Planungsdokumente: B-Plan Nr. 37 Teil 3 "Gewerbegebiet Nord - Abschnitt IV" sowie 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und 3. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Quickborn

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

4.1.1. Schalltechnische Immissionsprognose

Im Zuge der Erarbeitung des städtebaulichen Konzeptes wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (dBCon Mai 2019: Schalltechnische Immissionsprogonose), die die Erweiterung des Gewerbegebietes in seinen hier dargestellten Dimensionen zum Gegenstand hatte.

Grundsätzlich ist eine Weiterentwicklung demnach möglich, da die künftigen Geräuschemissionen aus dem erweiterten Gewerbegebiet durch den B-Plan Nr. 37 – Teil 3 zusammen mit den Emissionen aus dem bereits vorhandenen Gewerbegebiet an allen Immissionsorten die Orientierungswerte der jeweiligen Nutzugen unterschreiten bzw. diese ausschöpfen. Voraussetzung dafür ist, dass für die Baufelder des neuen B-Plans Nr. 37 – Teil 3 folgende Emissionskontingente festgesetzt werden.

TeilflächeEmissionskontingente LEK
Tag dB(A)/m²Nacht dB(A)/m²
TF16355
TF26355
TF36354
TF46355
TF56348
TF66346
TF76346
TF86355
TF96350

Zulässig sind demzufolge Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) überschreiten.

Die Emissionskontingente LEK einiger Teilflächen sind um die folgenden Zusatzkontingente LEK,ZUS in angegebene Richtungen zu erhöhen:

TeilflächeRichtung gegen NordEmissionskontingente LEK
Tag dB(A)/m²Nacht dB(A)/m²
TF590° bis 0°02
TF690° bis 0°04
TF70° bis 90°04

Der rechnerische Zusammenhang zwischen den festgesetzten Emissionskontingenten LEK, den Zusatzkontingenten LEK,ZUS und den Immissionskontingenten an den maßgeblichen Immissionsorten ergibt sich aus der Größe der in Anspruch genommenen Fläche des Vorhabens und der DIN 45691:2006-12 mit zusätzlicher Berücksichtigung der Bodendämpfung nach Nr. 7.3.2 sowie der Luftabsorption nach Nr. 7.2 der DIN ISO 9613-2:1999-10 bei einer Schallausbreitungsfrequenz von 500 Hz, einer Emissionshöhe von 1,0 m und einer Immissionshöhe von 5,5 m. Das Raumwinkelmaß beträgt 3 dB(A) für eine halbkugelförmige Schallausbreitung. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn der Beurteilungspegel Lr den Immissionsrichtwert nach TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzgrenze).

Die DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau“ nennt Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen in Abhängigkeit des maßgeblichen Außenlärmpegels La. Dieser ergibt sich gem. DIN 4109-2:2018-01, Punkt 4.5.5 aus dem Beurteilungspegel für den Tag LrT + 3 dB bzw. bei einer Differenz zwischen Tag- und Nachtbeurteilungspegel von weniger als 10 dB aus dem Beurteilungspegel für die Nacht LrN + 10 dB + 3 dB. Da innerhalb des aufzustellenden Bebauungsplanes keine schutzbedürftigen Nachtnutzungen zulässig sind, wird hier der maßgebliche Außenlärmpegel mit 70 dB(A) angegeben, berechnet aus dem bei voller Ausschöpfung der Kontingente zu erwartenden Beurteilungspegel für den Tag von LrT = 67 dB(A) zzgl. 3 dB.

Für den hier zutreffenden Fall eines nicht planungsbezogenen B-Planes sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nicht Gebäude- oder sogar Fassadenspezifisch ausweisbar. Es werden daher die durch die DIN 4109-1:2018-01, Tabelle 7, den maßgeblichen Außenlärmpegeln zugeordneten Lärmpegelbereiche zur Ausweisung empfohlen. Der maßgebliche Außenlärmpegel von 70 dB(A) entspricht dem Lärmpegelbereich IV. Anhand dieser bestimmen sich die erforderlichen resultierenden bewerteten Schalldämm-Maße R'w,res der Außenbauteile (Wände, Dachschrägen, Fenster, Rolladenkästen, Lüftungseinrichtungen) von Büroräumen wie folgt:

Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A)Lärmpegelbereich LPBBüroräume erf. R'w,res in dB
65III30
70IV35
75V40

Für Büroräume in allen Gebieten sind passive Schallschutzmaßnahmen als Vorkehrungen gegen schädliche Umweltauswirkungen vorzusehen. Innerhalb der Teilflächen eins bis neun gilt der Lärmpegelbereich IV (LPB IV), dessen Nachweis der Anforderungen nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in aktueller Fassung im Einzelfall zu führen ist.

4.1.2. Untersuchung zur Begrenzung der Stickstoffeinträge

In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet befindet sich das FFH-Gebiet DE-2225-303 „Pinnau/Gronau“ mit einer Größe von ca. 33 ha. Es umfasst den Lauf der Pinnau ab Pinneberg bis zur Einmündung der Gronau sowie die Gronau von der Mündung in die Pinnau bis zur Autobahnbrücke der BAB 7. Neben den Gewässerläufen selbst ist in der Regel ein beidseitiger 10 m breiter Gewässerrandstreifen in das Gebiet eingeschlossen. Bei dem Gebiet handelt es sich um einen besonders vielfältigen Abschnitt der Pinnauniederung mit teils extensiver Grünlandnutzung und Feuchtwaldresten. Die Hangbereiche werden von naturnahen Laubwäldern eingenommen.

