Derzeitiger Zustand/Vorbelastung
Flora
Die im Geltungsbereich vorhandene Vegetation ist der „Bestandsaufnahme zum Bebauungsplan Nr. 37.3 Gewerbegebiet Nord in Quickborn“ (GFN, 2019) zu entnehmen. Die Biotoptypen wurden gemäß „Kartieranleitung und Biotoptypenschlüssel für die Biotopkartierung Schleswig-Holstein“ (LLUR-SH 2018) erfasst und bezeichnet (vgl. Tabelle 1).
Das Untersuchungsgebiet der GFN-Bestandsaufnahme geht über den Geltungsbereich hinaus (vgl. Karte 1 „Bestand Biotoptypen“, GFN 2019). Als Grundlage für eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung ist von IPP aus den Ergebnissen der o. g. Bestandsaufnahme sowie eigenen Erhebungen ein Bestandsplan für den Geltungsbereich erstellt worden (Plan 1 „Bestand, IPP 2019).
Der Geltungsbereich ist geprägt durch eine große Ackerfläche, auf der in der letzten Vegetationsperiode Mais angebaut worden ist. In der Mitte der Ackerfläche befindet sich ein ca. 5.000 m² großer, isolierter Gehölzbestand, der in der GFN-Bestandsaufnahme als sonstiges Feldgehölz (HGy) eingestuft wird. Dies sind flächige Gehölzbestände aus heimischen Bäumen und Sträuchern (z. B. Birke, Weide, Vogelbeere, Zitterpappel, Brombeere), die keine gesetzlich geschützten Biotope sind. Gleiches gilt für den am nordwestlichen Rand des Geltungsbereiches befindlichen Gehölzbestand mit Erle und Zitterpappel. Sonstige Feldgehölze bestehen aus standorttypischen, heimischen Gehölzarten, besitzen aufgrund der geringen Größe kein Waldinnenklima. Aufgrund der Artenzusammensetzung der Flora handelt es sich nicht um gesetzlich geschützte Biotope.
Von der Unteren Forstbehörde sind beide Gehölzflächen als Waldfläche eingestuft worden. Dabei wird für die im Zentrum gelegene Fläche aufgrund der zentralen isolierten Lage ohne Anbindung an andere Waldbestände sowie aufgrund der geringen Größe eine Waldumwandlung in Aussicht gestellt. Für die nordwestliche Waldfläche wird hingegen keine Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht gestellt, so dass zu dieser der gem. § 24 LWaldG vorgeschriebene Waldabstand von 30 m einzuhalten ist.
Die Ackerfläche ist umgeben von Knicks (mit Knickwall) bzw. Feldhecken (ebenerdige Gehölzstreifen), die neben einer stellenweise lückigen Strauchschicht einen z. T. alten Baumbestand aufweisen. Von der im Acker gelegenen Gehölzfläche verläuft in östlicher und westlicher Richtung ein Knick bis zum Schmalmoorweg bzw. Ohmöhlenweg. Diese Knicks sind stark degradiert und weisen in größeren Abschnitten keinen Gehölzbestand auf.
Alle Knicks sind geschützte Biotope gem. §30 Nr. BNatSchG i.V.m. § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG.
Im Bestandsplan werden die Knicks gemäß „Kartieranleitung und Biotoptypenschlüssel für die Biotopkartierung in Schleswig-Holstein“ (LLUR, 2018) in folgende Kategorien eingeteilt:
- Knickwall ohne Gehölze (HWo): Knickwall in meist degradiertem Zustand ohne Gehölzbewuchs:
Beispiel: Knick, der vom Wald/Feldgehölz im Acker nach Westen bis zum Ohlmöhlenweg bzw. nach Osten bis zum Schmalmoorweg verläuft.
- Durchgewachsener Knick (HWb):
- Knick mit heimischen Gehölzen; nicht regelmäßig auf den Stock gesetzt und daher Gehölze mehr oder weniger ausgewachsen als Bäume / Überhälter.
Beispiel: Knick an der nördlichen Geltungsbereichsgrenze.
- Knick im Wald und am Waldrand (HWw)
- Knick innerhalb von Wäldern sowie an Waldränder angrenzend, mit heimischen oder nicht heimischen Gehölzen.
Beispiel: Knick nördlich des Waldes an der nördlichen Geltungsbereichsgrenze.
- Typischer Knick (HWy)
- Knick mit heimischen Gehölzen, in gutem Pflegezustand, d. h. regelmäßig (10–15 Jahre) zurückgeschnitten ("auf den Stock gesetzt").
