Planungsdokumente: Gemeinde Hasselberg, B-Plan Nr. 7 "Süderfeld III"

Begründung

3.3.3 Biotope, Tiere und Pflanzen

Der festgestellte Landschaftsplan der Gemeinde Hasselberg weist zum Bestand der Biotop- und Nutzungstypen im Plangebiet Ackerfläche aus. Am östlichen Rand ist ein Knickabschnitt dargestellt, der entlang der Straße Schenbek verläuft. Südlich des Plangebietes verläuft ein Knick in Ost-West-Richtung, der im Landschaftsplan nicht dargestellt ist. Knicks sind naturschutzrechtlich geschützt (§ 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG).

In einer Begehung im Februar 2019 wurde der Biotopbestand im Bereich des Plangebietes erfasst. Das Plangebiet wurde Anfang des Jahres 2019 als Intensivgrünland genutzt. In den Jahren zuvor wurde Mais angebaut.

Am östlichen Plangebietsrand verläuft ein Knick, an den östlich, außerhalb des Plangebietes, die Straße Schenbek angrenzt. Diese Straße liegt rund einen Meter tiefer als die Krone Knickwalls. Nach Westen besteht zwischen Knickwall und Geländeniveau nur geringer bzw. kein Höhenunterschied. Das Gelände steigt insgesamt Richtung Westen an.

Der Knick ist mit Gehölzen meist dicht bewachsen, weist aber auch einige größere Lücken auf. Der Gehölzbestand setzt sich aus heimischen Straucharten zusammen, dominiert von Weidenarten, Schlehe und Rosen. Außerdem findet sich ein Aufwuchs von Eschen, Hasel, Erlen und Ahorn.

Im Süden des Plangebietes verläuft die Grundstücksgrenze ungefähr auf der Krone des Knicks. In der südwestlichen Ecke des Knicks befindet sich ein Schacht, so dass der Knick dort eine Lücke aufweist.

Die größeren Bäume im Bereich der Knicks haben einen Stammdurchmesser, der geringer als 40 cm ist und sind vielfach mehrstämmig (bis zu 9-stämmig), d.h. sie wurden alle in der Vergangenheit heruntergeschnitten und sind nicht als Überhälter zu bezeichnen.

In der südöstlichen Ecke des Plangebietes befindet sich ein kleines Regenrückhaltebecken mit sehr steilen Böschungen. Es liegt nur teilweise im Bereich des Plangebietes und wird erhalten. Es ist eingezäunt und die Dränage der angrenzenden Ackerflächen ist dort angeschlossen. Außerdem entwässert die angrenzende Straße in das technische Bauwerk. Im Landschaftsplan wird das Regenrückhaltebecken als „Biotop“ bezeichnet. Aufgrund der technischen Bauweise und der Widmung des Beckens kann es jedoch nicht als schützenswertes „Kleingewässer“ bezeichnet werden.

Das Plangebiet hat insgesamt allgemeine Bedeutung für den Naturschutz im Sinne des „Runderlasses zum Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 9. Dezember 2013). Neben der landwirtschaftlichen Fläche mit sehr geringer Arten- und Strukturvielfalt weist der Knick am östlichen und südlichen Gebietsrand besondere Bedeutung auf.

Vorkommen von Pflanzenarten im Geltungsbereich, die als gefährdet gelten (Rote Listen) oder besonders geschützt sind, sind aufgrund der Biotopstruktur im Plangebiet unwahrscheinlich.

Zur Fauna sind im Landschaftsplan keine Angaben über Artenvorkommen für das Plangebiet enthalten. Bei der Begehung im Februar 2019 wurden im eigentlichen Plangebiet keine Tierartenvorkommen beobachtet. Da keine systematische Erfassung von Tierartenvorkommen erfolgte, wird eine Potenzialabschätzung für das Plangebiet und Umgebung vorgenommen, in der die Lebensraumeignung für Tierarten bewertet wird.

Säugetiere: Für Fledermäuse weist das Plangebiet keine geeigneten Strukturen für Winterquartiere oder Wochenstuben auf. Vorkommen von Haselmäusen in dem Knick im Plangebiet kann ausgeschlossen werden, da das Gemeindegebiet Hasselberg nach derzeitigem Kenntnisstand nicht im Verbreitungsgebiet dieser Art liegt und die Knicks aufgrund naher Störungsquellen (angrenzende Wohnnutzung) kein geeignetes Habitat wären. Für große Säugetiere der Feldflur ist das Plangebiet als Lebensraum ungeeignet.

Amphibien und Reptilien: Da natürliche Gewässer im Plangebiet und direkter Umgebung fehlen, sind Laichgewässer von Amphibien nicht betroffen. Das Regenrückhaltebecken mit den steilen Böschungen ist ungeeignet als Lebensraum für Amphibien und Reptilien. Der Knickabschnitt ist nur sehr eingeschränkt als Land- bzw. Winterlebensraum von Amphibien geeignet und entsprechende Vorkommen von Amphibienarten sind unwahrscheinlich. Dies trifft auch auf Reptilienarten zu.

Wirbellose: Da naturnahe Gewässer, Feuchtbiotope, Altholzbestände und ähnliche Habitate fehlen, ist das Plangebiet als Lebensraum seltener bzw. gefährdeter Wirbellosen-Arten, z.B. aus den Artengruppen Libellen, Heuschrecken, holzbewohnende Käfer, ungeeignet.

Vögel: Die Knickabschnitte sind aufgrund der meist dichten Gehölzstruktur als Lebensraum gebüschbrütender Vögel grundsätzlich geeignet, jedoch eingeschränkt durch Störungen, die von den angrenzenden Wohnnutzungen ausgehen. Es werden daher Vorkommen von Vogelarten angenommen, die als wenig störungsempfindlich gelten und allgemein häufig vorkommen.

