Planungsdokumente: 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Güby für den Bereich "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Juli 2021 erfolgte eine Ortsbegehung zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Die hierzu zählenden Arten sind nach § 7 BNatSchG im Anhang der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie von 1992 aufgeführt. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.

Biotoptypen des Planbereichs

Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LfU 2023) aufgeführt. Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG sind mit einem „§“ gekennzeichnet. Ein Bestandsplan ist im Anhang enthalten.

Artenarmes Grünland (GAy)

Das Plangebiet wird derzeit als Mahdgrünland intensiv landwirtschaftlich genutzt. Auf der Fläche dominiert ein Bewuchs aus Weidelgras. Vereinzelt tritt Sauer-Ampfer auf. Das Grünland ist insgesamt als arten- und strukturarm einzustufen.

Trafostation (SIe)

Im Südwesten des Grünlandes befindet sich eine Trafostation moderner Bauweise im Nahbereich des Knicks.

Zufahrt (SVu)

Westlich des Grünlandes befindet sich eine Zufahrt, die am rückwärtigen Gelände der Feuerwehr endet. Die Zufahrt ist unbefestigt angelegt, augenscheinlich wenig genutzt und mit Gräsern wie Weidel- und Knäuelgras sowie wenig Pyrenäen-Storchschnabel bewachsen. Zum Grünland ist die Zufahrt durch einen Koppelzaun abgetrennt. An der Dorfstraße ist ein Koppeltor vorhanden. Nach Westen liegt derzeit keine Begrenzung vor.

Knicks (HWy, §)

Nördlich, östlich und südlich des Grünlandes befinden sich Knicks, die als geschützte Biotope gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG gelten.

Der nördliche Knick ist u.a. mit Hasel, Weiß-Dorn, Holunder, Brombeere und Berg-Ahorn bestockt. Als Überhälter sind ein Berg-Ahorn (Ø = ca. 20 cm) sowie mehrere Eschen (Ø = ca. 30 bis 50 cm) vorhanden. Im östlichen Abschnitt dieses Knicks stockt eine mächtige Esche, die mit einem Stammdurchmesser von ca. 75 cm als landschaftsbestimmend einzuordnen ist.

Der Knick an der östlichen Grenze des Plangebietes ist dicht mit Hasel, Berg-Ahorn, Weiß-Dorn, Schlehe und Brombeere bewachsen. Im nördlichen Abschnitt des Knicks stockt eine starke Stiel-Eiche mit einem Stammdurchmesser von ca. 65 cm, die ebenfalls als landschaftsbestimmend gilt. Als weitere Überhälter sind zwei Berg-Ahorne (Ø = ca. 15 bzw. 50 cm) zu nennen. Weiterhin ist eine Ulme vorhanden (Ø = ca. 50 cm), die jedoch wenig vital ist.

Der südliche Knick begrenzt das Grünland zur Straße ‚Hof Louisenlund‘ hin. Auf dem Knick wachsen Brombeere, Hasel, Weiß-Dorn, Holunder und Weide. Als Überhälter sind auf dem Knick drei Ulmen (Ø = jeweils ca. 20 cm), eine Erle (Ø = ca. 30) sowie ein Berg-Ahorn (Ø = ca. 35 cm) belassen worden. In dem Knick sind insgesamt drei Knicklücken vorhanden.

Straße (SVs)

Das Plangebiet umfasst einen Abschnitt der Straße ‚Hof Louisenlund‘. Diese stellt sich als vollversiegelte Verkehrsfläche dar. Die Straße wird im Bereich des Plangebietes von einem Redder eingefasst.

Außerhalb befindet sich im Norden der Golfplatz Güby. Östlich grenzt eine Wiese an, die derzeit als Lagerfläche durch den Bauhof der Stiftung Louisenlund genutzt wird. Südlich außerhalb befinden sich eine Tierhaltungsanlage und eine Biogasanlage. Westlich grenzen ein wohnbaulich genutztes Grundstück sowie der Feuerwehrstandort an.

Pflanzen

Derzeitiger Zustand

Das Plangebiet ist durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt (u.a. Ausfuhr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, regelmäßige Mahd) und als stark eingeschränkter Pflanzenstandort einzuordnen.

Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs. Weitere Betrachtungen sind bezüglich streng geschützter Arten daher nicht erforderlich.

Die LANIS-Daten des LLUR (Stand September 2021) enthalten Hinweise auf Vorkommen von Pflanzen der Roten Liste Schleswig-Holstein (2021) im südlichen Knick des Plangebietes. Es handelt sich dabei um die Brombeerarten Rubus egregius (RL SH Vorwarnliste) und Rubus lindbergii (RL SH Kat. 2) sowie um die Nessel-Seide (RL SH Kat. 3). Die Pflanzen wurden im Jahr 2011 aufgenommen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Das Plangebiet würde weiterhin als Intensivgrünland der Landwirtschaft zur Verfügung stehen. Die Knicks am Rand des Grünlandes blieben erhalten und würden entsprechend den rechtlichen Vorgaben gepflegt.

Auswirkungen der Planung

Durch die Umsetzung der Planung werden weitere Freiflächen in der Ortschaft Güby versiegelt und gehen als Pflanzenstandort verloren. Von den Versiegelungen ist eine intensiv genutzte, artenarme Grünlandfläche betroffen.

Die Knicks am nördlichen und östlichen Rand des Plangebietes können als gesetzlich geschützte Biotope erhalten werden. Entlang der Knicks werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Diese sind als Gras- und Staudenflur extensiv zu pflegen (2-malige Mahd pro Jahr nach dem 01. Juli) und mit einem mind. 1,5 m hohen Stabgitterzaun gegenüber der gewerblichen Nutzung abzugrenzen. Die beiden landschaftsbestimmenden Bäume (Stiel-Eiche und Esche) werden erhalten.

Zur Herstellung einer neuen Grundstückszufahrt sowie zweier Aufstellflächen für Mülltonnen sind Eingriffe in den südlichen Knick nicht zu vermeiden.

Durch die neue Grundstückszufahrt werden die Biotopeigenschaften des Knicks stark beeinträchtigt. Die nicht zu rodenden Knickabschnitte werden daher rechtlich entwidmet. Sie verbleiben als einbindende Grünstrukturen südlich des zukünftigen Gewerbegebietes, die jedoch keinem gesetzlichen Biotopschutz mehr unterliegen. Die Eingriffe in den südlichen Knick werden entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ im Verhältnis 1 : 1 (Knickentwidmung) bzw. 1 : 2 (Knickrodung) ausgeglichen.

In den südlichen Knick des Plangebietes wird nur geringfügig durch eine Grundstückszufahrt und zwei Aufstellflächen für Mülltonnen eingriffen, sodass die Lebensräume der auftretenden Pflanzen der Roten Liste Schleswig-Holstein (2021) weiterhin erhalten bleiben.

Das Vorhaben hat Auswirkungen mit mittlerer Erheblichkeit auf das Schutzgut. Durch die Planung geht ein artenarmes Grünland verloren. Die nicht vermeidbaren Eingriffe in den südlichen Knick werden entsprechend der rechtlichen Vorgaben außerhalb des Plangebietes ausgeglichen. Artenschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht betroffen.

Tiere

Im Mittelpunkt der Potenzialanalyse steht die Prüfung, inwiefern durch die geplante Bebauung Beeinträchtigungen auf streng geschützte Tierarten zu erwarten sind. Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehung im Juli 2021 sowie aus der Abfrage der dem LLUR vorliegenden LANIS-Daten zum Vorkommen geschützter Tierarten. Die LANIS-Daten (Abfrage September 2021) geben für den Planbereich und die unmittelbar angrenzenden Flächen keine Hinweise auf geschützte Tierarten.

Im Fokus der Erfassung stand das durch den Eingriff betroffene Vorhabengebiet. Im Zuge der Potenzialanalyse wurden die Gehölze des Untersuchungsraumes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über Höhlenbrüter treffen zu können. Darüber hinaus können Baumhöhlen Quartierhabitate für einige Fledermausarten darstellen. Bei der Begehung fand auch eine gezielte Suche nach Nestern und Fraßspuren der Haselmaus innerhalb des Vorhabengebietes statt.

