Planungsdokumente: B-Plan Nr. 37 Teil 3 "Gewerbegebiet Nord - Abschnitt IV" sowie 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und 3. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Quickborn

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8.2.1. Schutzgut Mensch

In Bezug auf den Menschen ist das planerische Ziel die Schaffung bzw. die Erhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Das betrifft sowohl die im Umfeld bereits lebenden Anwohner als auch die künftig im Gewerbegebiet Arbeitenden. Dabei spielen die Faktoren Lärm, Landschaftsbild/Erholung und Klima/Luft eine maßgebliche Rolle.

Derzeitiger Zustand/Vorbelastung

Die für die Gewerbegebietserweiterung vorgesehene Fläche wird derzeit als Acker genutzt und ist von Knicks/Gehölzstreifen umgeben. In der Mitte der Ackerfläche wächst ein ca. 5.000 m² großes Feldgehölz. Die am südlichen Rand des bestehenden Gewerbegebiets (B-Plan Nr. 37 Teil 2) angelegte, 18 m breite Grünfläche (Maßnahmenfläche) mit Wegeverbindung wird sowohl von Anwohnern als auch von im GE-Gebiet Arbeitenden zum Spazierengehen und Hunde ausführen genutzt. Dabei bietet sich in Richtung Süden das Bild einer offenen landwirtschaftlichen Nutzfläche, die in weiterer Entfernung durch Knicks bzw. Waldflächen eingefasst ist. Der am südlichen und westlichen Rand des Gewerbegebiets verlaufende Wanderweg setzt sich in Richtung Westen auf der Südseite des dortigen Bestandsknicks fort und mündet in den Ohlmöhlenweg. Somit existieren attraktive Rundwege, die an gewachsenen Strukturen (Knicks, Gehölzstreifen, Altbäume) entlang verlaufen und nach Süden den Blick in eine offene, halbwegs unverbaute Landschaft ermöglichen.

Vorbelastungen ergeben sich durch die über die Fläche verlaufende Hochspannungsleitung incl. der Masten und in Blickrichtung Norden durch die weithin sichtbaren Baukörper des bestehenden Gewerbegebiets (B-Plan Nr. 37 Teil 2).

Lärm

Für die Erweiterung des Gewerbegebietes wurde eine Schalltechnische Immissionsprognose erstellt (dBCon, 2019), deren Ergebnisse im Umweltbericht zusammengefasst wiedergegeben werden. Für detailliertere Informationen wird auf diese Untersuchung verwiesen.

Bei der Schalltechnischen Immissionsprognose werden die Auswirkungen auf die der geplanten Erweiterung nächstgelegenen Wohngebäude betrachtet. Berücksichtigt wird die Vorbelastung durch das bestehende Gewerbegebiet sowie die Zusatzbelastung durch die geplante Erweiterung. Um an den im Umfeld liegenden Wohnnutzungen keine unnötigen und vermeidbaren Lärmimmissionen zu verursachen, werden die vom Plangebiet ausgehenden Emissionen kontingentiert.

In der Immissionsprognose wird zunächst die Vorbelastung durch das bestehende Gewerbegebiet ermittelt. Dort sind für einige Teilbereiche Emissionskontingente vorgeschrieben (B-Pläne Nr. 36 A und B, B-Plan 37, Teil 2 – TF 5 und 8) die als Vorbelastung berücksichtigt werden.

Als weitere Vorbelastung wird der Betrieb Uwe Thoma GbR (Containervermietung, Baustofftransport, Recycling) im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 36 A, Teilfläche TF 7 berücksichtigt, für deren Betriebsfläche eine Flächenschallquelle mit 70 dB(A)/m² für den Tagesbeurteilungszeitraum angesetzt wird.

Für die Teilbereiche des Gewerbegebietes, für die keine Emissionskontingentierung im B-Plan vorgeschrieben sind wurden einheitliche Emissionsannahmen getroffen.

Als Fazit der Vorbelastung macht die Immissionsprognose folgende Aussage:

Bei der Betrachtung der Lärmkarten der Vorbelastung (Bild 4 + 5) wird deutlich, dass der Orientierungswert in Mischgebieten von 60 dB(A) für den Tageszeitraum (Farbumschlagslinie Orange – Rot) an allen betreffenden Immissionsorten eingehalten und um mind. 8 dB(A) unterschritten wird (IO 06). Nachts wird der Orientierungswert von 45 dB(A) (Farbumschlagslinie Dunkelgrün – Gelb) ebenfalls eingehalten und um mind. 8 dB(A) unterschritten (IO 06).

Der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) für den Tageszeitraum (Farbumschlagslinie Braun – Orange) wird an allen in Wohnlage befindlichen Immissionsorten (IO 01 u. 08) eingehalten jedoch tlw. um weniger als 1 dB(A) unterschritten (IO 01). Nachts wird der Orientierungswert von 40 dB(A) (Farbumschlagslinie Grün – Dunkelgrün) an diesen Immissionsorten ebenfalls eingehalten und in gleicher Größenordnung unterschritten.

Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen

Durch Bautätigkeiten und Baustellenverkehr wird es während der Bauzeit zu verstärkten Lärmimmissionen und Staubbelastungen kommen. Da die Andienung der Baustelle (Erschließung und Hochbau) über die Pascalstraße durch das bestehende Gewerbegebiet erfolgt, sind Anwohner nicht unmittelbar betroffen. Am dichtesten dran an künftigen baubedingten Immissionen sind die Anwohner auf der Westseite des Ohlmöhlenweges, die besonders bei Bautätigkeiten auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit Lärmimmissionen und Staubbelastungen zu rechnen haben. Alle baubedingte Auswirkungen sind temporär und auf den Zeitraum der Bautätigkeiten begrenzt.

Neben den vorübergehenden Betroffenheiten durch den Baubetrieb wird es für die ansässigen Bewohner und die Naherholungssuchenden zu dauerhaften Veränderungen in Bezug auf die Erholungswirkung der Landschaft kommen. Durch Überbauung und Versiegelung gehen siedlungsnahe Freiflächen verloren, was zu einer Veränderung des Landschaftsbildes und damit der visuellen Wahrnehmung durch den Menschen führt. Zudem müssen sich sowohl die bereits ansässigen Anwohner als auch die jetzt am südlichen Rand gelegenen Gewerbebetriebe mit einer künftigen benachbarten Gewerbebebauung arrangieren.

Lärm

In der schalltechnischen Prognose wird die Zusatzbelastung über Kontingente festgelegt:

Für die Ermittlung der zusätzlichen Immissionsbelastung aus der zukünftigen Erweiterung der Gewerbefläche des B-Planes Nr. 37 – Teil 3, sind die Kontingente der Baufelder so zu bestimmen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 aus der Gesamtbelastung eingehalten werden. Für den Fall der Berücksichtigung der evtl. künftigen nördlichen Erweiterung des Gewerbegebietes und somit bereits ausgeschöpften Orientierungswerten am IO 01 wird hier durch die Kontingente Beurteilungspegel von mind. 6 dB(A) unterhalb der Orientierungswerte bestimmt, maximal jedoch in Höhe der möglichen Kontingente ohne eine Berücksichtigung der evtl. künftigen Erweiterung. Eine Innere Wohnnutzung auf den Flächen des B-Planes Nr. 37 Teil 3 ist nicht vorgesehen, weshalb auf der Planfläche der Orientierungswert von 50 dB(A) für Gewerbegebiete im Nachtzeitraum nicht zwingend eingehalten werden muss.

