Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 2, 13. Änderung der Gemeinde Hoisdorf

Begründung

1.2 Vorgaben übergeordneter Planungen

Die Gemeinde Hoisdorf ist dem Nahbereich der Stadt Ahrensburg zugeordnet, die nach § 4 der Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne vom 05. September 2019 als Mittelzentrum eingestuft ist.

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus der am 17. Dezember 2021 in Kraft getretenen Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein (LEP) und dem Regionalplan für den Planungsraum I (alt), Fortschreibung 1998. Die Fortschreibung des LEP ersetzt den Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2010.

Gemäß LEP 2021 befindet sich die Gemeinde Hoisdorf im Ordnungsraum, der um die Stadt Hamburg dargestellt ist. Ordnungsräume sind um die Schleswig-Holsteinischen Oberzentren Kiel und Lübeck sowie um Hamburg abgegrenzt. Sie umfassen die Verdichtungsräume mit ihren Randgebieten. In den Ordnungsräumen sollen Flächen für Gewerbe- und Industriebetriebe sowie den Wohnungsbau in ausreichendem Umfang vorgehalten werden. Die Siedlungsentwicklung in den Ordnungsräumen soll vorrangig auf den Siedlungsachsen erfolgen und sich außerhalb der Siedlungsachsen auf die Zentralen Orte konzentrieren.

Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion innerhalb des Ordnungsraumes, wie die Gemeinde Hoisdorf, decken im Hinblick auf die Wohnraumversorgung den örtlichen Bedarf ab. Der wohnbauliche Entwicklungsrahmen für Gemeinden, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, ist aufgrund des erhöhten Wohnungsneubaubedarfs mit Inkrafttreten der Fortschreibung des LEP am 17. Dezember 2021 aktualisiert worden. Neuer Stichtag für die Berechnung des Entwicklungsrahmens ist der Wohnungsbestand am 31. Dezember 2020 und neuer Geltungszeitraum sind die Jahre 2022 bis 2036. Für die Gemeinde Hoisdorf gilt, dass bezogen auf den Wohnungsbestand vom 31. Dezember 2020, neue Wohnungen im Umfang von bis zu 15 Prozent errichtet werden dürfen (vgl. Kap. 3.6.1 LEP). Wohnungen in Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen werden nur zu zwei Drittel auf den Rahmen angerechnet. Außerdem wurden Ausnahmen definiert, unter denen vom wohnbaulichen Entwicklungsrahmen abgewichen werden kann.

Ergänzend dazu liegt die Gemeinde im 'Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung'. Dieser umfasst gemäß Ziffer 4.7.2 "[…] Räume, die sich aufgrund der naturräumlichen und landschaftlichen Voraussetzungen und Potenziale sowie ihrer Infrastruktur für Tourismus und Erholung besonders eignen. […] In den Entwicklungsgebieten für Tourismus und Erholung soll eine gezielte regionale Weiterentwicklung der Möglichkeiten für Tourismus und Erholung angestrebt werden."

Der Regionalplan für den Planungsraum I (alt) des Landes Schleswig-Holstein, Stand: Fortschreibung 1998, stellt außerhalb der bebauten Bereiche der Gemeinde einen 'Regionalen Grünzug' dar. Darüber hinaus ist innerhalb des Gemeindegebietes ein Naturschutzgebiet dargestellt.

Der wirksame Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als 'Wohnbaufläche' (W) dar, so dass dem Gebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, entsprochen wird.

Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan

1.3 Räumlicher Geltungsbereich

Das ca. 0,5 ha große Plangebiet befindet sich im Norden der bebauten Bereiche der Gemeinde Hoisdorf. Konkret handelt es sich um das Gebiet südöstlich 'Schewenhorst', nordöstlich Schewenhorst 27 und südwestlich Schewenhorst 11.

1.4 Angaben zum Bestand

Das Plangebiet wird gegenwärtig von einer Grünlandfläche eingenommen. Im Osten befindet sich ein mit Gras bewachsener Weg. Umgeben ist das Plangebiet in Richtung Norden, Osten und Westen von Wohnbebauung, die sich überwiegend aus lockeren Einfamilien- und Doppelhausstrukturen mit dazugehörigen großzügigen Hausgärten zusammensetzt. Südlich des Plangebietes befinden sich eine Grünlandfläche sowie ein Wald.

Gegenwärtig gilt für das Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 2, der im Jahr 1968 Rechtskraft erlangte. Dieser hat das Plangebiet bereits für eine bauliche Nutzung vollständig überplant. Im Wesentlichen werden folgende zentrale Festsetzungen getroffen:

  • Art der baulichen Nutzung: 'Allgemeines Wohngebiet' (WA);
  • Ein Vollgeschoss (I) als Höchstmaß;
  • Maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ): 0,2;
  • Flächen für Bepflanzungen in den Vorgartenbereichen.

Die übrigen Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 2 tangieren das Plangebiet nicht.

Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 2