Planungsdokumente: Gemeinde Hasselberg, B-Plan Nr. 7 "Süderfeld III"

Begründung

3. Fachplanungen

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume und unterirdische Leitungen und Kanäle", Gemeinschaftsausgabe der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall und dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches, Ausgabe 2013, siehe insbesondere Abschnitt 6.3, zu beachten. Durch die Baumpflanzungen sind Behinderungen beim Bau, der Unterhaltung und Erweiterung der Leitungen auszuschließen.

3.1 Versorgung

Die Wasserversorgung wird durch Anschluss an das zentrale Leitungsnetz des Wasserzweckverbandes Ostangeln sichergestellt. Das Plangebiet wird durch eine Ringleitung an die vorhandenen Versorgungsleitungen in den Straßen Süderfeld und Schwackendorf/Schenbek angeschlossen. Der erste Anbindepunkt liegt im Bereich des Wendeplatzes in der Straße Südhang und der zweite Anbindepunkt im Einmündungsbereich des Gehweges in die Straße Schenbek.

Die Gemeinde ist Träger der Löschwasserversorgung gemäß § 2 Brandschutzgesetzt Schleswig-Holstein. Dazu wird sie die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr sowie des Wasserzweckverbandes Ostangeln in Anspruch nehmen können. Die Planung und die Herstellung der Anlagen zur Löschwasserversorgung (Hydranten, Vorschieber) werden im Auftrag der Gemeinde und in Abstimmung mit der Freiwilligen Feuerwehr und dem Wasserzweckverband Ostangeln durchgeführt. Zudem steht der Wasserzweckverband wegen Einhaltung der DVGW Richtlinien (Blatt W 405) der Gemeinde gern zur Verfügung. Die Kosten für die Feuerlöschversorgung werden der Gemeinde in Rechnung gestellt. Diese wiederum kann auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung die Kosten an den Erschließungsträger weiterreichen. Gemäß der Information zur Löschwasserversorgung des AGBF-Bund sollen die Abstände neu zu errichtender Hydranten 150 m nicht überschreiten.

Das Baugebiet wird zum Zeitpunkt der Bebauung an das Telekommunikationsnetz angeschlossen. In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen in einer Breite von ca. 0,30 m für die Verlegung der Telekommunikationsleitungen vorzusehen.

Die Versorgung mit Gas und Elektrizität erfolgt durch die Schleswig-Holstein Netz AG.

3.2 Entsorgung

Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird in den Regenwasserkanal der neuzubauenden Erschließungsstraße eingeleitet. Von dort gelangt es gedrosselt (Rückstaukanal) über das vorhandene Regenrückhaltebecken (RRB) bzw. Teich im südöstlichen Bereich des Plangebietes und einen Überlauf mit einer vom WBV vorgegebenen Einleitmenge in den Verbandsvorfluter Nr. I 2.1 des Wasser- und Bodenverbandes Buckhagen. Zwischen dem Erschließungsring und dem RRB wird ein Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträgers eingerichtet, da diese Leitungsverbindung über private Baugrundstücke verlaufen wird. Der hydraulische Nachweis wird im Rahmen der Erschließungsplanung erbracht.

Zwischen dem Schacht im südwestlichen Bereich und dem RRB im südöstlichen Bereich des Plangebietes verläuft eine Drainageleitung zur Entwässerung der benachbarten Landwirtschaftsflächen. Für diese Leitung, deren Verlauf noch nicht festgestellt werden konnte, wird ggf. im südlichen Bereich des Plangebietes ein Leitungsrecht eingerichtet.

Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird in den Schmutzwasserkanal der neuzubauenden Erschließungsstraße eingeleitet. Über einen Verbindungskanal zwischen dem Erschließungsring und der Straße Schenbek gelangt das Schmutzwasser in den dort existierenden Vorflutkanal zur Pumpstation. Auch hier ist ein Leitungsrecht zwischen dem Erschließungsring an der Ostseite und der Straße Schenbek im Bereich der privaten Baugrundstücke einzurichten.

Die Abfallbeseitigung erfolgt durch die Abfallwirtschaft Schleswig-Flensburg GmbH. Die Straßenrandentsorgung der Abfallbehälter ist bei den geplanten Grundstücken entsprechend sicher zu stellen. Die Straßenverkehrsfläche ist für die Befahrung durch 3-achsige Müllfahrzeuge geeignet, siehe hierzu auch die Ausführungen im Kap. 5. „Verkehr“. Bezüglich der Umsetzung der Planung wird auf § 24 Abs. 7 der AbfaIlwirtschaftssatzung des Kreises (AWS), die Unfallverhütungsvorschrift „Müllbeseitigung“ der Berufsgenossenschaft BGV C 27, die BG Information 5104 Mai 2012 sowie die BGF-Information, Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen verwiesen.