Wie aus obiger Tabelle ersichtlich, sind, unabhängig von einer künftigen Erweiterung in Richtung Norden, auf den Teilflächen die gleichen Emissionskontingente zur Ausweisung möglich.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Nichtdurchführung der Planung die Erweiterungsfläche auch weiterhin einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterzogen würde.

Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Die vorhandenen, gut genutzten Wegeverbindungen zwischen dem Teil 2 und dem Teil 3 bleiben erhalten bzw. werden an der nördlichen Grenze ausgebaut und planerisch gesichert (öffentliche Grünfläche mit Wegeverbindung).

Zusätzlich wird in der Mitte des Gebiets in Ost-West-Richtung eine neue Geh- und Radwegetrasse entstehen. In dieser Trasse mit einer Breite von mind. 5 m verläuft neben einem Gehweg auch ein Zwei-Richtungs-Radweg.

Lärm

In der Schalltechnischen Immissionsprognose (dBCon, 2019) werden in der Zusammenfassung für die einzelnen Teilflächen des B-Planes Emissionskontingente empfohlen:

Für die Festsetzung der Kontingente wird die folgende Formulierung durch die DIN 45691 vorgeschlagen:

Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) überschreiten.

Grundsätzlich ist eine Weiterentwicklung demnach möglich, da die künftigen Geräuschemissionen aus dem erweiterten Gewerbegebiet durch den B-Plan Nr. 37 – Teil 3 zusammen mit den Emissionen aus dem bereits vorhandenen Gewerbegebiet an allen Immissionsorten die Richtwerte der jeweiligen Nutzungen unterschreiten bzw. nur irrelevant zur bestehenden Immissionsbelastung beitragen. Voraussetzung dafür ist, dass für die Baufelder des neuen B-Plans Nr. 37 – Teil 3 folgende Emissionskontingente festgesetzt werden.

BaufeldEmissionskontingente LEK
Tag dB(A)/m²Nacht dB(A)/m²
TF16045
TF26247
TF36045
TF46247
TF56045
TF66045
TF76146
TF86247
TF96045

Zulässig sind demzufolge Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) überschreiten.

Im Bebauungsplan werden die Kontingente gemäß der Empfehlung der Schalltechnischen Immissionsprognose festgesetzt, so dass die künftigen Geräuschemissionen aus dem erweiterten Gewerbegebiet (B-Plan Nr. 37 – Teil 3) zusammen mit den Emissionen aus dem bereits vorhandenen Gewerbegebiet an allen Immissionsorten die Richtwerte der jeweiligen Nutzungen unterschreiten bzw. nur irrelevant zur bestehenden Immissionsbelastung beitragen. Maßgeblich sind dabei die in der o. g. Tabelle aufgeführten Emissionskontingente für die jeweiligen Baufelder.

8.2.2. Schutzgut Pflanzen und Tiere

Derzeitiger Zustand/Vorbelastung

Flora

Die im Geltungsbereich vorhandene Vegetation ist der „Bestandsaufnahme zum Bebauungsplan Nr. 37.3 Gewerbegebiet Nord in Quickborn“ (GFN, 2019) zu entnehmen. Die Biotoptypen wurden gemäß Kartieranleitung und Biotoptypenschlüssel für die Biotopkartierung Schleswig-Holstein“ (LLUR-SH 2018) erfasst und bezeichnet (vgl. Tabelle 1).

Das Untersuchungsgebiet der GFN-Bestandsaufnahme geht über den Geltungsbereich hinaus (vgl. Karte 1 „Bestand Biotoptypen“, GFN 2019). Als Grundlage für eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung ist von IPP aus den Ergebnissen der o. g. Bestandsaufnahme sowie eigenen Erhebungen ein Bestandsplan für den Geltungsbereich erstellt worden (Plan 1 „Bestand, IPP 2019).

Der Geltungsbereich ist geprägt durch eine große Ackerfläche, auf der in der letzten Vegetationsperiode Mais angebaut worden ist. In der Mitte der Ackerfläche befindet sich ein ca. 5.000 m² großer, isolierter Gehölzbestand, der in der GFN-Bestandsaufnahme als sonstiges Feldgehölz (HGy) eingestuft wird. Dies sind flächige Gehölzbestände aus heimischen Bäumen und Sträuchern (z. B. Birke, Weide, Vogelbeere, Zitterpappel, Brombeere), die keine gesetzlich geschützten Biotope sind. Gleiches gilt für den am nordwestlichen Rand des Geltungsbereiches befindlichen Gehölzbestand mit Erle und Zitterpappel. Sonstige Feldgehölze bestehen aus standorttypischen, heimischen Gehölzarten, besitzen aufgrund der geringen Größe kein Waldinnenklima. Aufgrund der Artenzusammensetzung der Flora handelt es sich nicht um gesetzlich geschützte Biotope.

Von der Unteren Forstbehörde sind beide Gehölzflächen als Waldfläche eingestuft worden. Dabei wird für die im Zentrum gelegene Fläche aufgrund der zentralen isolierten Lage ohne Anbindung an andere Waldbestände sowie aufgrund der geringen Größe eine Waldumwandlung in Aussicht gestellt. Für die nordwestliche Waldfläche wird hingegen keine Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht gestellt, so dass zu dieser der gem. § 24 LWaldG vorgeschriebene Waldabstand von 30 m einzuhalten ist.

Die Ackerfläche ist umgeben von Knicks (mit Knickwall) bzw. Feldhecken (ebenerdige Gehölzstreifen), die neben einer stellenweise lückigen Strauchschicht einen z. T. alten Baumbestand aufweisen. Von der im Acker gelegenen Gehölzfläche verläuft in östlicher und westlicher Richtung ein Knick bis zum Schmalmoorweg bzw. Ohmöhlenweg. Diese Knicks sind stark degradiert und weisen in größeren Abschnitten keinen Gehölzbestand auf.

Alle Knicks sind geschützte Biotope gem. §30 Nr. BNatSchG i.V.m. § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG.

