Glinde - Bebauungsplan Nr. 27 - Aufhebung und Neuaufstellung
Verfahrensschritt
Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGBZeitraum
Noch 31 Tage –durchführende Organisation
Stadt GlindePlanungsanlass
Die planerischen Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans erweisen sich im täglichen planerischen Vollzug zunehmend als nicht mehr zeitgemäß. Durch das Alter des Ursprungsplans mit der Anwendung der BauNVO 1977 sowie der überwiegend geringen zulässigen baulichen Ausnutzung und der überwiegenden Festsetzung als reines Wohngebiet ist keine zeitgemäße Nutzung des Gebiets möglich. Insbesondere ist das Maß der baulichen Nutzung zu prüfen und die Anwendung der aktuellen Rechtsgrundlagen (insbesondere in Bezug auf den Versiegelungsgrad) festzusetzen.
Ziel ist eine zeitgemäße, geordnete städtebauliche Entwicklung des Gebietes. Die Stadt Glinde verfolgt dabei insbesondere folgende Planungsziele:
• Anpassung und Aktualisierung des Maßes der baulichen Nutzung unter Anwendung der aktuellen Rechtsgrundlage,
• Verbesserte Regulierung und Steuerung der Versiegelung im Sinne eines nachhaltigen Umgangs mit Grund und Boden,
• Berücksichtigung von Klima- und Klimafolgenanpassungsbelangen,
• Sicherung und Ausbau von Grünstrukturen sowie Wegeverbindungen,
• Anpassung der Art der baulichen Nutzung zugunsten eines Allgemeinen Wohngebiets
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Stellungnahme #1004
Moin,
ich habe den BB Planentwurf Nr. 27 gelesen und eine Anmerkung dazu:
Als Eigentümer eines Hauses in der Mittelstraße bin ich erfreut, dass der "grüne Charakter" der Siedlung erhalten bzw. wieder hergestellt werden soll. Dies kollidiert allerdings mit der Forderung, 1,5 Stellplätze für den ruhenden Verkehr auf dem Grundstück herzustellen. Zumindest die Errichtung von einfachen Carports- gern auch begrünt- an der Straßengrenze bzw. mit weniger Abstand als die geforderten 6m sollte möglich sein, zumal diese bereits bei vielen Eigentümern errichtet worden sind.
Viele Grundstücke in der Mittelstraße sind sehr schmal, so dass für Nebengebäude nur eine Grenzbebauung möglich ist. Hier ist aktuell nur eine maximale Länge von 9m zulässig und entspricht nicht der Realität der über Jahrzehnten gewachsenen Strukturen im Siedlungsgebiet. Eine Anpassung im B- Plan wäre sinnvoll und sorgt mit Sicherheit für ein besseres Zusammenleben "am Gartenzaun"