Planungsdokumente: 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Güby für den Bereich "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Derzeitiger Zustand

Kulturgüter sind im Planbereich gemäß der Stellungnahme des ALSH vom 12.08.2021 nicht bekannt. Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines archäologischen Interessengebietes. Die vorhandenen Knicks gelten als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft. Sie sind außerdem als Biotope durch das Landesnaturschutzgesetz geschützt und bei Eingriffen entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ auszugleichen.

Durch das Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe dazu verlaufen erdverlegte Hochdruckleitungen. Weitere Sachgüter sind im Plangebiet nicht bekannt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes und sonstiger Sachgüter zu erwarten. Die Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft erhalten. Sachgüter sind nicht betroffen.

Auswirkungen der Planung

Im Zuge der Planung sind Abschnitte des südlichen Knicks als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft für die Schaffung neuer Grundstückszufahrten nicht zu erhalten. Der Eingriff wird entsprechend des Biotopstatus des Knicks ausgeglichen. Bei der Umsetzung der Planung wird der § 15 des Denkmalschutzgesetzes berücksichtigt.

Zum Schutz der erdverlegten Hochdruckleitungen wurden die Leitungsrechte im Bebauungsplan Nr. 7 festgesetzt.

Mit der Planung sind für das Schutzgut Auswirkungen mit geringer Erheblichkeit verbunden, da nicht alle Knicks vollständig als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft erhalten werden können.

2.1.9 Wechselwirkungen

Die zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen und Querbezüge sind bei der Beurteilung der Folgen eines Eingriffs zu betrachten, um sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkennen und bewerten zu können. In der folgenden Beziehungsmatrix sind zunächst zur Veranschaulichung die Intensitäten der Wechselwirkungen dargestellt und allgemein bewertet.

Die aus methodischen Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushaltes, die so genannten Umweltbelange, bezogenen Auswirkungen betreffen also in Wirklichkeit ein komplexes Wirkungsgefüge. Dabei können Eingriffswirkungen auf einen Belang indirekte Sekundärfolgen für ein anderes Schutzgut nach sich ziehen. So hat die Überbauung von Böden im Regelfall Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, indem der Oberflächenabfluss erhöht und die Grundwasserneubildung verringert wird. Zusammenhänge kann es aber auch bei Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen geben, die neben den erwünschten Wirkungen bei einem anderen Umweltbelang negative Auswirkungen haben können. So kann z.B. die zum Schutz des Menschen vor Lärm erforderliche Einrichtung eines Lärmschutzwalles einen zusätzlichen Eingriff ins Landschaftsbild darstellen oder die Unterbrechung eines Kaltluftstromes bewirken.

UmweltbelangeMensch
ABTiere + PflanzenFlächeBodenWasserKlima/LuftLandschaftKulturgüterWohnenErholung
Tiere + Pflanzen
Fläche---
Boden-
Wasser
Klima/Luft-
Landschaft---
Kulturgüter----
Wohnen-
Erholung---

A beeinflusst B: stark ● mittel wenig - gar nicht

Der räumliche Wirkungsbereich der Umweltauswirkungen bleibt weitestgehend auf das Vorhabengebiet und dessen unmittelbare Randbereiche beschränkt. So führt der durch eine zusätzliche Versiegelung hervorgerufene Verlust von möglichen Lebensräumen im Plangebiet nicht zu einer Verschiebung oder Reduzierung des Artenspektrums im Gemeindegebiet. Auch die örtlichen Veränderungen von Boden, Wasser und Klima/Luft führen nicht zu einer großflächigen Veränderung des Klimas einschließlich der Luftqualität. Über das Vorhabengebiet hinausgehende Beeinträchtigungen der Umwelt infolge von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind daher nicht zu erwarten.

2.2 Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern

Die Vermeidung von Emissionen wird im Plangebietes u.a. durch die Einhaltung der Energieeinsparverordnung nach dem aktuellen Stand der Technik gewährleistet. Unter Berücksichtigung der Schallemissionskontingente ist nicht von erheblichen Auswirkungen durch Schallemissionen auszugehen. Weitere Emissionen sind durch die Planung nicht zu erwarten.

Die Ableitung des anfallenden Schmutzwassers erfolgt im Trennsystem in die Kläranlage der Stadt Schleswig. Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und wird von privaten Unternehmen wahrgenommen. Auf die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde wird hingewiesen. Hier sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.