Im Bestandsplan werden die Knicks gemäß „Kartieranleitung und Biotoptypenschlüssel für die Biotopkartierung in Schleswig-Holstein“ (LLUR, 2018) in folgende Kategorien eingeteilt:

  • Knickwall ohne Gehölze (HWo): Knickwall in meist degradiertem Zustand ohne Gehölzbewuchs: Beispiel: Knick, der vom Wald/Feldgehölz im Acker nach Westen bis zum Ohlmöhlenweg bzw. nach Osten bis zum Schmalmoorweg verläuft.
  • Durchgewachsener Knick (HWb):
  • Knick mit heimischen Gehölzen; nicht regelmäßig auf den Stock gesetzt und daher Gehölze mehr oder weniger ausgewachsen als Bäume / Überhälter. Beispiel: Knick an der nördlichen Geltungsbereichsgrenze.
  • Knick im Wald und am Waldrand (HWw)
  • Knick innerhalb von Wäldern sowie an Waldränder angrenzend, mit heimischen oder nicht heimischen Gehölzen. Beispiel: Knick nördlich des Waldes an der nördlichen Geltungsbereichsgrenze.
  • Typischer Knick (HWy)
  • Knick mit heimischen Gehölzen, in gutem Pflegezustand, d. h. regelmäßig (10–15 Jahre) zurückgeschnitten ("auf den Stock gesetzt"). Beispiel: Knick an der südwestlichen Geltungsbereichsgrenze.

Der Gehölzbestand auf den Knicks setzt sich überwiegend aus folgenden Arten zusammen:

Eiche Quercus robur

Birke Betula pendula

Hainbuche Carpinus betulus

Weißdorn Crataegus monogyna

Feldahorn Acer campestre

Brombeere Rubus fruticosus

Vogelbeere Sorbus aucuparia

Bergahorn Acer pseudoplatanus

Haselnuss Corylus avellana

Bei den Überhältern dominiert als Baumart die Stieleiche (Quercus robur), auch Birken (Betula pendula), Rotbuchen (Fagus sylvatica) und Erlen (Alnus glutinosa) sind als Überhälter vertreten.

Einige Überhälter sind, soweit sie im Geltungsbereich liegen, im B-Plan als zu erhalten festgesetzt.

Besonders landschaftsbildprägend und markant ist der durchgewachsene Knick direkt außerhalb der nördlichen Geltungsbereichsgrenze, der teilweise aufgrund seiner Lage am Waldrand gemäß LWaldG zur Waldfläche gehört. Gemäß § 21 (4) Nr.3 LNatSchG sind landschaftsbildprägende Überhälter im Knick außerhalb des Waldes ab einem Stammumfang von 2 m grundsätzlich geschützt.

Bild 1: Knick am Waldrand mit ortsbildprägenden Bäumen (nördliche Geltungsbereichsgrenze)

In Tabelle 1 sind die im Geltungsbereich vorkommenden Biotoptypen mit Kürzel, Bezeichnung und ggf. vorhandenem Schutzstatus gemäß Kartieranleitung und Biotoptypenschlüssel für die Biotopkartierung Schleswig-Holstein“ (LLUR-SH 2018) aufgeführt.

Tabelle 1: Im Geltungsbereich vorkommende Biotoptypen (Quelle: GFN 2019)

KürzelBiotoptypSchutzstatus (BNatSchG, LNatSchG, LRT)betr. Biotoptypen
AAyIntensivackerX
FBnSonstiger naturnaher Bach§ 30 BNatSchGX
FGySonstiger GrabenX
FLy/ FLwNaturnahes lineares Gewässer ohne Gehölze/ mit GehölzenX
FXySonstiges naturfernes GewässerX
GAyArtenarmes WirtschaftsgrünlandX
HBySonstiges Gebüsch
HFyTypische Feldhecke§ 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG
HGySonstiges FeldgehölzX
HWoKnickwall ohne Gehölze§ 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchGX
HWyTypischer Knick§ 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchGX
RHgRuderale Grasflur
SVtTeilversiegelte Verkehrsfläche
SVuUnversiegelter Weg, Trittrasen

Gemäß Erlass zur Eingriffsregelung“ sind alle gesetzlich geschützten Biotope Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz.

Alle anderen Biotoptypen sind als Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz einzustufen.

  • Folgende Vorbelastungen sind für das Schutzgut Flora zu nennen:
  • Der Gehölzbestand der Knicks ist teilweise lückig
  • Die Gehölzzusammensetzung der Knicks und Feldhecken wird vielfach von wenigen Arten, z. T. nur von einer Art bestimmt.
  • Der Pflegezustand der Knicks ist teilweise schlecht. die Knickwälle sind streckenweise degradiert.
  • Fehlende bzw. zu geringe Randstreifen zwischen den landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen (Acker) und den Knicks, Feldhecken und Wäldern/Feldgehölzen.

Fauna

Zur Berücksichtigung des besonderen Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG wurde zum B-Plan Nr. 37 Teil 3 der Stadt Quickborn ein faunistisches Gutachten incl. einer Artenschutzrechtlichen Bewertung erarbeitet (GFN, 2019). Dabei wurden Erfassungen für folgenden Artengruppen durchgeführt, da für diese entsprechend hohe Habitatpotentiale im Geltungsbereich vorhanden sind:

  • Fledermäuse
  • Haselmaus
  • Brutvögel
  • Amphibien

Die Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen werden anschließend ausschnittsweise dargestellt bzw. zitiert. Für detailliertere Informationen wird auf das faunistische Fachgutachten zum B-Plan Nr. 37 Teil 3 (GFN, 2019) verwiesen.

Fledermäuse

Die Erfassung der Fledermäuse erfolgte an in 5 Nächten (Mai bis August 2018) von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang. Es kamen stationäre Erfassungssysteme an 7 Standorten im Geltungsbereich zum Einsatz.

Dabei wurden dir in der Tabelle 2 aufgeführten sieben Fledermausarten festgestellt.

Tabelle 2: Im UG nachgewiesene Fledermausarten mit Gefährdungseinstufung sowie Erhaltungszustand (Quelle: GFN, 2019)

GruppeArtGefährdung und Erhaltungszustand
RL SH (2014)RL BRD (2009)FFH-AnhangErhaltungszustand atlantisch biogeografische Region
NyctaloideBreitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)3GIVungünstig - unzureichend
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)3VIVungünstig - unzureichend
PipistrelloideRauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)3*IVunbekannt
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)**IVungünstig - unzureichend
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)VDIVungünstig - unzureichend
Myotis/ PlecotusBraunes Langohr (Plecotus auritus)VVIVgünstig
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)**IV günstig

RL Status: * ungefährdet, 3 gefährdet, V Vorwarnliste, D Daten defizitär, G Gefährdung unbekannten Ausmaßes

Zur Bewertung des Bestandes führt das faunistische Fachgutachten folgendes aus:

Während der Untersuchung wurden sieben Arten nachgewiesen, was dem erwarteten Artenspektrum entspricht. Die mit Abstand am häufigsten festgestellte Art war die Zwergfledermaus. In Abbildung 8 sind die Bedeutenden Jagdhabitate dargestellt. Bei den Straßen / Wegen handelt es sich gleichzeitig um bedeutende Flugrouten.