Die Möglichkeit eines Vorkommens weiterer streng geschützter Arten wurde hinsichtlich einer potenziellen Habitateignung ebenfalls überprüft. Im Rahmen des prognostischen Verfahrens der Potenzialanalyse wurde die vorgefundene Habitatausstattung mit der artspezifischen Aut- ökologie und der derzeit bekannten Verbreitungssituation der artenschutzrechtlich relevanten Arten verschnitten.

Die strukturelle Ausstattung des Untersuchungsraumes kann als durchschnittlich bewertet werden. Abgesehen von den Knicks und ihren zum Teil starken Überhältern weist das Plangebiet aufgrund der bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Grünlandnutzung keine besondere Lebensraumeignung auf.

Säuger

Es wurden im Vorhabengebiet keine Indizien (Schlafnester oder charakteristische Fraßspuren) für Vorkommen der nach Anhang IV FFH-RL und BArtSchV streng geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) festgestellt. Das Verbreitungsgebiet liegt in Schleswig-Holstein vor allem im Südosten (LLUR 2018). Im nördlichen Kreis Rendsburg-Eckernförde sind bisher keine Vorkommen nachgewiesen.

Konkrete Nachweise über das Vorkommen von Fledermäusen liegen innerhalb des Untersuchungsraumes ebenfalls nicht vor. Der Großteil der vorhandenen Gehölze weist aufgrund von Alter und Struktur keine besondere Lebensraumeignung für Fledermäuse auf. An den Überhältern wurden im Zuge der Bestandsaufnahme keine Spechthöhlen, Astlöcher oder Baumspalten festgestellt, die als Wochenstube oder Winterquartiere dienen könnten. Ein grundsätzliches Potenzial für mögliche Teillebensräume heimischer Fledermäuse bieten jedoch die beiden starken Überhälter im nordöstlichen Plangebiet. Die starken Überhälter auf dem nördlichen und östlichen Knick werden erhalten. Zum Schutz von potenziellen Wochenstuben muss eine nächtliche Beleuchtung dieser beiden Überhälter ausgeschlossen werden. Für streng geschützte Fledermäuse ist damit das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG durch das geplante Vorhaben auszuschließen.

Ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Säugetierarten (Bieber, Wald-Birkenmaus, Wolf oder Fischotter) kann aufgrund der fehlenden Lebensräume und der aktuell bekannten Verbreitungssituation ausgeschlossen werden (BfN 2019). Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt nicht vor.

Vögel

Für Rastvögel ist der Planbereich unmittelbar angrenzend an den baulich und gewerblich genutzten Bereich der Ortschaft Güby ungeeignet. Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.

Brutvögel

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2002). Die vorgefundenen Lebensraumstrukturen lassen ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem im Bereich der dicht bewachsenen Knicks erwarten. In diese Potenzialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard oder Waldohreule innerhalb des Planbereiches ausgeschlossen werden können.

Potenzielle Vorkommen von Brutvögeln im Planungsraum sowie Angaben zu den ökologischen Gilden (G = Gehölzbrüter, GB = Bindung an ältere Bäume, O = Offenlandarten, OG = halboffene Standorte). Weiterhin Angaben zur Gefährdung nach der Rote Liste Schleswig-Holstein (KNIEF et al. 2010) sowie der RL der Bundesrepublik (2021) (1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, V = Arten der Vorwarnliste, + = nicht gefährdet) und zum Schutzstatus nach EU- oder Bundesartenschutzverordnung (s = streng geschützt, b = besonders geschützt, Anh. 1 = Anhang I der Vogelschutzrichtlinie).