Beispiel: Knick an der südwestlichen Geltungsbereichsgrenze.
Der Gehölzbestand auf den Knicks setzt sich überwiegend aus folgenden Arten zusammen:
Eiche Quercus robur
Birke Betula pendula
Hainbuche Carpinus betulus
Weißdorn Crataegus monogyna
Feldahorn Acer campestre
Brombeere Rubus fruticosus
Vogelbeere Sorbus aucuparia
Bergahorn Acer pseudoplatanus
Haselnuss Corylus avellana
Bei den Überhältern dominiert als Baumart die Stieleiche (Quercus robur), auch Birken (Betula pendula), Rotbuchen (Fagus sylvatica) und Erlen (Alnus glutinosa) sind als Überhälter vertreten.
Einige Überhälter sind, soweit sie im Geltungsbereich liegen, im B-Plan als zu erhalten festgesetzt.
Besonders landschaftsbildprägend und markant ist der durchgewachsene Knick direkt außerhalb der nördlichen Geltungsbereichsgrenze, der teilweise aufgrund seiner Lage am Waldrand gemäß LWaldG zur Waldfläche gehört. Gemäß § 21 (4) Nr.3 LNatSchG sind landschaftsbildprägende Überhälter im Knick außerhalb des Waldes ab einem Stammumfang von 2 m grundsätzlich geschützt.
Bild 1: Knick am Waldrand mit ortsbildprägenden Bäumen (nördliche Geltungsbereichsgrenze)
In Tabelle 1 sind die im Geltungsbereich vorkommenden Biotoptypen mit Kürzel, Bezeichnung und ggf. vorhandenem Schutzstatus gemäß „Kartieranleitung und Biotoptypenschlüssel für die Biotopkartierung Schleswig-Holstein“ (LLUR-SH 2018) aufgeführt.
Tabelle 1: Im Geltungsbereich vorkommende Biotoptypen (Quelle: GFN 2019)
Kürzel | Biotoptyp | Schutzstatus (BNatSchG, LNatSchG, LRT) | betr. Biotoptypen |
AAy | Intensivacker | | X |
FBn | Sonstiger naturnaher Bach | § 30 BNatSchG | X |
FGy | Sonstiger Graben | | X |
FLy/ FLw | Naturnahes lineares Gewässer ohne Gehölze/ mit Gehölzen | | X |
FXy | Sonstiges naturfernes Gewässer | | X |
GAy | Artenarmes Wirtschaftsgrünland | | X |
HBy | Sonstiges Gebüsch | | |
HFy | Typische Feldhecke | § 30 BNatSchG i.V.m.
§ 21 LNatSchG | |
HGy | Sonstiges Feldgehölz | | X |
HWo | Knickwall ohne Gehölze | § 30 BNatSchG i.V.m.
§ 21 LNatSchG | X |
HWy | Typischer Knick | § 30 BNatSchG i.V.m.
§ 21 LNatSchG | X |
RHg | Ruderale Grasflur | | |
SVt | Teilversiegelte Verkehrsfläche | | |
SVu | Unversiegelter Weg, Trittrasen | | |
Gemäß „Erlass zur Eingriffsregelung“ sind alle gesetzlich geschützten Biotope Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz.
Alle anderen Biotoptypen sind als Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz einzustufen.
- Folgende Vorbelastungen sind für das Schutzgut Flora zu nennen:
- Der Gehölzbestand der Knicks ist teilweise lückig
- Die Gehölzzusammensetzung der Knicks und Feldhecken wird vielfach von wenigen Arten, z. T. nur von einer Art bestimmt.
- Der Pflegezustand der Knicks ist teilweise schlecht. die Knickwälle sind streckenweise degradiert.
- Fehlende bzw. zu geringe Randstreifen zwischen den landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen (Acker) und den Knicks, Feldhecken und Wäldern/Feldgehölzen.
Fauna
Zur Berücksichtigung des besonderen Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG wurde zum B-Plan Nr. 37 Teil 3 der Stadt Quickborn ein faunistisches Gutachten incl. einer Artenschutzrechtlichen Bewertung erarbeitet (GFN, 2019). Dabei wurden Erfassungen für folgenden Artengruppen durchgeführt, da für diese entsprechend hohe Habitatpotentiale im Geltungsbereich vorhanden sind:
- Fledermäuse
- Haselmaus
- Brutvögel
- Amphibien
Die Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen werden anschließend ausschnittsweise dargestellt bzw. zitiert. Für detailliertere Informationen wird auf das faunistische Fachgutachten zum B-Plan Nr. 37 Teil 3 (GFN, 2019) verwiesen.