Die Zwergfledermaus gilt als relative flexible Art und ist in Schleswig-Holstein weit verbreitet. Sie ist bekannt dafür Straßenbeleuchtung zur Jagd zu nutzen, da sie hier die vom Licht angelockten Insekten abfängt. Dementsprechend wurden zahlreiche Zwergfledermäuse festgestellt, die an den Straßenlaternen besonders im Süden (Ohlmöhlenweg) und Osten (Schmalmoorweg) des UG jagten. Auch wenn es sich bei der Zwergfledermaus um eine relativ unempfindliche Art handelt, besteht ab einer gewissen Intensität an Lichtimmissionen ein Meideverhalten. Gerade Reklameschilder oder andere starke Beleuchtung, die in die Umgebung abgestrahlt wird, kann sich auf Fledermäuse negativ auswirken.

Ein für Fledermäuse wichtiger Bereich im UG ist auch das Regenrückhaltebecken im Nordwesten. Hier befindet sich das Jagdhabitat von Zwergfledermaus und Wasserfledermaus. Zudem spielt das Gewässer als Trinkwasserquelle für Fledermäuse eine wichtige Rolle, da eine große offene Wasserfläche vorhanden ist. Im Vergleich zum Regenrückhaltebecken im Nordosten, welches bereits stark durch das bestehende Gewerbegebiet durch Lichtimmission in der Nacht belastet ist, liegt das Westliche noch relativ im Dunkeln.

Abbildung 8: bedeutende Jagdgebiete (Quelle: GFN, 2019)

Haselmaus

Um den Nachweis einer Besiedlung durch Haselmäuse zu erbringen, wurden Im April 2018 an für Haselmäuse potenziell attraktiven Strukturen 42 Haselmausniströhren ausgebracht. Diese wurden an fünf Terminen bis in den November hinein auf die Anwesenheit von Haselmäusen bzw. deren Spuren wie Nester und Kot kontrolliert.

Dabei konnten keine Hinweise auf ein Vorkommen der Haselmaus im Geltungsbereich gefunden werden. In den Tubes befanden sich weder Nester noch Kotspuren.

Somit kann ein Vorkommen der Art sicher ausgeschlossen werden.

Das Plangebiet hat für die Art keine Bedeutung.

Brutvögel

Horste von Großvögeln oder Koloniebrütern wie z.B. Saatkrähe wurden im Plangebiet nicht gefunden.

Die festgestellten Baumhöhlen, die alle potenziell für Höhlenbrüter geeignet sind, befinden sich außerhalb oder auf der Grenze zum Geltungsbereich. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Höhlenbäume.

Insofern hat das Plangebiet für Großvögel sowie Höhlenbrüter als Brutgebiet keine Bedeutung.

Zum Vorkommen von Brutvögeln führt das faunistische Fachgutachten aus:

„Das Plangebiet hat als Bruthabitat eine potenzielle Bedeutung für

  • Gehölzbrüter incl. Bodenbrüter, z.B. Zaunkönig, Amsel
  • Vögel der Gewässer, z. B. Graugans, Stockente
  • Mastbrüter, z.B. Kolkrabe, Turmfalke

Vorkommen weiterer Brutvogelarten können ausgeschlossen werden.

Im Plangebiet und der direkten Umgebung wurden in den Gehölzen und an den Masten keine Horste nachgewiesen. Vorkommen von Groß- und Greifvögeln können daher ausgeschlossen werden. Ein Nachweis eines Kolkrabenhorstes liegt in etwa 300 m Entfernung westlich des Plangebietes vor. Eine Betroffenheit kann auf Grund der deutlichen Entfernung und der Abschirmung durch ein Gehölz ausgeschlossen werden. Die Artengruppe wird durch den Eingriff nicht beeinträchtigt und dementsprechend in der Konfliktanalyse nicht berücksichtigt.

Aufgrund der intensiven Ackernutzung und der zahlreichen Gehölze sowie Gebäude im Umfeld können vorkommen von Offenlandbrütern im Plangebiet ausgeschlossen werden. Während der Begehungen wurden auch keine Brutvorkommen von z.B. Feldlerche oder Kiebitz registriert.

Die Artengruppe der Gehölzbrüter und Vögel der Gewässer werden aufgrund der potenziellen Betroffenheit in der Konfliktanalyse behandelt.“

Für Rastvögel ist der Geltungsbereich nicht von Relevanz.

Amphibien

Die in Abbildung 9 dargestellten 9 Gewässer (Grabenabschnitte, Kleingewässer, Fischteiche, Regenrückhaltebecken bzw. Gewässerkomplexe) wurden an fünf Untersuchungsterminen auf das Vorkommen von Amphibien (Laich, Rufer, Sichtnachweis) untersucht. Die Gewässer befinden sich in der Umgebung bis ca. 400 m zum Geltungsbereich. Zur Ermittlung eines vollständigen Artenspektrums wurden gemäß Methodenblatt A1 (BMVI 2016) in der Zeit zwischen Anfang April und Anfang Juli 2018 fünf Begehungen durchgeführt.

„Ziel war es, dreimalig zum phänologischen Optimum einer potenziell vorkommenden Art mit besonderer Planungsrelevanz nach BMVI (2016) Erfassungen durchzuführen. Die Erfassung orientierte sich an der Übersicht, die im genannten Methodenblatt gegeben wird. Dabei gibt es keine zeitliche Überschneidung von den zu erwartenden Frühlaichern Erdkröte (Bufo bufo) und Grasfrosch (Rana temporaria) mit den spät im Jahr laichenden Wasserfröschen (Pelophylax spec.) sowie dem Kammmolch (Triturus cristatus). Der Status des nach BNatSchG streng geschützten Kleinen Wasserfrosches (Pelophylax lessonae) ist in Schleswig-Holstein aktuell nicht geklärt (Grell 2005), so dass auch diese Artengruppe vollumfänglich erfasst wurde.

Die Kartierungen erfolgten im gesamten Gebiet nach BMVI (2016) genannten Zeitraum unter Berücksichtigung regionaler Begebenheiten. So war einerseits eine Erfassung im März und früher auf Grund einer phänologisch unpassenden Witterung (zu kalt) nicht sinnvoll. Andererseits ist in Schleswig-Holstein eine Frühlaicherfassung in der Regel bis Anfang Mai möglich. Die Kartierung umfasste das visuelle Absuchen von Laichgewässern nach Tieren und deren Laich sowie das Verhören von Rufern und das Keschern nach Larven. Gefangene Larven wurden, wenn möglich, auf Artniveau bestimmt.“

Abbildung 9: Amphibiengewässer (Quelle: GFN, 2019)

Die Ergebnisse der Amphibienerfassung sind in Tabelle 3 aufgelistet.

Die Bewertung des Amphibienvorkommens fasst das faunistische Fachgutachten wie folgt zusammen:

Das festgestellte Artenspektrum ist mit vier Arten für den betrachteten Naturraum als durchschnittlich anzusehen. Zudem traten alle Arten in einer relativ geringen Individuenzahl auf. Lediglich die beiden Gewässer 5 und 7 haben mit etwa 80 Laichballen bzw. etwa 80 Adulten des Grasfroschs und etwa 20 Larven des Teichmolchs eine höhere Bedeutung. Diese sind als lokal bedeutende Population zu werten.

