Planungsdokumente: 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Güby für den Bereich "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelungen von Boden und des Abflusses von Niederschlägen sowie durch die Veränderungen des Landschaftsbildes auslösen. Zudem sind Beeinträchtigungen eines geschützten Knicks zu erwarten. Die einzelnen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden vollständigkeitshalber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Im Zuge der Aufstellung des B-Planes Nr. 7 wurde im Januar 2024 ein schalltechnisches Gutachten durch die Lücking & Härtel GmbH erstellt. Bei Einhaltung der im schalltechnischen Gutachten vorgesehenen und im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontinente werden Emissionen soweit vermieden, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes nicht zu erwarten sind.

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Die Knicks an der nördlichen und östlichen Außengrenze der Plangebietes werden als geschützte Biotope gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG erhalten und entsprechend berücksichtigt. Entlang der zu erhaltenden Knicks werden zum Schutz der geschützten Biotope ca. 3 m breite Maßnahmenflächen festgesetzt, die extensiv zu pflegen sind und durch Zäune gekennzeichnet sind. Die Baugrenzen halten die notwendigen Mindestabstände ein.

Der südliche Knick wird nicht über die komplette Länge, sondern nur für die notwendigen Zufahrten gerodet. Durch die gewählte Aufteilung der Grundstücke werden neue Knickdurchbrüche auf einen begrenzt. Die nicht zu rodenden Abschnitte werden entwidmet und stehen weiterhin als Grünstruktur und Lebensraum zur Verfügung.

Die notwendige Rodung eines Knickabschnittes im südlichen Knick ist zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber potenziell vorkommenden heimischen Brutvögeln in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen.

An der westlichen Grenze des Gewerbegebietes erfolgt die Neupflanzung einer Hecke, die zukünftig als Lebensraum zur Verfügung steht. Eine vorhandene Knicklücke im südlichen Knick wird im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen geschlossen und bepflanzt.

Im Hinblick auf den § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen sowie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Verwendet werden sollte ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte und die beiden starken Überhälter mit potenziellen Wochenstubenquartier nicht beleuchtet werden dürfen. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Schutzgut Fläche

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

  • Das Plangebiet wird derzeit als Grünland intensiv landwirtschaftlich genutzt.
  • Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelungen erfolgt über den Ausgleichsflächenpool mit dem Aktenzeichen 67.20.35 – 1 (Esprehmer Moor).

Schutzgut Wasser

  • Verwendung von Stauraumkanälen zur Rückhaltung und verzögerten Ableitung von Regenwasser im Plangebiet.
  • Überwiegender Erhalt vorhandener Gehölze als Verdunstungsflächen.
  • Zusätzliche Anpflanzungen, die die Verdunstung fördern.

Schutzgut Klima/Luft

  • Überwiegender Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen.
  • Schaffung neuer Grünstrukturen im Plangebiet.

Schutzgut Landschaft

  • Weitgehender Erhalt vorhandener Knickstrukturen am Rand des Plangebietes.
  • Fassadenbegrünungen und Baumpflanzungen auf den Gewerbegrundstücken.
  • Die Erholungsnutzung wird nicht verändert.

An der westlichen Grenze des Gewerbegebietes erfolgt die Neupflanzung einer Hecke. Hierzu werden im Bebauungsplan Nr. 7 weitergehenden Vorgaben gemacht.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare, nicht weiter zu mindernde Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Knicks (§)

Im Plangebiet ist die Schaffung mehrerer gewerblich zu nutzender Grundstücke vorgesehen. Für die verkehrliche Erschließung ist für die Grundstücke 3-6 die Herstellung einer Zufahrt sowie einer gemeinsamen Aufstellfläche für Mülltonnen notwendig. Für diese erfolgt im südlichen Knick ein 18 m breiter Knickdurchbruch, der als Knickrodung entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen ist. Zudem muss die im Westen vorhandene Grundstückszufahrt für die Herstellung einer Aufstellfläche für Mülltonne um 4 m verbreitert werden. Bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 2 sind demnach 44 m Ausgleichsknick zur Verfügung zu stellen.

Die nicht zu rodenden Abschnitte des südlichen Knicks werden rechtlich entwidmet, da durch die kleinteilige Stückelung der Verbundstruktur die Biotopfunktion des Knicks nicht mehr gewährleistet werden kann. Insgesamt werden 111 m Knick entwidmet. Der Ausgleich für die Knickentwidmung erfolgt im Verhältnis 1 : 1.

Der Knickausgleich von insgesamt 155 m erfolgt über ein Ökokonto in der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück, dass beim Kreis Schleswig-Flensburg mit dem Az.: 661.4.04.090.2018.00 geführt wird. Eine konkrete Darstellung des Ausgleichsknicks ist der Begründung als Anlage beigefügt.

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Es liegen im Plangebiet keine seltenen Böden vor. Der Runderlass unterscheidet bei den Kompensationsmaßnahmen für die Neuversiegelungen von Bodenfläche hinsichtlich der Bedeutung der überplanten Flächen für den Naturschutz. Das Plangebiet ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung als Fläche mit allgemeiner Bedeutung zu bewerten.

Bei der als Gewerbegebiet überplanten Grünlandfläche handelt es sich um eine Fläche mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz, weswegen für die Neuversiegelungen ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 vorzusehen ist. Entsprechend der Bilanzierung im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 7 führt für die vorliegende Planung zu einem Ausgleichserfordernis von 8.088 m² x 0,5 = 4.044 m².

Die Ausgleichsfläche für die Eingriffe in den Boden im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 7 wird über den Flächenpool „Esprehmer Moor“ zur Verfügung gestellt. Der Flächenpool wird beim Kreis Rendsburg-Eckernförde unter dem Aktenzeichen 67.20.35 - 1 geführt und umfasst das Flurstück 8/1, Flur 7, Gemarkung und Gemeinde Güby. Eine Beschreibung der Ausgleichsfläche erfolgt im Kapitel 3.4.2 des Umweltberichtes zum Bebauungsplan Nr. 7.