Fledermäuse
Die Erfassung der Fledermäuse erfolgte an in 5 Nächten (Mai bis August 2018) von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang. Es kamen stationäre Erfassungssysteme an 7 Standorten im Geltungsbereich zum Einsatz.
Dabei wurden dir in der Tabelle 2 aufgeführten sieben Fledermausarten festgestellt.
Tabelle 2: Im UG nachgewiesene Fledermausarten mit Gefährdungseinstufung sowie Erhaltungszustand (Quelle: GFN, 2019)
Gruppe | Art | Gefährdung und Erhaltungszustand |
RL SH (2014) | RL BRD (2009) | FFH-Anhang | Erhaltungszustand atlantisch biogeografische Region |
Nyctaloide | Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) | 3 | G | IV | ungünstig - unzureichend |
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) | 3 | V | IV | ungünstig - unzureichend |
Pipistrelloide | Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) | 3 | * | IV | unbekannt |
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) | * | * | IV | ungünstig - unzureichend |
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) | V | D | IV | ungünstig - unzureichend |
Myotis/ Plecotus | Braunes Langohr (Plecotus auritus) | V | V | IV | günstig |
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) | * | * | IV | günstig |
RL Status: * ungefährdet, 3 gefährdet, V Vorwarnliste, D Daten defizitär, G Gefährdung unbekannten Ausmaßes
Zur Bewertung des Bestandes führt das faunistische Fachgutachten folgendes aus:
„Während der Untersuchung wurden sieben Arten nachgewiesen, was dem erwarteten Artenspektrum entspricht. Die mit Abstand am häufigsten festgestellte Art war die Zwergfledermaus. In Abbildung 8 sind die Bedeutenden Jagdhabitate dargestellt. Bei den Straßen / Wegen handelt es sich gleichzeitig um bedeutende Flugrouten.
Die Zwergfledermaus gilt als relative flexible Art und ist in Schleswig-Holstein weit verbreitet. Sie ist bekannt dafür Straßenbeleuchtung zur Jagd zu nutzen, da sie hier die vom Licht angelockten Insekten abfängt. Dementsprechend wurden zahlreiche Zwergfledermäuse festgestellt, die an den Straßenlaternen besonders im Süden (Ohlmöhlenweg) und Osten (Schmalmoorweg) des UG jagten. Auch wenn es sich bei der Zwergfledermaus um eine relativ unempfindliche Art handelt, besteht ab einer gewissen Intensität an Lichtimmissionen ein Meideverhalten. Gerade Reklameschilder oder andere starke Beleuchtung, die in die Umgebung abgestrahlt wird, kann sich auf Fledermäuse negativ auswirken.
Ein für Fledermäuse wichtiger Bereich im UG ist auch das Regenrückhaltebecken im Nordwesten. Hier befindet sich das Jagdhabitat von Zwergfledermaus und Wasserfledermaus. Zudem spielt das Gewässer als Trinkwasserquelle für Fledermäuse eine wichtige Rolle, da eine große offene Wasserfläche vorhanden ist. Im Vergleich zum Regenrückhaltebecken im Nordosten, welches bereits stark durch das bestehende Gewerbegebiet durch Lichtimmission in der Nacht belastet ist, liegt das Westliche noch relativ im Dunkeln.“
Abbildung 8: bedeutende Jagdgebiete (Quelle: GFN, 2019)
Haselmaus
Um den Nachweis einer Besiedlung durch Haselmäuse zu erbringen, wurden Im April 2018 an für Haselmäuse potenziell attraktiven Strukturen 42 Haselmausniströhren ausgebracht. Diese wurden an fünf Terminen bis in den November hinein auf die Anwesenheit von Haselmäusen bzw. deren Spuren wie Nester und Kot kontrolliert.
Dabei konnten keine Hinweise auf ein Vorkommen der Haselmaus im Geltungsbereich gefunden werden. In den Tubes befanden sich weder Nester noch Kotspuren.
Somit kann ein Vorkommen der Art sicher ausgeschlossen werden.
Das Plangebiet hat für die Art keine Bedeutung.
Brutvögel
Horste von Großvögeln oder Koloniebrütern wie z.B. Saatkrähe wurden im Plangebiet nicht gefunden.
Die festgestellten Baumhöhlen, die alle potenziell für Höhlenbrüter geeignet sind, befinden sich außerhalb oder auf der Grenze zum Geltungsbereich. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Höhlenbäume.
Insofern hat das Plangebiet für Großvögel sowie Höhlenbrüter als Brutgebiet keine Bedeutung.