Artname (dt.)Artname (lat.)GildeRL SH 2010RL BRD 2021Schutzstatus
AmselTurdus merulaG++b
BachstelzeMotacilla albaO++b
BaumpieperAnthus trivialisOG+Vb
BlaumeiseParus caeruleusGB++b
BuchfinkFringilla coelebsG++b
Dompfaff (Gimpel)Pyrrhula pyrrhulaG++b
DorngrasmückeSylvia communisOG++b
EichelhäherGarrulus glandariusGB++b
ElsterPica picaGB++b
FasanPhasianus colchicusO++b
FeldsperlingPasser montanusGB+Vb
FitisPhylloscopus trochilusG++b
GartenbaumläuferCerthia brachydactylaGB++b
GartengrasmückeSylvia borinG++b
GartenrotschwanzPhoenicurus phoenicurusGB++b
GoldammerEmberiza citrinellaOG++b
GrauschnäpperMusciapa striataG+Vb
GrünfinkCarduelis chlorisG++b
HänflingCarduelis cannabinaOG+3b
HaussperlingPasser domesicusOG++b
HeckenbraunellePrunella modularisG++b
KlappergrasmückeSylvia currucaG++b
KleiberSitta europaeaGB++b
KohlmeiseParus majorGB++b
MisteldrosselTurdus viscivorusG++b
MönchgrasmückeSylvia atricapillaG++b
RingeltaubeColumba palumbusGB++b
RotkehlchenErithacus rubeculaG++b
SingdrosselTurdus philomelosG++b
StarSturnus vulgarisGB+3b
StieglitzCarduelis carduelisOG++b
TürkentaubeStreptopelia decaoctoGB++b
ZaunkönigTroglodytes troglodytesG++b
ZilpzalpPhylloscopus collybitaG++b

Diese umfangreiche Auflistung umfasst ausschließlich Arten, die in Schleswig-Holstein nicht auf der Liste der gefährdeten Arten stehen (RL SH 2010). Deutschlandweit gelten Feldsperling, Baumpieper und Grauschnäpper als Arten der Vorwarnliste. Als „gefährdet“ sind bundesweit Hänfling und Star eingestuft (RL BRD 2021). Generell stellt das zu erwartende Artengefüge jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen. Aufgrund der strukturellen Ausstattung und der Größe des Plangebietes wird die tatsächliche Artenvielfalt und voraussichtlich geringer ausfallen als in der Potenzialanalyse dargestellt.

Der Großteil der aufgeführten Arten ist von Gehölzbeständen abhängig (Gebüsch- oder Baumbrüter wie z.B. Amsel, Mönchsgrasmücke oder Ringeltaube). Auch für die Bodenbrüter (z.B. Rotkehlchen, Fitis oder Zilpzalp) sind Gehölzflächen wichtige Teillebensräume. Offene Flächen sind potenzielle Lebensräume für Fasan, Goldammer und Baumpieper.

Aufgrund der strukturellen Ausstattung des Plangebietes ist eine durchschnittlich arten- und individuenreiche Brutvogelgemeinschaft zu erwarten. Vorkommende Brutvögel beschränken sich vor allem auf die Knicks mit ihrem dichten Gehölzbewuchs. Hier sind in erster Linie „Allerweltsarten“ zu erwarten.

Sonstige streng geschützte Arten

Die Ausstattung des Planbereichs mit Lebensräumen lässt ein Vorkommen sonstiger streng geschützter Arten nicht erwarten.

Für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) fehlen die notwendigen Futterpflanzen (Nachtkerze, Weidenröschen, Blutweiderich), sodass Vorkommen auszuschließen sind. Darüber hinaus gehört der Norden Schleswig-Holsteins nicht zum bekannten Verbreitungsraum dieser Art (BfN 2019).

Die totholzbewohnenden Käferarten Eremit (Osmoderma eremita) und Heldbock (Cerambyx cerdo) sind auf abgestorbene Gehölze (Faul- und Moderstellen) als Lebensraum angewiesen. Die Gehölze im Planbereich sind für diese Arten ungeeignet, sodass unter Berücksichtigung der bekannten Verbreitungssituation (BfN 2019) ein Vorkommen dieser Arten dort ebenfalls ausgeschlossen werden kann.

Für streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse) liegen im Plangebiet keine geeigneten Lebensräume vor. Streng geschützte Amphibien, Libellenarten, Fische, Weichtiere sowie der streng geschützte Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer sind aufgrund fehlender Gewässer im Planbereich auch auszuschließen.

Die Vorbelastungen für potenziell vorhandene Arten bestehen in Störungen durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes. Aufgrund der Nutzung ist innerhalb des Plangebietes insgesamt von einer geringen Empfindlichkeit der potenziell vorkommenden Tierarten auszugehen.