Das Gewässer 5 befindet sich westlich des UG und der Gronau und ist Teil eines Kleingewässerkomplexes, welches sich teilweise im Bruchwald befindet. Es ist anzunehmen, dass Amphibien, die sich hier reproduzieren, ihre Sommer- und Winterlebensräume ebenfalls westlich der Gronau haben. Da die Tiere die Gronau vermutlich nicht überqueren, ist eine Einwanderung in das UG nicht anzunehmen.

Der Gewässerkomplex 7 befindet sich nördlich des UG. Aufgrund der räumlichen Nähe zum UG sowie der Gehölzbestände am nördlichen Rand des UG, welche Amphibien als Sommer- und Winterlebensraum dienen können, ist eine Einwanderung von Amphibien in diesem Bereich nicht ausgeschlossen. Zudem wurden während der nächtlichen Fledermauserfassungen immer wieder adulte bzw. juvenile Grasfrösche und Erdkröten in diesem Bereich festgestellt. Dies umfasst den gesamten nördlichen Rand des UG sowie den westlichen Bereich, welcher an das westliche Regenrückhaltebecken grenzt.

Im Gewässer 9 konnten zehn Laichballen des Grasfroschs erfasst werden. Es handelt sich allerdings nicht um eine lokal bedeutende Population, weswegen diese Population nicht weiter im Artenschutzbetrachtet wird. Der intensiv genutzte Maisacker bietet keinen Sommer- oder Winterlebensraum. Potenzial für Sommer- und Winterlebensraum bieten das kleine Gehölz nördlich des Grabens sowie die Gehölze im Westen.

Die Population am Gewässer 9 ist im Umweltbericht zu behandeln.

Tabelle 3: Amphibiennachweise im UG 2018 (Quelle: GFN 2019)

ArtnameRL SHRL DFFH§§§Gewässer
123456789
Erdkröte Bufo bufo**xxxx
Grasfrosch Rana temporariaV*xxxxxxxx
Teichfrosch Pelophylax „esculentus“D*xxxx
Teichmolch Lissotriton vulgaris**xxx

RL SH: Rote Liste Schleswig-Holstein nach (Klinge 2003), RL D: Rote Liste Deutschland nach (Kühnel et al. 2009), FFH: gelistet in Anhang II bzw. IV FFH-RL; D*: Daten defizitär, hier: häufig fehlende Unterscheidung der heimischen „Wasserfroscharten“ bei den vorliegenden Daten; V: Vorwarnliste; §§: Streng geschützt gem. § 7 BNatSchG, §: Besonders geschützt gem. § 7 BNatSchG;

Für das Schutzgut Fauna sind folgende Vorbelastungen zu nennen:

  • Die intensive landwirtschaftliche Nutzung auf der zentral gelegenen Ackerfläche
  • Fehlende bzw. zu geringe Randstreifen zwischen den landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen (Acker) und den Knicks, Feldhecken und Wäldern/Feldgehölzen.
  • Der teilweise lückige Gehölzbestand der Knicks sowie deren teilweise schlechter Pflegezustand
  • Die Gehölzzusammensetzung der Knicks und Feldhecken wird vielfach von wenigen Arten, z. T. nur von einer Art bestimmt.
  • Vorhandene Lichtimmissionen durch Straßenlaternen und Reklameschilder können sich auf Fledermäuse negativ auswirken.

Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen

Flora

Bau- und anlagebedingt wird das Schutzgut "Pflanzen und Tiere" infolge der geplanten Flächenversiegelungen beeinträchtigt. Die für eine Überbauung durch Gewerbehallen, Häuser und Straßen vorgesehenen Bereiche fallen auf Dauer als Lebensraum für Flora und Fauna weg.

Anlage- und betriebsbedingt wird es durch die neuen Bauflächen zu einem erhöhten Nutzungsdruck auf die im Geltungsbereich befindlichen Knicks und die umliegenden Landschaftselemente kommen, die durch die heranrückenden Gewerbeflächen hervorgerufen werden.

Die geplanten Bebauungen und Erschließungen führen zu Verlusten von „Landschaftsbestandteilen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz“. Betroffen sind Knicks bzw. Gehölzstreifen, die beseitigt bzw. durchbrochen werden. Der Knickersatz erfolgt gemäß der „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ (20. Januar 2017) für typische Knicks im Verhältnis von 1:2, für gehölzfreie Knicks (nur Knickwall) im Verhältnis von 1:1.

Eine Erhaltung des in der Mitte des Geltungsbereiches gelegenen Feldgehölzes wird aus mehreren Gründen für nicht sinnvoll erachtet:

  • Es handelt sich um einen Pionierwald, der aufgrund seiner geringen Größe und der isolierten Lage inmitten einer Ackerfläche nur eine eingeschränkte ökologische Wertigkeit hat.
  • Es handelt sich nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop
  • Eine Erhaltung des Waldes inmitten einer künftigen Gewerbefläche wäre nur mit einem hohen planerischen Aufwand möglich. Ferner müsste zu allen Seiten ein 30 m breiter Waldabstand eingehalten werden, der nicht bebaut werden darf.

Die Forstbehörde hat aufgrund der geringen Fläche des Waldes eine Waldumwandlung in Aussicht gestellt, wenn die Naturschutzbehörde ebenfalls ihr Einvernehmen erteilt. Ein entsprechender Antrag auf Waldumwandlung ist rechtzeitig bei der Unteren Forstbehörde zu stellen. Für die Umwandlung des Waldes ist ein Waldersatz in einem Verhältnis von 1:2 zu leisten. Der Waldersatz wird auf einer mit der Forstbehörde abgestimmtem, externen Fläche erbracht. Es ist davon auszugehen, dass deren Lage ökologisch deutlich besser zu bewerten ist als die der Bestandsfläche und aufgrund dessen ein adäquater Ersatz gegeben ist.

Durch die Planung wird es zu den in Tabelle 4 dargestellten Gehölzverlusten kommen:

Tabelle 4: Eingriffe in das Schutzgut Pflanzen (vgl. Karte 2 „Konflikte)

Nr.EingriffFläche/LängeFaktorErforderliche Größe Ersatz
SP 1Verlust einer Waldfläche 5.070 m²1:2Ersatzwaldfläche; Größe: 10.140 m²
SP 2Knickverlust durch Überbauung170 m1:2Ersatzknick: 340 m
SP 3Verlust Knickwall ohne Gehölze durch Überbauung62 m + 36 m + 117 m = 215 m1:1Ersatzknick: 215 m
SP 4Knickdurchbruch für Rad-, Fußweg7 m1:2Ersatzknick: 14 m
SP 5Knickdurchbruch für Zufahrt Becken und Leitungsverlegung6 m1:2Ersatzknick: 12 m
SP 6Verlust sonstiges Feldgehölz für Leitungsverlegung111 m²1:1,5Ersatzpflanzung: 167 m²
SP 7Verlust sonstiges Feldgehölz für Erweiterung RRB1.010 m²1:1,5Ersatzpflanzung: 1.515 m²
SP 8Verlust sonstiges Feldgehölz für Knickverlängerung36 m²1:1,5Ersatzpflanzung: 54 m²
SP 9Verlust sonstiges Feldgehölz für Knickverlängerung20 m²1:1,5Ersatzpflanzung: 30 m²
Summen: Waldersatz: Knickersatz: Ersatzpflanzung:10.140 m² 581 m 1.766 m²

Fauna

Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Fauna und die Beurteilung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte macht das faunistische Fachgutachten folgende Ausführungen:

„5.3.1. Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

Schädigungs-/Tötungsverbot gem. § 44 (1) 1 BNatSchG

Fledermäuse

Da keine Quartiere betroffen sind, kann eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes ausgeschlossen werden.