Zum Vorkommen von Brutvögeln führt das faunistische Fachgutachten aus:
„Das Plangebiet hat als Bruthabitat eine potenzielle Bedeutung für
- Gehölzbrüter incl. Bodenbrüter, z.B. Zaunkönig, Amsel
- Vögel der Gewässer, z. B. Graugans, Stockente
- Mastbrüter, z.B. Kolkrabe, Turmfalke
Vorkommen weiterer Brutvogelarten können ausgeschlossen werden.
Im Plangebiet und der direkten Umgebung wurden in den Gehölzen und an den Masten keine Horste nachgewiesen. Vorkommen von Groß- und Greifvögeln können daher ausgeschlossen werden. Ein Nachweis eines Kolkrabenhorstes liegt in etwa 300 m Entfernung westlich des Plangebietes vor. Eine Betroffenheit kann auf Grund der deutlichen Entfernung und der Abschirmung durch ein Gehölz ausgeschlossen werden. Die Artengruppe wird durch den Eingriff nicht beeinträchtigt und dementsprechend in der Konfliktanalyse nicht berücksichtigt.
Aufgrund der intensiven Ackernutzung und der zahlreichen Gehölze sowie Gebäude im Umfeld können vorkommen von Offenlandbrütern im Plangebiet ausgeschlossen werden. Während der Begehungen wurden auch keine Brutvorkommen von z.B. Feldlerche oder Kiebitz registriert.
Die Artengruppe der Gehölzbrüter und Vögel der Gewässer werden aufgrund der potenziellen Betroffenheit in der Konfliktanalyse behandelt.“
Für Rastvögel ist der Geltungsbereich nicht von Relevanz.
Amphibien
Die in Abbildung 9 dargestellten 9 Gewässer (Grabenabschnitte, Kleingewässer, Fischteiche, Regenrückhaltebecken bzw. Gewässerkomplexe) wurden an fünf Untersuchungsterminen auf das Vorkommen von Amphibien (Laich, Rufer, Sichtnachweis) untersucht. Die Gewässer befinden sich in der Umgebung bis ca. 400 m zum Geltungsbereich. Zur Ermittlung eines vollständigen Artenspektrums wurden gemäß Methodenblatt A1 (BMVI 2016) in der Zeit zwischen Anfang April und Anfang Juli 2018 fünf Begehungen durchgeführt.
„Ziel war es, dreimalig zum phänologischen Optimum einer potenziell vorkommenden Art mit besonderer Planungsrelevanz nach BMVI (2016) Erfassungen durchzuführen. Die Erfassung orientierte sich an der Übersicht, die im genannten Methodenblatt gegeben wird. Dabei gibt es keine zeitliche Überschneidung von den zu erwartenden Frühlaichern Erdkröte (Bufo bufo) und Grasfrosch (Rana temporaria) mit den spät im Jahr laichenden Wasserfröschen (Pelophylax spec.) sowie dem Kammmolch (Triturus cristatus). Der Status des nach BNatSchG streng geschützten Kleinen Wasserfrosches (Pelophylax lessonae) ist in Schleswig-Holstein aktuell nicht geklärt (Grell 2005), so dass auch diese Artengruppe vollumfänglich erfasst wurde.
Die Kartierungen erfolgten im gesamten Gebiet nach BMVI (2016) genannten Zeitraum unter Berücksichtigung regionaler Begebenheiten. So war einerseits eine Erfassung im März und früher auf Grund einer phänologisch unpassenden Witterung (zu kalt) nicht sinnvoll. Andererseits ist in Schleswig-Holstein eine Frühlaicherfassung in der Regel bis Anfang Mai möglich. Die Kartierung umfasste das visuelle Absuchen von Laichgewässern nach Tieren und deren Laich sowie das Verhören von Rufern und das Keschern nach Larven. Gefangene Larven wurden, wenn möglich, auf Artniveau bestimmt.“
Abbildung 9: Amphibiengewässer (Quelle: GFN, 2019)
Die Ergebnisse der Amphibienerfassung sind in Tabelle 3 aufgelistet.
Die Bewertung des Amphibienvorkommens fasst das faunistische Fachgutachten wie folgt zusammen:
Das festgestellte Artenspektrum ist mit vier Arten für den betrachteten Naturraum als durchschnittlich anzusehen. Zudem traten alle Arten in einer relativ geringen Individuenzahl auf. Lediglich die beiden Gewässer 5 und 7 haben mit etwa 80 Laichballen bzw. etwa 80 Adulten des Grasfroschs und etwa 20 Larven des Teichmolchs eine höhere Bedeutung. Diese sind als lokal bedeutende Population zu werten.
