Planungsdokumente: B-Plan Nr. 37 Teil 3 "Gewerbegebiet Nord - Abschnitt IV" sowie 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und 3. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Quickborn
Begründung
5.3.1. Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der angestrebten Nutzung wird ein Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO festgesetzt.
Die gemäß §8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen Tankstellen werden ausgeschlossen, da der Schwerpunkt der Gebietsentwicklung hier vor allem großflächigen Produktionsbetrieben, Logistikbetrieben, Großhandel und unternehmensbezogenen Dienstleistungsbetrieben vorbehalten werden soll.
Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 8 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig: Das betriebliche Wohnen aller Art würde die Emissionsausbreitung innerhalb des Gebietes deutlich einschränken.
Gleiches gilt für Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet. Ausdrücklich ausgeschlossen werden Bordelle aller Art, die teilweise nicht unter der Rubrik Vergnügungsstätten subsumiert werden können.
Steuerung der Einzelhandelsentwicklung
Ziel der Gewerbegebietsfestsetzung ist die Ansiedlung von Handwerks-, Produktions-, Dienstleistungs- und Großhandelsbetrieben, um das Arbeitsplatzangebot im Stadtgebiet zu erhöhen und ausreichende Flächen insbesondere auch zur Umsiedlung von Betrieben zur Verfügung stellen zu können. Diesen Betrieben soll jedoch als untergeordnete Nebeneinrichtung Gelegenheit gegeben werden, ihre Produkte an Endverbraucher zu verkaufen (Direkt-Vermarktung). Wegen der i.d.R. eher wohnungsfern gelegenen Gewerbegebiete wird der Einzelhandel mit Waren und Gütern des täglichen Bedarfs generell ausgeschlossen; diese Einrichtungen sollen wohnungs- und verbrauchernah angeordnet werden.
Daher sind Einzelhandelsbetriebe gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen, können aber ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es sich
- um Fahrad, Motorad- und Bootszubehör
- um Autohandel in Verbindung mit Reparaturwerkstatt
- oder um Betriebe handelt, die in einem unmittelbar räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Großhandels,-Produktions-, Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb stehen, diesem gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind und nicht mit Waren und Gütern der zentrenrelevanten Sortimente handeln.
Die dazu aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente sind dem aktuellen Einzelhandelskonzeptes der Stadt Quickborn entnommen. (cima – „Neufassung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Quickborn“, Stand Februar 2017, Quickborner Sortimentsliste Abb. 82):
- Parfümerie- und Kosmetikartikel
- Bekleidung, Wäsche
- Haus- und Heimtextilien
- Sportbekleidung und –schuhe
- Schuhe
- Medizinisch-orthopädischer Bedarf
- Bücher
- Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf
- Glas, Porzellan und Keramik, Hausrat
- Foto und Zubehör
- Optische und akustische Artikel
- Uhren, Schmuck
- Lederwaren, Koffer und Taschen
- Musikalien, Musikinstrumente
- Baby-/Kleinkinderartikel
Von dem vorstehend im Ausnahmewege ermöglichten Einzelhandel geht keine Gefährdung der städtebaulichen Entwicklung in Form einer sukzessiv erfolgenden Einzelhandelsansiedlung aus, welche den Zielen der Raumordnung zuwider laufen würde (vgl. Punkt 2.8., Z11 LEP 2010). Es geht hierbei insbesondere um die Sicherung der innenstadtnahen und der in der Innenstadt selbst liegenden Einzelhandelsstrukturen der Stadt Quickborn.
Störfallbetriebe
Das Plangebiet des B-Plans Nr. 37 Teil 3 liegt im Bereich schutzbedürftiger Gebiete im Sinne des § 50 BImSchG.
Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 37 Teil 3 wird umgrenzt durch ein Landschaftsschutzgebiet gemäß § 18 LNatSchG, in welchem diverse geschützte Biotope nach § 15 LNatSchG vorzufinden sind. Es handelt sich laut Landschaftsrahmenplan teilweise um Flächen mit besonderen ökologischen Funktionen, u. a. das FFH-Gebiet Pinnau / Gronau. Außerdem befindet sich ein Teilbereich des Plangebietes innerhalb eines Schutzgebietes für Grund- und Quellwassergewinnung nach § 4 Abs. 1 LWG. Laut Regionalplanung ist in den Gebieten mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen dem Naturschutz ein besonderes Gewicht beizumessen.
Im süd-westlichen Bereich grenzen Wohngebäude an den Geltungsbereich an.
Einen weiteren Gefährdungsfaktor im Zusammenhang mit der Ansiedlung eines Störfallbetriebes stellt die 380 kV-Hochspannungsleitung dar, welche quer durch das Gebiet verläuft.
Somit würde dem Ziel, eine nachhaltige, städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten und die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung für die Zukunft in Einklang zu bringen (§ 1 Abs. 5 BauGB), durch die Ansiedlung von Betriebsbereichen innerhalb des Geltungsbereiches nicht Rechnung getragen werden können.
Unter Berücksichtigung des immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes hinsichtlich angemessener Abstände zwischen schutzbedürftigen Gebieten und eventuellen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung werden daher Betriebe und Anlagen, die einen Betriebsbereich i. S. v. § 3 Abs. 5a BImSchG der Abstandsklassen I-IV des Leitfadens „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung“ der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereichs darstellen, im Geltungsbereich dieser Planung generell ausgeschlossen.
5.3.2. Maß der baulichen Nutzung
Es ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0.8 festgesetzt. Damit können die Bauflächen maximal versiegelt und genutzt werden. Dies ist schon vor dem Hintergrund wünschenswert, dass die 380-kV-Leitung mittig durch das Gebiet verlaufend auf ca. 2,6 ha der Gewerbeflächen erhebliche Nutzungseinschränkungen erzeugt.
Die Höhe baulicher Anlagen wird allgemein auf maximal 15 m Gebäudehöhe (GH max.) begrenzt. Damit sollen gleichwertige Nutzungsbedingungen für die unterschiedlichen Nachfragesegmente angeboten werden können. Von einer Zonierung des Gebietes im Höhenbereich wird damit abgesehen, da sie städtebaulich räumlich als nicht erforderlich angesehen wird. Das Gebiet ist im Süden von Waldflächen „eingegrünt“.
Die maximal zulässige Gebäudehöhe darf ausnahmsweise durch untergeordnete Bauteile oder technische Anlagen überschritten werden.