Biologische Vielfalt

Die biologische Vielfalt eines Lebensraumes ist von den unterschiedlichen Bedingungen der biotischen (belebten) und der abiotischen (nicht belebten) Faktoren abhängig. Hinzu kommt die Intensität der anthropogenen Veränderung des Lebensraumes.

Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung weist der Planbereich eine durchschnittliche Lebensraumeignung auf. Potenzielle Lebensräume bieten die Knicks mit ihrem Gehölzbewuchs. Hier sind vor allem Brutvögel der sogenannten „Allerweltsarten“ zu erwarten. Es ist mit einer durchschnittlichen biologischen Vielfalt und einer durchschnittlichen Individuenzahl zu rechnen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird das Plangebiet weiterhin als Grünland intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Die Knicks blieben als potenzieller Lebensraum vollständig erhalten. Eine Veränderung der Habitateignung würde nicht erfolgen.

Auswirkungen der Planung

Der nördliche und der östliche Knick bleiben vollständig erhalten. Die Gehölze auf den Knicks stehen damit weiterhin als potenzielle Lebensräume für heimische Brutvögel und Fledermäuse zur Verfügung. Die zu erwartenden Arten sind an die räumliche Nähe zum Menschen gewöhnt, sodass durch die zusätzliche Bebauung keine erheblichen Veränderungen des Artenspektrums zu erwarten sind. Die beiden starken Überhälter dürfen zum Schutz potenzieller Fledermaus-Wochenstuben nicht mit Licht angestrahlt werden.

Abschnittsweise Rodungen des südlichen Knicks können nicht vermieden werden. Der Knick bietet geeignete Lebensräume für heimische Brutvogelarten, weswegen die Rodungen in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen sind, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG zu vermeiden. Geeignete Ausweichlebensräume stehen den mit den umliegenden Knicks und dem Siedlungsgrün im Nahbereich zur Verfügung.

An der westlichen Grenze des Gewerbegebietes erfolgt die Neupflanzung einer Hecke, die zukünftig als Lebensraum zur Verfügung steht.

Die Auswirkungen der Planung sind aufgrund der Habitateignung des Plangebietes und den vorgesehenen Eingriffen mit einer mittleren Erheblichkeit für das Schutzgut zu bewerten. Von den nicht vermeidbaren Knickrodungen sind Lebensräume heimischer Brutvögel betroffen, die mit einer Bauzeitenregelung berücksichtigt werden. Potenzielle Fledermaus-Wochenstuben in den beiden starken Überhältern dürfen nicht mit Licht angestrahlt werden. Verstöße gegen § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten.

2.1.3 Schutzgut Fläche

Derzeitiger Zustand

Das Plangebiet wird derzeit als Grünland intensiv landwirtschaftlich genutzt. Mit der Planung wird die Fläche dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden.

Auswirkungen der Planung

Durch die Planung wird die Bebauung einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche zulässig. Das artenarme Grünland wird dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden im Planbereich zusätzliche Versiegelungen möglich:

Größe des Geltungsbereiches: ca. 11.950 m²

Verlust von landwirtschaftlichen Nutzflächen ca. 11.950 m²

Gewinn von Gewerbeflächen ca. 11.950 m²

Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind durch den Verlust einer landwirtschaftlich genutzten Fläche gegeben und mit einer mittleren Erheblichkeit einzustufen. Dieser Flächenverbrauch ist im Wesentlichen durch das öffentliche Interesse an einem geeigneten Standort für den Bauhof begründet und an dieser Stelle nicht vermeidbar.

2.1.4 Schutzgut Boden

Derzeitiger Zustand

Die heute anzutreffende Landschaftsform im Siedlungsbereich von Güby hat gemäß den geologischen Karten des Landwirtschafts- und Umweltatlasses ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen während der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit). Der Untergrund besteht im Plangebiet aus glazigenen Ablagerungen (Geschiebelehm, -mergel) der Weichsel-Eiszeit. Naturräumlich ist die Gemeinde Güby dem östlichen Hügelland zuzuordnen.