Amphibien

Der Verbotstatbestand kann dadurch ausgelöst werden, dass Amphibien während der Bauphase ins Baufeld wandern und dabei verletzt oder getötet werden.

Störung von Individuen gem. § 44 (1) 2 BNatSchG

Fledermäuse

Der Verbotstatbestand kann dadurch ausgelöst werden, dass es durch intensive Beleuchtung zum Verlust wichtiger Jagdhabitate kommt und sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.

Das Regenrückhaltebecken im Nordwesten des Plangebietes sowie der Ohlmöhlenweg im Westen und Süden und der Schmalmoorweg sind bedeutende Jagdhabitat für Wasserfledermäuse und Zwergfledermäuse. Bei der Wasserfledermaus handelt sich um eine sehr lichtempfindliche Art, die durch Lichtimmissionen leicht vergrämt wird. Zwergfledermäuse tolerieren eine gewisse Beleuchtung, aber nur bis zu einem gewissen Grad an Farbenspektren sowie Intensität.

Amphibien

Für Amphibien kommt es zu keinen Störungen wie z.B. Barrierewirkung von Wanderwegen zwischen Laichgewässern und Winterquartieren.

Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 (1) 3 BNatSchG

Fledermaus

Es kommt zu keinem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Amphibien

Es kommt zu keinem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

5.3.2. Europäische Vogelarten

Schädigungs-/Tötungsverbot gem. § 44 (1) 1 BNatSchG

Der Verbotstatbestand kann dadurch ausgelöst werden, wenn Gehölze während der Brutzeit gerodet werden oder sich nach der Baufeldfreimachung Arten des Offenlandes im Plangebiet brüten und es dadurch zur Schädigung bzw. Tötung von Eiern und Jungvögeln kommt.

Störung von Individuen gem. § 44 (1) 2 BNatSchG

Aufgrund der geringen Bedeutung des Plangebietes für Brutvögel kann eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes hinsichtlich der Artengruppe Vögel ausgeschlossen werden. Von den Arbeiten gehen außerdem keine weitreichenden Störwirkungen aus, sodass der „Erhaltungszustand von lokalen Populationen“ im Sinne des Artenschutzrechts nicht erheblich verschlechtert wird.

Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 (1) 3 BNatSchG

Bei den Gehölzen im Plangebiet handelt es sich um einen Knick sowie ein Feldgehölz, dass von der Forstbehörde als Wald eingestuft wird. Daher werden alle Gehölze, die gerodet werden, ausgeglichen.

Die Gewässer bleiben erhalten.

Für die dort potenziell vorkommenden Arten bleibt daher die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Umfeld erhalten.

Eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes ist so auszuschließen.“

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung werden die betroffenen Flurstücke weiterhin einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterzogen. Eingriffe in die vorhandene Vegetation (Knicks, Wald) würden nicht erfolgen. Insofern würden dann auch keine artenschutzrechtlichen Konflikte eintreten.

Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Flora

Die vorhandenen Knicks mit ihren Altbaumbeständen werden weitestgehend erhalten und in die Planung integriert. An den äußeren Grenzen des Geltungsbereiches werden entlang der bestehenden Knicks mindestens 5-8 m breite, extensiv genutzte Randstreifen als öffentliche Grünflächen in Verbindung mit Maßnahmenflächen ausgewiesen. Diese fungieren als Puffer zwischen Landschaftselement und Gewerbeflächen und sind von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Pflege dieser Streifen erfolgt extensiv

Größere Bestandsbäume in Knicks, die in einem erhaltenswürdigen Zustand sind, werden im Bebauungsplan mit einem Erhaltungsgebot versehen, so dass auch über die Satzung des B-Planes geschützt sind.

Die Summe der 2 geplanten Knickdurchbrüche sowie der Knickverluste durch Überbauung belaufen sich auf eine Länge von 398 m. Gemäß der „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ (20. Januar 2017) sind Knickbeseitigungen je nach Zustand des Knicks in einem Verhältnis von 1:1 bis 1:2 zu ersetzen. Daraus resultiert ein erforderlicher Knickersatz in einer Länge von 581 m (vgl. Tabelle 4).

Im Geltungsbereich kann folgender Knickersatz erbracht werden:

Ostseite Ohlmöhlenweg: 210 m

Westseite Schmalmoorweg: 80 m

Summe: 290 m

Somit kann der Knickersatz nicht vollständig im Geltungsbereich erbracht werden. Es verbleibt ein erforderlicher Knickersatz in einer Länge von 291 m, der auf folgenden externen Flächen erbracht wird:

  • "Ulzburger Landstraße Süd - Randstreifen, 2009" Gemarkung Quickborn, Flur 31, Flurstück 67/3 tlw. Aus diesem Ökokonto der Stadt werden 24 m in Ansatz gebracht.
  • "Gemarkung Struvenhütten, Flur 4, Flurstück 118 + 121 im Kreis Segeberg" Aus diesem Ökokonto - über die Landwirtschaftskammer Segeberg - werden 267 m in Ansatz gebracht.

Der erforderliche Waldersatz in einer Größe von 10.140 m² wird mit Zustimmung der Unteren Forstbehörde auf folgender Ersatzfläche der Stadt Quickborn erbracht:

Erstaufforstung B-Plan Nr. 91, Teil Süd 2012, Gemarkung Quickborn, Flur 11, Flurstück 42/6: Artenreiche Aufforstung mit landschaftstypischen Laubgehölzen auf vorheriger Baumschulfläche am Westrand des Breedenmoores. Aus dieser Ersatzfläche werden 10.140 m² in Ansatz gebracht. Entwicklungsziel: Strukturreicher Laubwald über eine Aufforstung mit landschaftstypischen Laubgehölzen mit gut gestuftem Waldrand auf vorheriger Baumschulfläche.

