Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 7 "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage" der Gemeinde Güby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.2 Inhalte und Ziele der Bauleitplanung

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 wurde notwendig um in dem Planbereich, auf einer Gesamtfläche von ca. 1,28 ha, eine den Funktionsbedürfnissen der Gemeinde Güby angepasste bauliche Entwicklung zu ermöglichen.

Die Gemeinde Güby möchte die Flächen nördlich der Biogasanlage an der Straße ‚Hof Louisenlund‘ baulich entwickeln. Ausgangspunkt für diese Überlegungen ist die Suche der Stiftung Louisenlund nach einem geeigneten Standort für ihren Bauhof. Dieser liegt derzeit verstreut über mehrere Standorte verteilt im Bereich Louisenlund. Einige dieser Standorte sind aus denkmal- und naturschutzfachlicher Sicht kritisch zu bewerten. Dieser Umstand war bereits Gegenstand der Überlegungen im Rahmen der letzten umfassenden Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich Louisenlund. Damals konnte jedoch kein geeigneter Standort für eine Verlagerung gefunden werden.

Nun besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, eine ca. 1,28 ha große Fläche nördlich der Biogasanlage an der Dorfstraße baulich zu entwickeln. Dieser Standort ist für den Bauhof der Stiftung Louisenlund optimal, da er in unmittelbarer Nähe zum Internatsgelände liegt und auf direktem Wege erreichbar ist. Die Stiftung Louisenlund benötigt jedoch nur ca. ein Drittel der zur Verfügung stehenden Fläche. Daher hat sich die Gemeinde mit den Nutzungsmöglichkeiten der verbleibenden Fläche auseinandergesetzt. Hierzu hat die Gemeinde u.a. ein Gutachten in Bezug auf die Emissionen der angrenzenden Biogasanlage erstellen lassen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass im Plangebiet die Nutzungsart ‚Wohnen‘ vor allem auf Grund der Geruchsemissionen des angrenzenden Betriebes nicht zu empfehlen ist.

Daraufhin hat die Gemeinde erste Gespräche mit örtlichen Gewerbetreibenden geführt. Dabei wurde sehr schnell deutlich, dass der konkrete Bedarf an kleineren Gewerbeflächen mit Größen zwischen 1.500 m² und 2.500 m² sehr groß ist. Das Gewerbegebiet soll schwerpunktmäßig örtlichen Handwerksbetrieben dienen, die in nicht größerem Umfang auf Schwerlastverkehr angewiesen sind.

Aus Sicht der Gemeinde Güby handelt es sich bei diesen Planungsabsichten nicht um ein klassisches Gewerbegebiet, in dem auf Vorrat Gewerbeflächen entwickelt werden sollen. Es sollen nur Entwicklungsmöglichkeiten für den konkreten Bedarf der örtlichen Handwerksbetriebe Betriebe geschaffen werden. Zudem soll, wie oben beschrieben, der Bauhof der Stiftung Louisenlund an diesem Standort ein neues Zuhause finden.

Das Plangebiet wird im Wesentlichen als Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 festgesetzt. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind im gesamten Plangebiet ausgeschlossen.

Das ca. 1,28 ha große Plangebiet wird wie folgt unterteilt:

Gewerbegebietsflächen ca. 10.110 m²

Verkehrsflächen ca. 875 m²

Grünflächen ca. 595 m²

Maßnahmenflächen ca. 1.210 m²

Ver- bzw. Entsorgungsflächen ca. 40 m²

1.3 Ziele der übergeordneten Fachgesetze und Fachplanungen

Folgende Ziele des Umweltschutzes sind in den bei der Aufstellung eines Bauleitplanes zu berücksichtigenden Fachgesetzen und Fachplanungen zu beachten:

1.3.1 Fachgesetze

Europa

EU-Vogelschutzrichtlinie vom 30.11.2009

Art. 1 Schutz, Bewirtschaftung und Regulierung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind

EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 23.10.2000, zuletzt geändert am 31.10.2014

Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassergüte und -menge

Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf Gemeinschaftsebene

Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13.05.2013

Art. 2 Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung von natürlichen Lebensräumen sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten

Bund

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017, zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung - Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung natürlicher Lebensgrundlagen, Berücksichtigung öffentlicher Belange

§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz - Einhaltung der Bodenschutzklausel, naturschutzfachliche Eingriffsregelung, Erhalt und Beachtung von Schutzgebietsausweisungen, Klimaschutz

§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne

§ 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht

§ 9 Inhalt des Bebauungsplanes

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017, zuletzt geändert am 03.07.2023

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998, zuletzt geändert am 25.02.2021

§ 1 Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen

§ 7 Vorsorgepflicht gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 26.07.2023

§ 1 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Vorbeugung vor Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen

§ 3 Immissionen im Sinne des Gesetzes sind einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Umwelteinwirkungen

Emissionen im Sinne des Gesetzes sind von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Erscheinungen

§ 50 Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete.

Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009, zuletzt geändert am 18.12.2022

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt

§ 13 Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch entsprechende Maßnahmen zu kompensieren

§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeiten von Eingriffen

§ 33 Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten in ihren Erhaltungszielen oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig

§ 39 Allgemeiner Artenschutz

§ 41a Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen

§ 44 Besonderer Artenschutz

Land

Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG) i.d.F. vom 24.02.2010, zuletzt geändert am 27.10.2023

§ 1 Regelungsgegenstand; Verwirklichung der Ziele

§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 9 Verursacherpflichten

§ 10 Bevorratung von Kompensationsflächen

§ 11 Verfahren

Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 30.12.2014, zuletzt geändert am 01.09.2020

§ 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege

§ 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen

§ 15 Funde

Gemeinsamer Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Bau-recht“ des Innenministeriums Schleswig-Holstein und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, und ländliche Räume (Kompensationserlass) i.d.F. vom 09.12.2013.

Erlass „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 20.01.2017.

Gemeinsamer Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 10.10.2019.