Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 7 "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage" der Gemeinde Güby

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.3 Schutzgut Fläche

Derzeitiger Zustand

Das Plangebiet wird derzeit als Grünland intensiv landwirtschaftlich genutzt. Mit der Planung wird die Fläche dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden.

Auswirkungen der Planung

Durch die Planung wird die Bebauung einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche zulässig. Das artenarme Grünland wird dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden im Planbereich zusätzliche Versiegelungen möglich:

Größe des Geltungsbereiches: ca. 12.829 m²

Verlust von landwirtschaftlichen Nutzflächen ca. 10.110 m²

Gewinn von Gewerbeflächen ca. 10.110 m²

Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche sind durch den Verlust einer landwirtschaftlich genutzten Fläche gegeben und mit einer mittleren Erheblichkeit einzustufen. Dieser Flächenverbrauch ist im Wesentlichen durch das öffentliche Interesse an einem geeigneten Standort für den Bauhof begründet und an dieser Stelle nicht vermeidbar.

2.1.4 Schutzgut Boden

Derzeitiger Zustand

Die heute anzutreffende Landschaftsform im Siedlungsbereich von Güby hat gemäß den geologischen Karten des Landwirtschafts- und Umweltatlasses ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen während der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit). Der Untergrund besteht im Plangebiet aus glazigenen Ablagerungen (Geschiebelehm, -mergel) der Weichsel-Eiszeit. Naturräumlich ist die Gemeinde Güby dem östlichen Hügelland zuzuordnen.

Die Bodenkarte des Landwirtschafts- und Umweltatlasses im Maßstab 1 : 25.000 nennt für den Planbereich Parabraunerde als Bodentyp. Als Bodenartenschichtung ist im Plangebiet Lehmsand über Lehm zu erwarten. Die Wasserhaltungs- und Pufferfähigkeit ist abhängig von den anzutreffenden Bodenarten und aufgrund der zu erwartenden lehmigen Böden als hoch einzustufen. Die Grundwasserneubildung ist dagegen als gering einzustufen. Die Böden des Planbereiches sind typisch für die Schleiregion und großflächig verbreitet. Seltene Böden sind nicht bekannt.

Derzeit sind keine Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen im Plangebiet bekannt. Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln gibt es bislang nicht. Gemäß Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Güby auch nicht zu den bekannten Bombenabwurfgebieten.

Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der zukünftigen Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.

Das Gelände im Plangebiet ist leicht bewegt. Im südlichen Plangebiet liegt die Geländehöhe bei ca. 44 m über NHN. Nach Nordwesten und Nordosten fällt das Gelände auf ca. 40 m über NHN ab.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet als weiterhin als Grünland genutzt. Weitere Freiflächen in der Gemeinde Güby würden nicht versiegelt.

Auswirkungen der Planung

Durch Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirkt sich die geplante Bebauung weiter auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Unter bislang unversiegelten Flächen werden zukünftig die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt an diesen Stellen zu folgenden Beeinträchtigungen:

  • Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,
  • Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,
  • Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,
  • Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.

Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen.

Im Zuge der Baumaßnahme sind grundsätzlich die Vorgaben des Baugesetzbuches (§ 202 BauGB - Schutz des humosen Oberbodens und § 34 Abs. 1 Satz 2, BauGB - Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, §§ 6-8) des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG 3 u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.

Im Rahmen der Erschließungsplanung und -ausführung sind folgende Auflagen zu beachten:

  • Der Boden ist im Rahmen der Erdarbeiten horizont- bzw. schichtenweise auszubauen und zu lagern. Beim Wiederauftrag ist auf den lagerichtigen Einbau der Substrate zu achten.
  • Beachtung „DIN 19731:1998-05 - Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial“ und „DIN 18915:2018-06 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten“.
  • Bei der Lagerung des Oberbodens ist auf eine maximale Höhe der Mieten von 2,0 m mit steilen Flanken zu achten. Die Oberfläche ist zu glätten aber nicht zu verschmieren. Die Lagerdauer ist zu begrenzen. Bei Anlage von Unterbodendepots sollten diese eine Höhe von 4,0 m nicht übersteigen.
  • Bei längeren Lagerdauern von mehr als 6 Monaten ist die Oberbodenmiete mit tiefwurzelnden, winterharten und stark wasserzehrenden Pflanzen (Luzerne, Lupine etc.) zu begrünen. Die Depots sollten generell nicht befahren werden.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen; idealerweise innerhalb des Planungsgebietes. Bei der Verwertung ist auf eine angepasste (ortsübliche) Schichtmächtigkeit des Oberbodens zu achten. Sollte eine landwirtschaftliche Aufbringung vorgesehen sein, ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
  • Um den Einfluss auf die Versickerungsfähigkeit des Bodens in Form vermeidbarer Bodenverdichtungen zu minimieren, sind die Fahrzeugeinsätze so zu planen, dass die Überrollhäufigkeiten bzw. mechanischen Belastungen in später unbebauten Bereichen auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden.
  • Bei wassergesättigten Böden (breiig/zähflüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Versiegelungen

Das Plangebiet wird im Wesentlichen als Gewerbegebiet überplant. Mit der Planung werden Versiegelungen auf den Gewerbegrundstücken (durch Gebäude, Stellplätze u.ä.) ermöglicht. Die GRZ wird mit 0,8 (= 80 %) festgesetzt. Eine Überschreitung dieser maximal überbaubaren Grundfläche ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vorgesehen. Insgesamt wird eine Fläche von ca. 10.110 m² als Gewerbegebiet festgesetzt. Bei einer GRZ von 0,8 ergibt sich für das Gewerbegebiet eine maximal zulässige Versiegelung von ca. 8.088 m².