Als Ersatz für Gehölzverluste, die im Zuge von Leitungsverlegungen und der Erweiterung des RRB verursacht werden ist in der Summe eine Ersatzpflanzung in einer Größe von 1.766 erforderlich. Diese Ersatzpflanzung erfolgt am südlichen Rand des Geltungsbereiches auf der Nordseite des hier verlaufenden Knicks. Um die südliche Eingrünung des Gebietes zu stärken, wird auf der Nordseite der hier verlaufenden Feldhecke eine dreireihige Gehölzpflanzung ergänzt. Auch wenn die Pflanzung nicht durchgehend ist, ist kann bei einer Länge von 460 m und einer mittleren Breite von ca. 5 m (Reihenabstand 1,5 m) eine Fläche von 2.300 m² mit heimischen Gehölzen bepflanzt werden. Der Streifen wird nicht durchgehend sondern aufgelockert mit wechselnden Breiten bepflanzt. Er ist aber so zu gestalten, dass die erforderliche Ersatzpflanzung mit einer Fläche von 1.766 m² erbracht wird.

Damit ist der Ersatz für die Gehölzverluste erbracht.

Bei der Realisierung der Planung sind zudem folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Schutz von Bäumen, Gehölzen und sonstiger Vegetation während der Bauphase gemäß DIN 18920;
  • Schutz wertvoller Gehölzstrukturen (Bäume und Knicks) während der Bauphase durch Abzäunung der Wurzelbereiche.
  • Lärmminderungsmaßnahmen (gemäß AVV Baulärm);
  • keine Bodenverdichtungen im Bereich nicht zu bebauender Flächen; Schutz zukünftiger Grünflächen durch Abzäunung;
  • Begrünung von nicht überbaubaren Grundstücksflächen;

Fauna

Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sind im faunistischen Fachgutachten folgende Maßnahmen formuliert:

Amphibien

Durch folgende Maßnahme kann eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes ausgeschlossen werden:

  • Aufstellung eines Bauzaunes entlang des nördlichen und nordwestlichen Randes des Baufeldes

Fledermäuse

Durch folgende Maßnahme kann eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes ausgeschlossen werden:

  • Erhalt des dunklen Gewässerbereichs (Regenrückhaltebecken) durch Vermeidung von jeglichen Lichtimmissionen
  • Vermeidung von zusätzlichen Lichtimmissionen durch das Gewerbegebiet entlang des Ohlmöhlenwegs im Westen und Süden des Plangebietes und des Schmalmoorwegs. Das Farbspektrum sowie die Intensität darf sich nicht für Fledermäuse nachteilig ändern.
  • Erhalt der Baumreihen (Baumbestand in den Knicks) an der Grenze des Plangebiets

Bei Einhaltung der genannten Maßnahmen wird eine erhebliche Störung, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Arten führt, ausgeschlossen.

Europäische Vogelarten

Durch folgende Maßnahme kann eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes ausgeschlossen werden:

Brutvögel

  • Eingriffe in Gehölze, Gebüsche und ihre Saumbereiche sind außerhalb der Brutzeit von Gehölzbrütern durchzuführen. Die Arbeiten sind daher in der Zeit vom 01.10 bis 28.02 des Folgejahres durchzuführen.
  • Eingriffe an Gewässern sind außerhalb der Brutzeit der gewässerbezogenen Brutvögel durchzuführen. Die Arbeiten sind daher in der Zeit vom 01.10 bis 28.02 des Folgejahres durchzuführen.
  • Wird die Ackernutzung des Plangebietes vor Beginn der Brutzeit aufgegeben, muss außerhalb der Brutzeit von Offenlandbrütern (außerhalb 01.03. bis 15.08.) mit der Baumaßnahme begonnen werden. Ist dies nicht möglich, ist eine Vergrämung mit Vergrämungsstangen vor dem 01.03. durchzuführen.
  • Nach der Baufeldfreimachung ist der Baubetrieb kontinuierlichem durchzuführen. Laut LBV-SH 2016 ist nach 5 Tagen ohne Baubetrieb eine Besatzkontrolle oder Vergrämung mit Vergrämungsstangen durchzuführen.

Bei Einhaltung der genannten Maßnahmen wird eine Betroffenheit ausgeschlossen.“

8.2.3. Schutzgut Boden

Derzeitiger Zustand/Vorbelastung

Gemäß Landschaftsplan besteht der geologische Untergrund im Bereich der geplanten Gewerbegebietserweiterung aus Sanderflächen aus der Saaleeiszeit. Für den Geltungsbereich wurde eine Baugrundbeurteilung durchgeführt (Mücke, 2014), die im Jahr 2016 durch 6 Rammkernsondierbohrungen bis in eine Tiefe von 6 m ergänzt wurde. Insgesamt wurden 12 Rammkernsondierungen vorgenommen.

Zudem wurden im Bereich der Bohrpunkte BS 9 (westliche Grenze) und BS 11 (nördliche Grenze) zwei Grundwasserbeobachtungspegel eingebracht.

Dem geologischen Ausgangsmaterial entsprechend (Sander) setzt sich der Boden unter einer 25 – 45 starken Oberbodenschicht (bei BS 11 80 cm) überwiegend aus Fein- bis Mittelsanden zusammen, die bis in die erbohrte Tiefe von 6 m unterschiedlich hohe Anteile an Kies, Grobsand und Schluff aufweisen. Es ist von einer locker bis mitteldichten Lagerung sowie mit zunehmender Tiefe mitteldicht-dichten und dichten Lagerung auszugehen.

Bei den Bohrungen BS 1, BS 10 und BS 11 befindet sich unter dem Sand in einer Tiefe ab 3,90 m Geschiebemergel aus einem tonigen Schluff-/Sand-/Kiesgemisch mit steifer Konsistenz.

Die Tragfähigkeit wird bei den Sanden und dem Geschiebemergel als ausreichend bis gut eingestuft. Der Oberboden ist als setzungsverursachend einzustufen und sollte nicht überbaut werden.

Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist aus geotechnischer Sicht grundsätzlich möglich. Aufgrund des Grundwassers und dem nach DWA-A 138 geforderten Mindestabstand von über einem Meter zwischen Unterkante Versickerungsanlage und dem höchsten Grundwasserstand ist allerdings von Einschränkungen auszugehen.

Das Relief der als Acker genutzten Fläche ist als eben zu bezeichnen, markante Höhenunterschiede oder Geländeformen sind im Geltungsbereich nicht vorhanden. Die absoluten Höhen fallen von ca. 24,30 m ü. NN im Südosten auf ca. 21,20 m ü NN im Nordwesten ab.

Der Unteren Bodenschutzbehörde liegen für das Untersuchungsgebiet keine Angaben zu Altablagerungen/Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen vor.

Vorbelastungen des Bodens sind durch die intensive landwirtschaftliche Ackernutzung gegeben.

Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen

Der Bebauungsplan weist eine für Gewerbegebiete übliche Grundflächenzahl von 0,8 aus, d. h. 80% der jeweiligen Grundstücksfläche kann überbaut bzw. versiegelt werden. Baubedingt wird es daher zu erheblichen Eingriffen in das Schutzgut Boden kommen, da eine unmittelbare Bebauung der bislang als Acker genutzten Fläche nicht möglich ist.

