zentralen Standort höher.
Neben den Umweltaspekten ist zu berücksichtigen, dass eine Standortverlagerung für den Vorhabenträger aufgrund des wesentlich größeren Investitionsvolumens nicht in Frage käme und daher als umsetzbare Alternative nicht in Betracht kommt.
Unter diesen Gesichtspunkten erscheint der Gemeinde Gelting die Standortwahl für dieses Planungsvorhaben auch unter der Prämisse, dass Innenbereichsflächen vor denen im Außenbereich zu entwickeln sind, städtebaulich gerechtfertigt.
Planinhalt
Als alternative Planung innerhalb des Plangebietes wäre es denkbar, abweichend von der in benachbarten Gewerbegebieten etablierten Bauweise, eine geringere Baudichte mit größerem Freiflächenanteil innerhalb des Gebietes und ggf. größeren Abständen zu randlichen Knicks zu planen. Im Plangebiet wäre bei einer solchen Alternative der Umfang an Flächenversiegelung mit entsprechenden Auswirkungen auf das Schutzgut Boden geringer.
Dies hätte andererseits zwangsläufig zur Folge, dass der Bedarf an bebaubarer Grundfläche in nur geringerer Weise gedeckt werden könnte. Um dann einen gleichen Umfang an bebaubarer Grundfläche anbieten zu können, müssten die Bauflächen und das Plangebiet entsprechend erweitert werden. Dies hätte wiederum eine größere Flächeninanspruchnahme zur Folge und brächte verglichen mit der vorliegenden Planung insgesamt voraussichtlich eher Nachteile bezogen auf die Umweltschutzgüter mit sich.
Eine Erhaltung des mittig durch das Baugebiet verlaufenden Knicks ist aufgrund der Anforderungen des Planungszieles an die Flächendimensionierung des Gewerbegebietes nicht umsetzbar.
Zu den randlichen zu erhaltenden Knicks werden Baufreihalteflächen von mindestens 3 m Breite festgesetzt. Zudem sind Erhaltungs- und Pflegevorschriften zu beachten. Erhebliche Beeinträchtigungen der naturschutzrechtlich geschützten Knicks werden so vermieden.