Die Ackerfläche/ intensiv genutzte Grünlandfläche im Geltungsbereich ist als Habitat für bodenbrütende Vögel grundsätzlich geeignet, jedoch durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung stark eingeschränkt. Die Eignung des Plangebietes als Bruthabitat für Bodenbrüter ist auch aufgrund der nahen Wohngebiete gering.

Kiebitze besiedeln offene Agrarlandschaften. Die Art ist scheu gegenüber Menschen und hält vergleichsweise hohe Fluchtdistanzen zu Menschen, Gebäuden sowie auch zu Gehölzbeständen. Von Vorkommen des Kiebitzes im Plangebiet wird daher nicht ausgegangen.

Feldlerchen besiedeln offene Kulturlandschaften und darin weiträumige Offenflächen. Die bodenbrütende Art benötigt Sichtfreiheit. Geeignete Lebensraumbedingungen für Feldlerchen sind aufgrund der umgebenden Knicks und der nahen Wohngebiete im Bereich des Plangebietes nicht gegeben, so dass von Vorkommen der Feldlerche nicht ausgegangen wird.

3.3.4 Artenschutz

Zum Artenschutz ist der § 44 BNatSchG zu beachten, nach dem

1. die Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten,

2. die erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten,

3. das Beschädigen und Zerstören von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren der besonders geschützten Arten sowie

4. die Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Pflanzen der besonders geschützten Arten

verboten sind (Zugriffsverbote, § 44 Abs. 1 BNatSchG).

Für Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplans gilt, dass bei Betroffenheit von streng geschützten Tierarten (hier Arten des Anhangs IVa der FFH-Richtlinie), von europäischen Vogelarten oder von bestandsgefährdeten Arten gemäß Rechtsverordnung ein Verstoß gegen das o.g. Verbot Nr. 3 nur dann vorliegt, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt ist.

Für das Verbot Nr. 1 gilt dasselbe bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Für das Verbot Nr. 2 gilt, dass eine erhebliche Störung dann vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

Nach der Potenzialabschätzung zur Lebensraumeignung für Tiere und Pflanzen sind Vorkommen streng geschützter Tier- und Pflanzenarten (hier Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie) nicht zu erwarten.

Für Vögel, deren sämtliche europäische Arten besonders geschützt sind, sind die Knickabschnitte entlang der Grenzen des Plangebietes grundsätzlich geeignet. Hier ist in den Gehölzbeständen von allgemein häufig vorkommenden Vogelarten auszugehen. Die Eignung der Ackerfläche/ intensiv genutzten Grünlandfläche im Geltungsbereich als Habitat für bodenbrütende Vögel ist gering; von Vorkommen gefährdeter Brutvogelarten wie Kiebitz und Feldlerche im Plangebiet wird nicht ausgegangen.

Bestandsgefährdete Arten gemäß Rechtsverordnung sind nicht relevant, da eine entsprechende Rechtsverordnung derzeit nicht besteht.

Das Entfernen von Gehölzen ist gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis 30. September (Schutzfrist) verboten. Dem Verbot der Tötung und der erheblichen Störung von Tieren während des Brutgeschehens und der Jungenaufzucht (Zugriffsverbot Nr. 1) wird dadurch Rechnung getragen, dass das fachgerechte „Auf den Stock setzen“ alle 1015 Jahre sowie das seitliche Zurückschneiden von Gehölzen nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar, also außerhalb der Schutzfrist, zulässig ist.

Für die in Anspruch genommene Freifläche des Plangebietes sind keine relevanten Vorkommen von Vogelarten anzunehmen. Die Entfernung von Knick ist nicht geplant. Somit wird es nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen ggf. betroffener Arten kommen. Außerdem sind im räumlich-funktionalen Zusammenhang in ausreichendem Umfang Ausweichmöglichkeiten vorhanden.

Allgemein häufig vorkommende Vogelarten sind ggf. betroffen. Eine erhebliche Störung bzw. Beschädigen oder Zerstörung von Fortpflanzungs-, Ruhestätten oder anderen Lebensstätten von Vögeln ist bei Umsetzung der Planung nicht zu erwarten (Zugriffsverbote Nr. 2 und 3).

Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz zum Artenschutz nicht berührt werden.

3.3.5 Knickerhalt

Gemäß der „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ (Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 20.01.2017, Amtsblatt 06.02.2017; Schl.-H.) sind Knicks im Innenbereich unabhängig von ihrem Standort, also auch im Siedlungsraum, geschützt. Ein Knick, der innerhalb oder angrenzend an einen Bebauungsplan liegt, kann nur dann als unbeeinträchtigt im Sinne des Gesetzes beurteilt werden, wenn die Bebauung einen ausreichenden Abstand hält. Im vorliegenden Fall wird die Baugrenze mit einem Abstand von 3 m vom Knickwallfuß festgelegt. Diese Flächen sind gemäß § 9 (1) Nr. 10 BauGB von jeglicher Bebauung, Versieglung, Einfriedung sowie Aufschüttungen und Abgrabungen freizuhalten. Damit wird der Empfehlung der „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“, einen Abstand für bauliche Anlagen von mindestens drei Meter ab Knickwallfuß einzuhalten, gefolgt. Die vorhandenen Knicks entlang der Gebietsgrenzen werden in einer Gesamtlänge von ca. 200 m mit einem 3 m breiten Schutzstreifen erhalten.

Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen bzw. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des Knicks am östlichen und südlichen Plangebietsrand werden textliche Festsetzungen getroffen, vgl. Text (Teil B).