Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 2, 13. Änderung der Gemeinde Hoisdorf

Begründung

3.3 Verkehr, Ver- und Entsorgung

Im Hinblick auf den Verkehr und die Ver- und Entsorgung ergeben sich durch die Planung keine Änderungen. Das Plangebiet ist bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 2 überplant.

Lediglich die Entwässerung des anfallenden Oberflächenwassers von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen wird neu geregelt. Vom Ingenieurbüro Dr. Lehners + Wittorf aus Barsbüttel wurde eine Baugrunderkundung und -beurteilung zur Versickerungsfähigkeit am 23.05.2022 erstellt. Zur Erkundung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse wurden auf dem Grundstück im März 2022 insgesamt sieben Sondierbohrungen zur Abschätzung der Versickerung von Niederschlagswasser bis jeweils 5,0 m unter Geländeoberkante niedergebracht.

Das Bodengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Baugrund hauptsächlich durch bindige Böden (Geschiebeböden) geprägt ist. Aufgrund ihrer Beschaffenheit nach DIN 18130 als schwach durchlässige Böden (kf = 1,0 x 10-8 m/s bis 1,0 x 10-10 m/s) ist eine etwaige oberflächige Versickerung von Niederschlagswasser im Bereich dieser Böden (B 1/22, B 3/22, B 4/22, B 6/22 und B 7/22) baupraktisch und mit Blick auf den Grundwasserschutz nicht möglich, da auch gemäß DWA-Arbeitsblatt 138 „…bereits bei Werten kf ≤ 1,0 x10-6 m/s die Versickerungsanlagen lange einstauen und anaerobe Prozesse in der ungesättigten Zone auftreten, die das Rückhalte- und Umwandlungsvermögen ungünstig beeinflussen…“. Im Bereich der Sondierungen B 2/22 und B 5/22 stehen oberflächennah sandige Schichten mit Durchlässigkeitswerten mittelwertig von 1,6 x 10-5 m/s bzw. 1,77 x 10-5 m/s an. Diese Bereiche sind gem. DIN 18130 als wasserdurchlässig einzustufen. Von daher ist eine oberflächige Versickerung von Niederschlagswasser in diesen Böden möglich.

Vom Büro Masuch + Olbrisch Ingenieurgesellschaft mbH aus Oststeinbek wurde am 07.02.2023 ein Entwässerungskonzept (Fachbeitrag nach A-RW 1) erstellt. Das Konzept sieht vor, den überwiegenden Teil des anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Oberbodenzone zu versickern. Die Versickerung soll in einer breiten Geländemulde entlang der südlichen Grundstücksgrenze erfolgen. Ausgehend von den Erkenntnissen des Baugrundgutachtens liegen im Bereich der konzeptionell geplante Versickerungsmulde Grundwasserstände zwischen 1,20 m und 1,80 m unter GOK vor. Damit kann, gegebenenfalls unter Einsatz punktueller Geländeprofilierungen, in den Sickerflächen ein Grundwasserflurabstand von mindestens 1,00 m erreicht werden. Ergänzend wurden durch das Ingenieurbüro Dr. Lehners + Wittorf aus Barsbüttel Infiltrationsversuche am 10.07.2023 durchgeführt. Nach Vorliegen der Ergebnisse der Infiltrationsversuche kann davon ausgegangen werden, dass das im B-Plan-Gebiet anfallenden Oberflächenwassers im Gebiet zur Versickerung gebracht werden kann. Die für die Versickerung erforderliche Mulde ist mit verdunstungsfördernden Pflanzen zu bepflanzen.

Bei Ansatz eines kf-Wertes von ca. 1 x 10-5 m/s (konzeptioneller Ansatz) wird zur Versickerung des im B-Plan-Gebiet anfallenden Oberflächenwassers eine Mulde mit einer Grundfläche von rd. 150 m² benötigt. Das voraussichtlich erforderliche Speichervolumen beträgt rd. 54 m³. Die Einstauhöhe ergibt sich unter den vorgenannten Randbedingungen zu ca. 37 cm, bei einer rd. 20-stündigen Entleerungszeit.

Aufgrund der möglichen Überbauung einer Vorflutleitung des angrenzenden Teichsystems 'Waldstraße-Schewenhorst' ist es zudem erforderlich, Platz für eine eventuell notwendige neue Vorflutleitung bereitzustellen. Dafür sind im Osten des Plangebietes Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL) festgesetzt. Die GFL-Fläche dient ebenfalls als Notüberlauf für die Versickerungsmulde.

Die AWSH (Abfallwirtschaft Südholstein GmbH) erfüllt im Auftrag des Kreises Stormarn, der öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger ist, alle Aufgaben der Abfallentsorgung. In diesem Zusammenhang gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises Stormarn für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen“.

3.4 Hinweise

Bodendenkmale

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies gemäß § 15 DSchG unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeug-nisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Altlasten

Werden bei Bauarbeiten Anzeichen für bisher unbekannte Belastungen des Untergrundes wie abartiger Geruch, anormale Färbung, Austritt von verunreinigten Flüssigkeiten, Ausgasungen oder Reste alter Ablagerungen (Hausmüll, gewerbliche Abfälle usw.) angetroffen, ist der Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer zur ordnungsgemäßen Entsorgung des belasteten Bodenaushubs verpflichtet. Die Altlasten sind unverzüglich dem Kreis Stormarn, Fachdienst: Abfall, Boden und Grundwasserschutz, anzuzeigen.

Landwirtschaftliche Immissionen

In der Nähe des Plangebietes befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.

Eingriffsfristen

Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften ist die Beseitigung von Gehölzen nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar zulässig. Sollte der genannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben und eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Stormarn einzuholen.

Schutz des Bodens

Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens sowie des Unterbodens und Untergrundes zu berücksichtigen.

Bei einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten. (Weitere Hinweise: LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002.) Die Verdichtungen im Unterboden sind nach Bauende vor dem Auftrag des Oberbodens zu beseitigen. Die Witterung ist bei dem Befahren der Böden zu beachten. Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen. Das Bodenmaterial ist einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.

Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen

Die DIN-Norm 18920 ist zum Schutz der Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen während der Baumaßnahmen und beim Erhalt von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen zu beachten.

Brandschutz

Die dem Brandschutz zu Grunde liegende DIN 4102, Teil 4, kann im Amt Siek, Bauamt, Hauptstraße 49, 22962 Siek, eingesehen werden.

Hoch anstehendes Grundwasser

Bei hoch anstehendem Grundwasser wird empfohlen, auf den Bau eines Kellers zu verzichten. Sollte dies nicht möglich sein, so sind im Grundwasser liegende Bauwerksteile dauerhaft gegen das Grundwasser abzudichten („Weiße Wanne“ oder „Schwarze Wanne“). Eine dauerhafte Grundwasserabsenkung unter den mittleren Grundwasserstand, z. B. mittels Drainage, ist als vermeidbare Beeinträchtigung des Grundwassers zu unterlassen (§ 5 WHG).

3.5 Maßnahmen zur Ordnung von Grund und Boden

Bodenordnende Maßnahmen, etwa im Wege einer Umlegung, sind nicht erforderlich. Soweit Veränderungen in eigentumsrechtlicher Hinsicht beabsichtigt sind, können diese in Form notarieller Verträge durchgeführt werden.