Das Gewässer 5 befindet sich westlich des UG und der Gronau und ist Teil eines Kleingewässerkomplexes, welches sich teilweise im Bruchwald befindet. Es ist anzunehmen, dass Amphibien, die sich hier reproduzieren, ihre Sommer- und Winterlebensräume ebenfalls westlich der Gronau haben. Da die Tiere die Gronau vermutlich nicht überqueren, ist eine Einwanderung in das UG nicht anzunehmen.
Der Gewässerkomplex 7 befindet sich nördlich des UG. Aufgrund der räumlichen Nähe zum UG sowie der Gehölzbestände am nördlichen Rand des UG, welche Amphibien als Sommer- und Winterlebensraum dienen können, ist eine Einwanderung von Amphibien in diesem Bereich nicht ausgeschlossen. Zudem wurden während der nächtlichen Fledermauserfassungen immer wieder adulte bzw. juvenile Grasfrösche und Erdkröten in diesem Bereich festgestellt. Dies umfasst den gesamten nördlichen Rand des UG sowie den westlichen Bereich, welcher an das westliche Regenrückhaltebecken grenzt.
Im Gewässer 9 konnten zehn Laichballen des Grasfroschs erfasst werden. Es handelt sich allerdings nicht um eine lokal bedeutende Population, weswegen diese Population nicht weiter im Artenschutzbetrachtet wird. Der intensiv genutzte Maisacker bietet keinen Sommer- oder Winterlebensraum. Potenzial für Sommer- und Winterlebensraum bieten das kleine Gehölz nördlich des Grabens sowie die Gehölze im Westen.
Die Population am Gewässer 9 ist im Umweltbericht zu behandeln.
Tabelle 3: Amphibiennachweise im UG 2018 (Quelle: GFN 2019)
Artname | RL SH | RL D | FFH | §§ | § | Gewässer |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
Erdkröte
Bufo bufo | * | * | | | x | | | | | | x | x | x | |
Grasfrosch
Rana temporaria | V | * | | | x | x | x | x | x | x | | x | | x |
Teichfrosch
Pelophylax „esculentus“ | D | * | | | x | | x | | | | | x | x | |
Teichmolch
Lissotriton vulgaris | * | * | | | x | | | | x | | | x | | |
RL SH: Rote Liste Schleswig-Holstein nach (Klinge 2003), RL D: Rote Liste Deutschland nach (Kühnel et al. 2009), FFH: gelistet in Anhang II bzw. IV FFH-RL; D*: Daten defizitär, hier: häufig fehlende Unterscheidung der heimischen „Wasserfroscharten“ bei den vorliegenden Daten; V: Vorwarnliste; §§: Streng geschützt gem. § 7 BNatSchG, §: Besonders geschützt gem. § 7 BNatSchG;
Für das Schutzgut Fauna sind folgende Vorbelastungen zu nennen:
- Die intensive landwirtschaftliche Nutzung auf der zentral gelegenen Ackerfläche
- Fehlende bzw. zu geringe Randstreifen zwischen den landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen (Acker) und den Knicks, Feldhecken und Wäldern/Feldgehölzen.
- Der teilweise lückige Gehölzbestand der Knicks sowie deren teilweise schlechter Pflegezustand
- Die Gehölzzusammensetzung der Knicks und Feldhecken wird vielfach von wenigen Arten, z. T. nur von einer Art bestimmt.
- Vorhandene Lichtimmissionen durch Straßenlaternen und Reklameschilder können sich auf Fledermäuse negativ auswirken.
Bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen
Flora
Bau- und anlagebedingt wird das Schutzgut "Pflanzen und Tiere" infolge der geplanten Flächenversiegelungen beeinträchtigt. Die für eine Überbauung durch Gewerbehallen, Häuser und Straßen vorgesehenen Bereiche fallen auf Dauer als Lebensraum für Flora und Fauna weg.
Anlage- und betriebsbedingt wird es durch die neuen Bauflächen zu einem erhöhten Nutzungsdruck auf die im Geltungsbereich befindlichen Knicks und die umliegenden Landschaftselemente kommen, die durch die heranrückenden Gewerbeflächen hervorgerufen werden.
Die geplanten Bebauungen und Erschließungen führen zu Verlusten von „Landschaftsbestandteilen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz“. Betroffen sind Knicks bzw. Gehölzstreifen, die beseitigt bzw. durchbrochen werden. Der Knickersatz erfolgt gemäß der „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ (20. Januar 2017) für typische Knicks im Verhältnis von 1:2, für gehölzfreie Knicks (nur Knickwall) im Verhältnis von 1:1.