Im Zuge der Planung wird ein Teil der Straße ‚Hof Louisenlund‘ mit überplant. Diese ist als Verkehrsfläche bereits vollversiegelt, wird nicht verändert und ist daher in der Ausgleichsbilanzierung (Kap. 3.2) nicht weiter zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine vorhandene Trafostation, welche im B-Plan mit einer Versorgungsfläche berücksichtigt wird.

Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens durch die zu erwartende Versiegelung mit einer hohen Erheblichkeit einzustufen. Die Böden werden bislang landwirtschaftlich genutzt und zählen nicht zu den seltenen Bodenarten. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.

2.1.5 Schutzgut Wasser

Derzeitiger Zustand

Oberflächengewässer sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.

Die Neubildungs- oder Regenerationsfähigkeit des Grundwassers ist abhängig von der Bodenbedeckung der Flächen, dem Relief und dem mit beiden Faktoren zusammenhängenden Direktabfluss von Oberflächenwasser.

Die Durchlässigkeit der Bodenschichten für Niederschlagswasser ist im Plangebiet aufgrund der lehmigen Böden insgesamt als gering zu bewerten. Grundwasserflurabstände sind für das Plangebiet nicht bekannt.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne die Planung würde das Grünland weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Aufgrund der Bodengegebenheiten ist weiterhin mit einer geringen Versickerungs- und Grundwasserneubildungsrate zu rechnen.

Auswirkungen der Planung

Durch die vorgesehene Planung wird es zu einer Erhöhung des Oberflächenabflusses kommen, da eine weitere, bislang unversiegelte Vegetationsfläche großflächig versiegelt wird. Im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung wurde durch das Ing.-Büro Meyer aus Eckernförde eine Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz mit dem Berechnungsprogramm A-RW 1 des LLUR durchgeführt und mit der unteren Wasserbehörde zur Abstimmung vorgelegt.

Eine Versickerung des anfallenden Regenwassers ist aufgrund des anstehenden Bodens nicht möglich. Dementsprechend muss das Regenwasser in die Regenwasserkanalisation der Gemeinde abgeleitet werden. Der nördliche Teil des Gebietes wird beim Feuerwehrgerätehaus in das Kanalnetz der Gemeinde eingeleitet, welches letztendlich über das Gewässer X des Wasser- und Bodenverbandes Haddeby in die Schlei entwässert. Der am Weg zum Hof Louisenlund gelegene südliche Teil des Plangebietes (zwei Grundstücke) leitet südwestlich der Kreuzung Dorfstraße / Hof Louisenlund Weg in den RW-Kanal der Gemeinde ein, der nachfolgend in den Vorfluter II.b des Wasser- und Bodenverbandes Hüttener Au entwässert. Aufgrund des kupierten Geländes und dem vorhandenen unterirdischen Schießstand auf dem Grundstück östlich des Feuerwehrhauses (Flurst. 1/14) ist keine adäquate Fläche für eine Regenrückhaltung vorhanden, so dass im nördlichen Teil des Plangebietes die Regenwasserleitung als Stauraumkanal zur Rückhaltung ausgeführt wird. Der südliche Teil leitet direkt in die Vorflut ein.

Aufgrund der fehlenden Versickerungsmöglichkeiten und der in einem Gewerbegebiet erforderlichen Versiegelungsmöglichkeiten weist der A-RW 1 - Nachweis für das Gebiet eine "extreme Schädigung des naturnahen Wasserhaushaltes" (Fall 3) aus. Die im B-Plan festgesetzte Begründung von Flachdächern und Nebenanlagen, die vorgeschriebene Fassadenbegrünung mit Klettergehölzen sowie die Verpflichtung Gehölze zu pflanzen, erhöht die Verdunstung in dem Gebiet und verzögert den Wasserabfluss. Letztlich ändert sich dadurch das Ergebnis der Wasserbilanz nicht.

Die Gehölzstrukturen in den Randbereichen werden überwiegend erhalten und fördern als Grünstruktur auch zukünftig die Verdunstung. Zusätzlich sind weitere Eingrünungsmaßnahmen vorgesehen (Heckenpflanzung, Fassadenbegrünung, Baumpflanzung), die sich ebenfalls positiv auf die Verdunstung auswirken werden.

Die Auswirkungen auf das Grundwasser sind aufgrund weiterer, großflächiger Versiegelungen mit einer hohen Erheblichkeit zu bewerten. Eine Versickerung des anfallenden Regenwassers ist aufgrund des anstehenden bindigen Bodens nicht möglich. Dementsprechend muss das Regenwasser in die Regenwasserkanalisation der Gemeinde abgeleitet werden. Zur Rückhaltung werden im Plangebiet entsprechende Stauraumkanäle vorgesehen.