4.1.1. Schalltechnische Immissionsprognose
Im Zuge der Erarbeitung des städtebaulichen Konzeptes wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt(dBCon Mai 2019: Schalltechnische Immissionsprogonose), die die Erweiterung des Gewerbegebietes in seinen hier dargestellten Dimensionen zum Gegenstand hatte.
Grundsätzlich ist eine Weiterentwicklung demnach möglich, da die künftigen Geräuschemissionen aus dem erweiterten Gewerbegebiet durch den B-Plan Nr. 37 –Teil 3 zusammen mit den Emissionen aus dem bereits vorhandenen Gewerbegebiet anallen Immissionsorten die Orientierungswerte der jeweiligen Nutzugen unterschreiten bzw. diese ausschöpfen. Voraussetzung dafür ist, dass für die Baufelder des neuen B-Plans Nr. 37 – Teil 3 folgende Emissionskontingente festgesetzt werden.
Teilfläche | Emissionskontingente LEK | |
Tag dB(A)/m² | Nacht dB(A)/m² | |
TF1 | 63 | 55 |
TF2 | 63 | 55 |
TF3 | 63 | 54 |
TF4 | 63 | 55 |
TF5 | 63 | 48 |
TF6 | 63 | 46 |
TF7 | 63 | 46 |
TF8 | 63 | 55 |
TF9 | 63 | 50 |
Zulässig sind demzufolge Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) überschreiten.
Die Emissionskontingente LEK einiger Teilflächen sind um die folgenden Zusatzkontingente LEK,ZUSin angegebene Richtungen zu erhöhen:
Teilfläche | Richtung gegen Nord | Emissionskontingente LEK | |
Tag dB(A)/m² | Nacht dB(A)/m² | ||
TF5 | 90° bis 0° | 0 | 2 |
TF6 | 90° bis 0° | 0 | 4 |
TF7 | 0° bis 90° | 0 | 4 |
Der rechnerische Zusammenhang zwischen den festgesetzten Emissionskontingenten LEK, denZusatzkontingenten LEK,ZUS und den Immissionskontingenten an den maßgeblichenImmissionsorten ergibt sich aus der Größe der in Anspruch genommenen Fläche desVorhabens und der DIN 45691:2006-12 mit zusätzlicher Berücksichtigung der Bodendämpfungnach Nr. 7.3.2 sowie der Luftabsorption nach Nr. 7.2 der DIN ISO 9613-2:1999-10 bei einerSchallausbreitungsfrequenz von 500 Hz, einer Emissionshöhe von 1,0 m und einerImmissionshöhe von 5,5 m. Das Raumwinkelmaß beträgt 3 dB(A) für eine halbkugelförmigeSchallausbreitung.Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes,wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert nach TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzgrenze).
Die DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau“ nennt Anforderungen an dieLuftschalldämmung von Außenbauteilen in Abhängigkeit des maßgeblichen Außenlärmpegels La.Dieser ergibt sich gem. DIN 4109-2:2018-01, Punkt 4.5.5 aus dem Beurteilungspegel für den TagLrT + 3 dB bzw. bei einer Differenz zwischen Tag- und Nachtbeurteilungspegel von weniger als 10 dBaus dem Beurteilungspegel für die Nacht LrN + 10 dB + 3 dB. Da innerhalb des aufzustellendenBebauungsplanes keine schutzbedürftigen Nachtnutzungen zulässig sind, wird hier der maßgeblicheAußenlärmpegel mit 70 dB(A) angegeben, berechnet aus dem bei voller Ausschöpfung der Kontingente zu erwartenden Beurteilungspegel fürden Tag von LrT = 67 dB(A) zzgl. 3 dB.
Für den hier zutreffenden Fall eines nicht planungsbezogenen B-Planes sind die maßgeblichenAußenlärmpegel nicht Gebäude- oder sogar Fassadenspezifisch ausweisbar. Es werden daher diedurch die DIN 4109-1:2018-01, Tabelle 7, den maßgeblichen Außenlärmpegeln zugeordnetenLärmpegelbereiche zur Ausweisung empfohlen. Der maßgebliche Außenlärmpegel von 70 dB(A) entspricht dem Lärmpegelbereich IV.Anhand dieser bestimmen sich die erforderlichen resultierendenbewerteten Schalldämm-Maße R'w,resder Außenbauteile (Wände, Dachschrägen, Fenster,Rolladenkästen, Lüftungseinrichtungen) von Büroräumen wie folgt:
Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A) | Lärmpegelbereich LPB | Büroräume erf. R'w,res in dB |
65 | III | 30 |
70 | IV | 35 |
75 | V | 40 |
Für Büroräume in allen Gebieten sind passive Schallschutzmaßnahmen als Vorkehrungen gegen schädliche Umweltauswirkungen vorzusehen. Innerhalb der Teilflächen eins bis neun gilt der Lärmpegelbereich IV (LPB IV), dessen Nachweis der Anforderungen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in aktueller Fassung im Einzelfall zu führen ist.