Eine Erhaltung des in der Mitte des Geltungsbereiches gelegenen Feldgehölzes wird aus mehreren Gründen für nicht sinnvoll erachtet:
- Es handelt sich um einen Pionierwald, der aufgrund seiner geringen Größe und der isolierten Lage inmitten einer Ackerfläche nur eine eingeschränkte ökologische Wertigkeit hat.
- Es handelt sich nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop
- Eine Erhaltung des Waldes inmitten einer künftigen Gewerbefläche wäre nur mit einem hohen planerischen Aufwand möglich. Ferner müsste zu allen Seiten ein 30 m breiter Waldabstand eingehalten werden, der nicht bebaut werden darf.
Die Forstbehörde hat aufgrund der geringen Fläche des Waldes eine Waldumwandlung in Aussicht gestellt, wenn die Naturschutzbehörde ebenfalls ihr Einvernehmen erteilt. Ein entsprechender Antrag auf Waldumwandlung ist rechtzeitig bei der Unteren Forstbehörde zu stellen. Für die Umwandlung des Waldes ist ein Waldersatz in einem Verhältnis von 1:2 zu leisten. Der Waldersatz wird auf einer mit der Forstbehörde abgestimmtem, externen Fläche erbracht. Es ist davon auszugehen, dass deren Lage ökologisch deutlich besser zu bewerten ist als die der Bestandsfläche und aufgrund dessen ein adäquater Ersatz gegeben ist.
Durch die Planung wird es zu den in Tabelle 4 dargestellten Gehölzverlusten kommen:
Tabelle 4: Eingriffe in das Schutzgut Pflanzen (vgl. Karte 2 „Konflikte)
Nr. | Eingriff | Fläche/Länge | Faktor | Erforderliche Größe Ersatz |
SP 1 | Verlust einer Waldfläche | 5.070 m² | 1:2 | Ersatzwaldfläche;
Größe: 10.140 m² |
SP 2 | Knickverlust durch Überbauung | 170 m | 1:2 | Ersatzknick: 340 m |
SP 3 | Verlust Knickwall ohne Gehölze durch Überbauung | 62 m + 36 m + 117 m
= 215 m | 1:1 | Ersatzknick: 215 m |
SP 4 | Knickdurchbruch für Rad-, Fußweg | 7 m | 1:2 | Ersatzknick: 14 m |
SP 5 | Knickdurchbruch für Zufahrt Becken und Leitungsverlegung | 6 m | 1:2 | Ersatzknick: 12 m |
SP 6 | Verlust sonstiges Feldgehölz für Leitungsverlegung | 111 m² | 1:1,5 | Ersatzpflanzung: 167 m² |
SP 7 | Verlust sonstiges Feldgehölz für Erweiterung RRB | 1.010 m² | 1:1,5 | Ersatzpflanzung: 1.515 m² |
SP 8 | Verlust sonstiges Feldgehölz für Knickverlängerung | 36 m² | 1:1,5 | Ersatzpflanzung: 54 m² |
SP 9 | Verlust sonstiges Feldgehölz für Knickverlängerung | 20 m² | 1:1,5 | Ersatzpflanzung: 30 m² |
| Summen: Waldersatz: Knickersatz: Ersatzpflanzung: | 10.140 m² 581 m 1.766 m² |
Fauna
Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Fauna und die Beurteilung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte macht das faunistische Fachgutachten folgende Ausführungen:
„5.3.1. Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Schädigungs-/Tötungsverbot gem. § 44 (1) 1 BNatSchG
Fledermäuse
Da keine Quartiere betroffen sind, kann eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes ausgeschlossen werden.
Amphibien
Der Verbotstatbestand kann dadurch ausgelöst werden, dass Amphibien während der Bauphase ins Baufeld wandern und dabei verletzt oder getötet werden.
Störung von Individuen gem. § 44 (1) 2 BNatSchG
Fledermäuse
Der Verbotstatbestand kann dadurch ausgelöst werden, dass es durch intensive Beleuchtung zum Verlust wichtiger Jagdhabitate kommt und sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.
Das Regenrückhaltebecken im Nordwesten des Plangebietes sowie der Ohlmöhlenweg im Westen und Süden und der Schmalmoorweg sind bedeutende Jagdhabitat für Wasserfledermäuse und Zwergfledermäuse. Bei der Wasserfledermaus handelt sich um eine sehr lichtempfindliche Art, die durch Lichtimmissionen leicht vergrämt wird. Zwergfledermäuse tolerieren eine gewisse Beleuchtung, aber nur bis zu einem gewissen Grad an Farbenspektren sowie Intensität.
