2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Derzeitiger Zustand
Kulturgüter sind im Planbereich gemäß der Stellungnahme des ALSH vom 12.08.2021 nicht bekannt. Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines archäologischen Interessengebietes. Die vorhandenen Knicks gelten als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft. Sie sind außerdem als Biotope durch das Landesnaturschutzgesetz geschützt und bei Eingriffen entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ auszugleichen.
Durch das Plangebiet bzw. in unmittelbarer Nähe dazu verlaufen erdverlegte Hochdruckleitungen. Weitere Sachgüter sind im Plangebiet nicht bekannt.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes und sonstiger Sachgüter zu erwarten. Die Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft erhalten. Sachgüter sind nicht betroffen.
Auswirkungen der Planung
Im Zuge der Planung sind Abschnitte des südlichen Knicks als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft für die Schaffung neuer Grundstückszufahrten nicht zu erhalten. Der Eingriff wird entsprechend des Biotopstatus des Knicks ausgeglichen. Bei der Umsetzung der Planung wird der § 15 des Denkmalschutzgesetzes berücksichtigt.
Zum Schutz der erdverlegten Hochdruckleitungen wurden die Leitungsrechte im Bebauungsplan Nr. 7 festgesetzt.
Mit der Planung sind für das Schutzgut Auswirkungen mit geringer Erheblichkeit verbunden, da nicht alle Knicks vollständig als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft erhalten werden können.