Die Bodenkarte des Landwirtschafts- und Umweltatlasses im Maßstab 1 : 25.000 nennt für den Planbereich Parabraunerde als Bodentyp. Als Bodenartenschichtung ist im Plangebiet Lehmsand über Lehm zu erwarten. Die Wasserhaltungs- und Pufferfähigkeit ist abhängig von den anzutreffenden Bodenarten und aufgrund der zu erwartenden lehmigen Böden als hoch einzustufen. Die Grundwasserneubildung ist dagegen als gering einzustufen. Die Böden des Planbereiches sind typisch für die Schleiregion und großflächig verbreitet. Seltene Böden sind nicht bekannt.

Derzeit sind keine Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen im Plangebiet bekannt. Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln gibt es bislang nicht. Gemäß Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Güby auch nicht zu den bekannten Bombenabwurfgebieten.

Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der zukünftigen Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.

Das Gelände im Plangebiet ist leicht bewegt. Im südlichen Plangebiet liegt die Geländehöhe bei ca. 44 m über NHN. Nach Nordwesten und Nordosten fällt das Gelände auf ca. 40 m über NHN ab.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet als weiterhin als Grünland genutzt. Weitere Freiflächen in der Gemeinde Güby würden nicht versiegelt.

Auswirkungen der Planung

Durch Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirkt sich die geplante Bebauung weiter auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Unter bislang unversiegelten Flächen werden zukünftig die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt an diesen Stellen zu folgenden Beeinträchtigungen:

  • Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,
  • Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,
  • Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,
  • Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.

Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen.

Im Zuge der Baumaßnahme sind grundsätzlich die Vorgaben des Baugesetzbuches (§ 202 BauGB - Schutz des humosen Oberbodens und § 34 Abs. 1 Satz 2, BauGB - Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, §§ 6-8) des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG 3 u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Im Rahmen der Erschließungsplanung und -ausführung sind folgende Auflagen zu beachten:

  • Der Boden ist im Rahmen der Erdarbeiten horizont- bzw. schichtenweise auszubauen und zu lagern. Beim Wiederauftrag ist auf den lagerichtigen Einbau der Substrate zu achten.
  • Beachtung „DIN 19731:1998-05 - Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial“ und „DIN 18915:2018-06 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten“.
  • Bei der Lagerung des Oberbodens ist auf eine maximale Höhe der Mieten von 2,0 m mit steilen Flanken zu achten. Die Oberfläche ist zu glätten aber nicht zu verschmieren. Die Lagerdauer ist zu begrenzen. Bei Anlage von Unterbodendepots sollten diese eine Höhe von 4,0 m nicht übersteigen.
  • Bei längeren Lagerdauern von mehr als 6 Monaten ist die Oberbodenmiete mit tiefwurzelnden, winterharten und stark wasserzehrenden Pflanzen (Luzerne, Lupine etc.) zu begrünen. Die Depots sollten generell nicht befahren werden.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen; idealerweise innerhalb des Planungsgebietes. Bei der Verwertung ist auf eine angepasste (ortsübliche) Schichtmächtigkeit des Oberbodens zu achten. Sollte eine landwirtschaftliche Aufbringung vorgesehen sein, ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
  • Um den Einfluss auf die Versickerungsfähigkeit des Bodens in Form vermeidbarer Bodenverdichtungen zu minimieren, sind die Fahrzeugeinsätze so zu planen, dass die Überrollhäufigkeiten bzw. mechanischen Belastungen in später unbebauten Bereichen auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/zähflüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Versiegelungen

Das Plangebiet wird vollständig als gewerbliche Baufläche überplant. Mit der Planung werden Versiegelungen auf den Gewerbegrundstücken (durch Gebäude, Stellplätze u.ä.) ermöglicht. Im Bebauungsplan Nr. 7 wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 (= 80 %) festgesetzt. Eine Überschreitung dieser maximal überbaubaren Grundfläche ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vorgesehen. Insgesamt ergibt sich für das Gewerbegebiet eine maximal zulässige Versiegelung von ca. 8.088 m².

Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens durch die zu erwartende Versiegelung mit einer hohen Erheblichkeit einzustufen. Die Böden werden bislang landwirtschaftlich genutzt und zählen nicht zu den seltenen Bodenarten. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.