Die durch den B-Plan ermöglichten Flächenversiegelungen sind in Tabelle 5 aufgeführt. Demnach kann eine Fläche von ca. 155.000 m² überbaut bzw. versiegelt werden. Durch Überbauung mit Gebäuden und Versiegelung durch Straßen wird der Boden seine Funktionen als Nährstoff- und Wasserspeicher sowie Filter und Puffer für Schadstoffe nicht mehr erfüllen können.

Tabelle 5: Eingriffe in das Schutzgut Boden (vgl. Plan 2 „Konflikte)

Der vorhandene Boden wurde bisher landwirtschaftlich genutzt und ist wegen der Oberbodenauflage für eine unmittelbare Bebauung nicht geeignet. Daher muss im Bereich von Bau- und Erschließungsflächen der (Ober-) Boden abgetragen und tragfähiger Boden eingebracht werden. Legt man die in Tabelle 5 genannte Versiegelungsfläche von ca. 150.000 m² zugrunde ergibt sich bei einer mittleren Oberbodenstärke von 35 cm ein Volumen von ca. 52.500 m³ Boden.

Von dem anfallenden Boden wird sich nur ein geringer Teil vor Ort verwerten lassen. Geht man für den Oberboden von einer Bodenabfuhr von 50.000 m³ aus, so wären dies zwischen 4.500 LKW-Touren (4-Achs-Kipper, Ladevolumen 12 m³) und 2.100 LKW-Touren (Kippsattel, Ladevolumen 25 m³).

Es ist davon auszugehen, dass für die Gründung von Gebäuden und Flächenversiegelungen etwa die gleiche Menge an geeignetem Material (Sand, Tragschicht) angeliefert und eingebaut werden muss.

Das ist mit erheblichen Schall- und Schadstoffemissionen während der Bauphase verbunden, die sich insbesondere auf das Schutzgut Klima/Luft und das Schutzgut Mensch auswirken.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Bodengefüge in seiner derzeitigen Form erhalten bleiben. Es kann davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Flurstücke auch weiterhin landwirtschaftlich (als Acker) genutzt würden.

Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen

Auch wenn Gewerbegebiete durch einen hohen Versiegelungsgrad gekennzeichnet sind, so sind diese auf das erforderliche Maß zu beschränken. Zudem sollte versucht werden, den anfallenden (Ober-) Boden möglichst ortsnah wiederzuverwenden. Gerade bei solch flächenintensiven Bebauungen empfiehlt es sich, ein Bodenmanagement einzurichten, um möglichst viel des anfallenden Bodens im näheren Umfeld wieder einzubauen. Auf diese Weise können Kosten und die durch den Transport verursachten Beeinträchtigungen verringert werden.

Aufgrund der anfallenden großen Mengen an Oberboden wird im Hinblick auf § 202 BauGB eine bodenkundliche Baubegleitung und die Erarbeitung eines Bodenschutzkonzeptes empfohlen.

Zur Vermeidung und Minderung der Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind zudem folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Schutz des Oberbodens nach § 202 BauGB und DIN 18915, u. a. durch Ansaat von Bodenmieten;
  • Beseitigung baubedingter Verdichtungen des Bodens;
  • Trennung von Ober- und Unterboden, fachgerechte Verwertung bzw. Wiedereinbau überwiegend außerhalb des B-Plangebietes ohne Vermischung der Bodenschichten; Maßnahmenflächen und Grünflächen erhalten keinen zusätzlichen Oberbodenauftrag;
  • Beschränkung von Baustellenverkehr, Baustraßen, Baustelleneinrichtungen etc. auf dem Bereich der Baufelder außerhalb der geplanten bzw. bestehenden Grünflächen zur Vermeidung weiterer Verdichtungen und Beeinträchtigungen von Böden;
  • Bodenmanagement: vorausschauende Planung bei der Abwicklung der Bauvorhaben zum eingriffsnahen Wiedereinbau von Aushubboden, Bodenbewegungen sollen minimiert werden;
  • flächensparende Lagerung von Baumaterialien, Erdaushub etc.;
  • Anlage von Stellplätzen, Zufahrten und Wegen auf privatem Grund in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise.
  • Errichtung einer Abzäunung an der nordwestlichen Grenze während der Bauarbeiten zum Schutz des auf der benachbarten öffentlichen Grünfläche befindlichen Sandmagerrasens.

Die durch die Ausweisungen des B-Planes möglichen Überbauungen und Versiegelungen sind auszugleichen. Dies erfolgt gemäß dem gemeinsamen Runderlass von Innenministerium und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (2013). Demnach ist eine Ausgleichsmaßnahme für eine Bodenversiegelung eine gleich große Entsiegelung und Wiederherstellung der Bodenfunktion. Für einen derartigen Ausgleich stehen in Quickborn keine Flächen zur Verfügung, so dass der Ausgleich überwiegend auf externen Flächen über eine naturschutzfachliche Aufwertung erfolgt.

Die im Geltungsbereich geplanten Maßnahmen wie extensive Randstreifen, extensive Wiesen sowie Gehölzanpflanzungen werden teilweise in Ansatz gebracht (siehe Tabelle 6).

Es ergibt sich folgende Bilanzierung:

Tabelle 6: Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung

Abzüglich der internen Maßnahmen verbleibt ein Defizit von 70.662 m² welches auf externen Ausgleichsflächen (Poolflächen der Stadt Quickborn) erbracht wird.

Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden werden auf folgenden externen Ausgleichsflächen kompensiert:

Externe Ausgleichsfläche Pinnauniederung südlich Golfplatz, 2013,

Gemarkung Quickborn, Flur 41, Flurstück 43/1

Aus diesem Ökokonto werden 18.991 m² in Ansatz gebracht.

Entwicklungsziel: Anlage von Extensivgrünland auf Ackerfläche

Externe Ausgleichsfläche Ulzburger Landstraße Süd, 2017,

Gemarkung Quickborn, Flur 31, Flurstück 67/3 tlw.

Aus diesem Ökokonto werden 26.823 in Ansatz gebracht.

Entwicklungsziel: Extensivierung von Intensiv-Grünland

Externe Ausgleichsfläche Breedenmoor Süd, 2017,

Gemarkung Quickborn, Flur 11, Flurstück 52/3

Aus diesem Ökokonto werden 11.547 in Ansatz gebracht.

Entwicklungsziel: Extensivierung von Intensiv-Grünland

Externe Ausgleichsfläche "Ulzburger Landstraße Süd - Randstreifen, 2009"

Gemarkung Quickborn, Flur 31, Flurstück 67/3 tlw

Aus diesem Ökokonto werden 101 in Ansatz gebracht.

Entwicklungsziel: Grünlandextensivierung

Externe Ausgleichsfläche "Pinnau am Umlaufgraben, 2018",

Gemarkung Quickborn, Flur 28, Flurstück 43/0

Aus diesem Ökokonto werden 13.200 in Ansatz gebracht.

Entwicklungsziel: Neuanlage Extensivgrünland auf Acker und Grünland-extensivierung