Amphibien
Für Amphibien kommt es zu keinen Störungen wie z.B. Barrierewirkung von Wanderwegen zwischen Laichgewässern und Winterquartieren.
Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 (1) 3 BNatSchG
Fledermaus
Es kommt zu keinem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Amphibien
Es kommt zu keinem Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
5.3.2. Europäische Vogelarten
Schädigungs-/Tötungsverbot gem. § 44 (1) 1 BNatSchG
Der Verbotstatbestand kann dadurch ausgelöst werden, wenn Gehölze während der Brutzeit gerodet werden oder sich nach der Baufeldfreimachung Arten des Offenlandes im Plangebiet brüten und es dadurch zur Schädigung bzw. Tötung von Eiern und Jungvögeln kommt.
Störung von Individuen gem. § 44 (1) 2 BNatSchG
Aufgrund der geringen Bedeutung des Plangebietes für Brutvögel kann eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes hinsichtlich der Artengruppe Vögel ausgeschlossen werden. Von den Arbeiten gehen außerdem keine weitreichenden Störwirkungen aus, sodass der „Erhaltungszustand von lokalen Populationen“ im Sinne des Artenschutzrechts nicht erheblich verschlechtert wird.
Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 (1) 3 BNatSchG
Bei den Gehölzen im Plangebiet handelt es sich um einen Knick sowie ein Feldgehölz, dass von der Forstbehörde als Wald eingestuft wird. Daher werden alle Gehölze, die gerodet werden, ausgeglichen.
Die Gewässer bleiben erhalten.
Für die dort potenziell vorkommenden Arten bleibt daher die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Umfeld erhalten.
Eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes ist so auszuschließen.“
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung werden die betroffenen Flurstücke weiterhin einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterzogen. Eingriffe in die vorhandene Vegetation (Knicks, Wald) würden nicht erfolgen. Insofern würden dann auch keine artenschutzrechtlichen Konflikte eintreten.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Flora
Die vorhandenen Knicks mit ihren Altbaumbeständen werden weitestgehend erhalten und in die Planung integriert. An den äußeren Grenzen des Geltungsbereiches werden entlang der bestehenden Knicks mindestens 5-8 m breite, extensiv genutzte Randstreifen als öffentliche Grünflächen in Verbindung mit Maßnahmenflächen ausgewiesen. Diese fungieren als Puffer zwischen Landschaftselement und Gewerbeflächen und sind von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Pflege dieser Streifen erfolgt extensiv
Größere Bestandsbäume in Knicks, die in einem erhaltenswürdigen Zustand sind, werden im Bebauungsplan mit einem Erhaltungsgebot versehen, so dass auch über die Satzung des B-Planes geschützt sind.
Die Summe der 2 geplanten Knickdurchbrüche sowie der Knickverluste durch Überbauung belaufen sich auf eine Länge von 398 m. Gemäß der „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ (20. Januar 2017) sind Knickbeseitigungen je nach Zustand des Knicks in einem Verhältnis von 1:1 bis 1:2 zu ersetzen. Daraus resultiert ein erforderlicher Knickersatz in einer Länge von 581 m (vgl. Tabelle 4).
Im Geltungsbereich kann folgender Knickersatz erbracht werden:
Ostseite Ohlmöhlenweg: 210 m
Westseite Schmalmoorweg: 80 m
Summe: 290 m
Somit kann der Knickersatz nicht vollständig im Geltungsbereich erbracht werden. Es verbleibt ein erforderlicher Knickersatz in einer Länge von 291 m, der auf folgenden externen Flächen erbracht wird:
- "Ulzburger Landstraße Süd - Randstreifen, 2009"
Gemarkung Quickborn, Flur 31, Flurstück 67/3 tlw.
Aus diesem Ökokonto der Stadt werden 24 m in Ansatz gebracht.
- "Gemarkung Struvenhütten, Flur 4, Flurstück 118 + 121 im Kreis Segeberg"
Aus diesem Ökokonto - über die Landwirtschaftskammer Segeberg - werden 267 m in Ansatz gebracht.
Der erforderliche Waldersatz in einer Größe von 10.140 m² wird mit Zustimmung der Unteren Forstbehörde auf folgender Ersatzfläche der Stadt Quickborn erbracht:
Erstaufforstung B-Plan Nr. 91, Teil Süd 2012, Gemarkung Quickborn, Flur 11, Flurstück 42/6:
Artenreiche Aufforstung mit landschaftstypischen Laubgehölzen auf vorheriger Baumschulfläche am Westrand des Breedenmoores.
