Planungsdokumente: Außenbereichssatzung "Grönwohlder Straße"

Begründung

1. Geltungsbereich

Die Außenbereichssatzung Grönwohlder Straße umfasst die Flurstücke 86/4, 86/3, 86/2, 84/5, 84/6, 84/8, 84/4, 503/83, 125/3, 125/5, 125/4, 127/2, 127/3, 235/8, 235/11, 235/9 der Flur 06. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 3,2 ha. Maßgebend ist die Abgrenzung durch den Geltungsbereich im zeichnerischen Teil im Maßstab 1:1.000.

2. Anlass und Bedarf

Nördlich der Grönwohlder Straße soll die Zulässigkeit der bestehenden Wohnnutzung im Sinne des § 35 (2) BauGB erleichtert werden. Im Geltungsbereich der Satzung ist bereits eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden.

Die Gemeinde möchte die bestehende Wohnnutzung in diesem Bereich unterstützen und eine geordnete städtebauliche Entwicklung sichern, die das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt.

3. Rechtsgrundlagen

Durch das erlassen einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) BauGB kann Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 (2), nicht entgegengehalten werden, das sie den Darstellungen des Flächennutzungsplanes über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

Die vorliegende Planung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Sie ermöglicht keine Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen und gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.