Um die Verträglichkeit des Gewerbegebietes mit dem Schutz des FFH-Gebietes vor Stickstoffeinträgen sicherzustellen und somit einer Eutrophierung und Versauerung von empfindlichen Lebensräumen vorzubeugen, wurden im Rahmen einer Machbarkeitsstudie die zu erwartenden Stickstoffdepositionen im Bereich des FFH-Gebietes beurteilt (Lairm Consult GmbH, September 2018: Ergänzende Untersuchung zur Begrenzung der Stickstoffeinträge).

Immissionsseitig werden die zusätzlichen Stickstoffeinträge maßgeblich durch die Gebäudeheizungen bestimmt. Um die FFH-Verträglichkeit zu gewährleisten, ist daher eine Begrenzung der Emissionen der Gebäudeheizungen erforderlich.

Es wurden zwei Varianten überprüft, um die Stickstoffeinträge durch Gebäudeheizungen planungsrechtlich zu begrenzen:

  • Variante 1: Festsetzung von flächenbezogenen Stickstoffemissionskontingenten:

Auf der Grundlage eines Rahmenkonzeptes wurden differenziert für die Bauflächen flächenbezogene Stickstoffemissionen für die Gebäudeheizungen ermittelt, die mit dem Schutz des FFH-Gebietes vor Stickstoffeinträgen verträglich sind, wobei sich die Kontingente der einzelnen Teilflächen jeweils auf die ausgewiesenen bebaubaren Gewerbegebietsflächen (GRZ 0,8) beziehen.

  • Variante 2: Planung eines BHKW im nordöstlichen Teil des Plangebietes:

Es wurde eine zentrale Wärmeversorgung mit einem Blockheizkraftwerk untersucht, dessen Standort sich im Abstand von ungefähr 500 m zum FFH-Gebiet befindet. Zugrunde gelegt wurde der Lastbetrieb für das maximal mögliche Bauvolumen. Dabei wurde von einem exemplarische Wärmeenergiebedarf von 200 kWh/(m²a) für die Grundfläche aller fünf Vollgeschosse ausgegangen. Daraus ergibt sich eine erforderliche Wärmeleistung von ca. 20 MW. Die Schornsteinhöhe wurde auf 20 m angesetzt. Bei dieser zentralen Wärmeenergieversorgung über ein BHKW betragen die maximalen Zusatzeinträge durch das geplante Gewerbegebiet für den Vegetationstyp „Wald“ bis zu 0,3 kg/(ha a) im FFH-Gebiet. Sie liegen damit unterhalb des Abschneidekriteriums, so dass von einer Irrelevanz ausgegangen werden kann.

Die Umsetzung beider Varianten ist somit mit dem Schutz des angrenzenden FFH-Gebietes vor zusätzlichen Stickstoffeinträgen grundsätzlich verträglich.

Da die Variante 1 allerdings aufgrund der Kontingentierung der Geschossigkeit der Bebauung z. T. starke Nutzungseinschränkungen für die sich ansiedelnden Gewerbebetriebe bedeuten würde, wird eine zentrale Wärmeversorgung in Form eines BHKWs (Variante 2) angestrebt.

Dies bedeutet, dass zur Vermeidung von für das FFH-Gebiet unverträglichen, zusätzlichen Stickstoffdepositionen ausgeschlossen werden, wie sie z. B. bei der Verwendung von festen und flüssigen Brennstoffen in Heizanlagen, Öfen, Kaminen und ähnlichen Verbrennungsanlagen zur Raumheizung und Warmwasserbereitung entstehen.

4.2. Baugrundbeurteilung

Zur Erkundung der Baugrundverhältnisse wurde durch das Büro Egbert Mücke eine Baugrunduntersuchung durchgeführt (2014), welche im Jahr 2016 aufgrund des fortgeschrittenen Planungsstandes in Form von zusätzlichen Baugrunduntersuchungen und Analysen des Grundwassers ergänzt wurde.

Unterhalb des Mutter-/Oberbodens stehen Sande und im „tieferen Untergrund“ Geschiebemergel an.

Aus geotechnischer Sicht ist allgemein von Flachgründungen auszugehen.

Die Böden sind gemäß LAGA – TR Boden als „Z0/Z0*-Böden“, „Z1.2-Böden“ und>Z2-Böden“ einzustufen.

Für unterkellerte Baukörper werden wasserundurchlässige Wannenkonstruktionen notwendig. Für nicht unterkellerte Baukörper sind Schutzmaßnahmen gegen Bodenfeuchte anzuordnen.

Für die Ableitung sich ggf. lokal aufstauenden Oberflächenwassers sowie die Festlegung von rückstaufreien Sockelhöhen oberhalb der Gelände- und Verkehrsfläche ist Sorge zu tragen.

Für die Tiefbauarbeiten werden unterschiedliche Wasserhaltungsmaßnahmen, je nach Baugrubentiefe, notwendig.

Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist aus geotechnischer Sicht möglich.