Aus dieser Ersatzfläche werden 10.140 m² in Ansatz gebracht.
Entwicklungsziel: Strukturreicher Laubwald über eine Aufforstung mit landschaftstypischen Laubgehölzen mit gut gestuftem Waldrand auf vorheriger Baumschulfläche.
Als Ersatz für Gehölzverluste, die im Zuge von Leitungsverlegungen und der Erweiterung des RRB verursacht werden ist in der Summe eine Ersatzpflanzung in einer Größe von 1.766 m² erforderlich. Diese Ersatzpflanzung erfolgt am südlichen Rand des Geltungsbereiches auf der Nordseite des hier verlaufenden Knicks. Um die südliche Eingrünung des Gebietes zu stärken, wird auf der Nordseite der hier verlaufenden Feldhecke eine dreireihige Gehölzpflanzung ergänzt. Auch wenn die Pflanzung nicht durchgehend ist, ist kann bei einer Länge von 460 m und einer mittleren Breite von ca. 5 m (Reihenabstand 1,5 m) eine Fläche von 2.300 m² mit heimischen Gehölzen bepflanzt werden. Der Streifen wird nicht durchgehend sondern aufgelockert mit wechselnden Breiten bepflanzt. Er ist aber so zu gestalten, dass die erforderliche Ersatzpflanzung mit einer Fläche von 1.766 m² erbracht wird.
Damit ist der Ersatz für die Gehölzverluste erbracht.
Bei der Realisierung der Planung sind zudem folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Schutz von Bäumen, Gehölzen und sonstiger Vegetation während der Bauphase gemäß DIN 18920;
- Schutz wertvoller Gehölzstrukturen (Bäume und Knicks) während der Bauphase durch Abzäunung der Wurzelbereiche.
- Lärmminderungsmaßnahmen (gemäß AVV Baulärm);
- keine Bodenverdichtungen im Bereich nicht zu bebauender Flächen; Schutz zukünftiger Grünflächen durch Abzäunung;
- Begrünung von nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
Fauna
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände sind im faunistischen Fachgutachten folgende Maßnahmen formuliert:
„Amphibien
Durch folgende Maßnahme kann eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes ausgeschlossen werden:
- Aufstellung eines Bauzaunes entlang des nördlichen und nordwestlichen Randes des Baufeldes
Fledermäuse
Durch folgende Maßnahme kann eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes ausgeschlossen werden:
- Erhalt des dunklen Gewässerbereichs (Regenrückhaltebecken) durch Vermeidung von jeglichen Lichtimmissionen
- Vermeidung von zusätzlichen Lichtimmissionen durch das Gewerbegebiet entlang des Ohlmöhlenwegs im Westen und Süden des Plangebietes und des Schmalmoorwegs. Das Farbspektrum sowie die Intensität darf sich nicht für Fledermäuse nachteilig ändern.
- Erhalt der Baumreihen (Baumbestand in den Knicks) an der Grenze des Plangebiets
Bei Einhaltung der genannten Maßnahmen wird eine erhebliche Störung, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Arten führt, ausgeschlossen.
Europäische Vogelarten
Durch folgende Maßnahme kann eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes ausgeschlossen werden:
Brutvögel
- Eingriffe in Gehölze, Gebüsche und ihre Saumbereiche sind außerhalb der Brutzeit von Gehölzbrütern durchzuführen. Die Arbeiten sind daher in der Zeit vom 01.10 bis 28.02 des Folgejahres durchzuführen.
- Eingriffe an Gewässern sind außerhalb der Brutzeit der gewässerbezogenen Brutvögel durchzuführen. Die Arbeiten sind daher in der Zeit vom 01.10 bis 28.02 des Folgejahres durchzuführen.
- Wird die Ackernutzung des Plangebietes vor Beginn der Brutzeit aufgegeben, muss außerhalb der Brutzeit von Offenlandbrütern (außerhalb 01.03. bis 15.08.) mit der Baumaßnahme begonnen werden. Ist dies nicht möglich, ist eine Vergrämung mit Vergrämungsstangen vor dem 01.03. durchzuführen.
- Nach der Baufeldfreimachung ist der Baubetrieb kontinuierlichem durchzuführen. Laut LBV-SH 2016 ist nach 5 Tagen ohne Baubetrieb eine Besatzkontrolle oder Vergrämung mit Vergrämungsstangen durchzuführen.
Bei Einhaltung der genannten Maßnahmen wird eine Betroffenheit ausgeschlossen.“