Östlich und südlich des Geltungsbereiches verläuft in einem Abstand von 100-300 m das FFH-Gebiet DE 2225-303 „Pinnau/Grönau“, das einen 10 m breiten Streifen beidseitig der Gronau umfasst. Bei der Beurteilung waren jedoch auch FFH-Lebensraumtypen zu berücksichtigen, die nur 50-150 m vom Geltungsbereich entfernt sind. Eine direkte, anlagebedingte Beeinträchtigung des FFH-Gebietes kann ausgeschlossen werden, weil der Geltungsbereich außerhalb des FFH-Gebietes liegt. Da der Überlauf aus der Erweiterung des Regenrückhaltebeckens in die Gronau eingeleitet wird und es betriebsbedingt zur Freisetzung von Luftschadstoffen durch Verkehrserzeugung (insbesondere LKW) und Gebäudeheizungen kommt, kann eine mögliche Beeinträchtigung von FFH-Lebensraumtypen und -arten durch die Gewerbegebietserweiterung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets ist somit gemäß Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. nach § 34 BNatSchG im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) zu beurteilen.
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde vom Büro GFN (2019) durchgeführt. Dabei wurde zur Beurteilung der Stickstoffeinträge in das FFH-Gebiet das Gutachten „Gewerbegebietsentwicklung in Quickborn, Abschätzung der Stickstoffdepositionen in einem nahe gelegenen FFH-Gebiet – ergänzende Untersuchung zur Begrenzung der Stickstoffeinträge –“ (Lairm-Consult 2018) zugrunde gelegt.
Für detaillierte Informationen wird auf die Verträglichkeitsprüfung verwiesen. Die Zusammenfassung dieser Prüfung wird nachfolgend zitiert:
„Aufgrund der höchstens geringen Eingriffsintensitäten für die maßgeblichen Schutzgüter des FFH-Gebietes, insbesondere für die vorkommenden LRT gem. Anhang I bzw. Arten gem. Anhang II FFH-RL, ist das Vorhaben als verträglich mit den Erhaltungszielen des Gebietes einzustufen.
Um keine Zusatzeinträge von Stickstoff (größtenteils Gebäudeheizungen und Verkehr) in das FFH-Gebiet zu gewährleisten, ist eine Begrenzung der Emissionen der Gebäudeheizungen erforderlich. Im ergänzenden Gutachten von Lairm-Consult [7] wurden zwei Varianten überprüft, Stickstoffeinträge durch Gebäudeheizungen planungsrechtlich zu begrenzen. In allen Fällen betragen die maximalen Zusatzeinträge durch das geplante Gewerbegebiet für den am ersten beeinträchtigten Vegetationstyp „Wald“ weniger als 0,3 kg/(ha a) im FFH-Gebiet. Die Werte liegen damit unterhalb des Abschneidekriteriums, so dass nicht von einer relevanten Beeinträchtigung auszugehen ist. Zwingend erforderlich ist die Berücksichtigung einer Begrenzung des Wärmeenergiebedarfs sowie das Ableiten des Oberflächenwasser in ein Regenrückhaltebecken; unter dieser Berücksichtigung (Wärmeenergieerstellung Variante 1 oder Variante 2 und Regenrückhaltebecken) ist festzustellen, dass die vorliegende Bauleitplanung, mit dem Schutz des angrenzenden FFH-Gebietes vor zusätzlichen Stickstoffeinträgen, grundsätzlich verträglich ist.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes durch das Vorhaben in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen ist auch unter Berücksichtigung kumulativer Vorhaben ausgeschlossen.“
Bei der Wärmeenergieerzeugung wird für das Plangebiet die Variante 2 gewählt:
Begrenzung des Wärmeenergiebedarfes in Verbindung mit einer zentralen Wärmeversorgung durch ein Blockheizkraftwerk mit weitem Abstand zum FFH-Gebiet.