2.2.3. Landschaftsrahmenplan (LRP für Planungsraum I, 1998)
Gemäß Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I (Stand September 1998) liegt der Planungsbereich in einem geplanten Wasserschutzgebiet. Dieses ist mittlerweile als „Landesverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserförderverbandes Quickborn“ vom 27.01.2010 festgesetzt (vgl. Kap.5.4.6).
Der östlich des Geltungsbereiches liegende Landschaftsraum (außerhalb des Geltungsbereiches) gehört zu einem Gebiet mit besonderer Erholungseignung. Dies sind Landschaftsteile, die sich aufgrund der Landschaftsstruktur, insbesondere der Zugänglichkeit der Landschaft als Freizeit- und Erholungsräume eignen. Diese Gebiete weisen eine ausgeprägte landschaftliche Vielfalt und ein abwechslungsreiches Landschaftsbild auf.
Über den Geltungsbereich erstreckt sich im Landschaftsrahmenplan eine Schraffur, die Gebiete mit besonderen ökologischen Funktionen kennzeichnet. Wie auch in diesem Fall stehen die Gebiete mit besonderen ökologischen Funktionen häufig im räumlichen Zusammenhang mit Gebieten mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems. Dieses verläuft westlich und südlich des Geltungsbereiches und orientiert sich am Verlauf des FFH-Gebietes DE 2225-303 „Pinnau/Gronau“. Das Gronautal mit Umgebung ist im Landschaftsrahmenplan als geplantes Naturschutzgebiet (NSG) dargestellt. Eine Ausweisung des NSG ist bis heute nicht erfolgt.
Abbildung 4: Ausschnitt LRP Planungsraum I, 1998 (ohne Maßstab)
Parallel zur Aufstellung des B-Planes Nr. 37 Teil 3 erfolgt neben der Änderung des Flächennutzungsplanes die Änderung des Landschaftsplanes.