Planungsdokumente: Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 1 u. Bebauungsplan Nr. 1A, Aufstellung Bebauungsplan Nr. 1 - Neuaufstellung -

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Archäologische Kulturdenkmäler

Werden während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich sind hierfür gemäß § 15 DSchG der Grundstücks-/ Gewässereigentümer und der Leiter der Arbeiten. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen.

Sofern keine erheblichen Nachteile oder Aufwendungen von Kosten entstehen, sind das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung erlischt diese Verpflichtung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

6. Planinhalt und Festsetzungen

6.1. Städtebauliches Konzept

Das städtebauliche Konzept legt den Bestand für die weitere Planung zu Grunde. Soweit möglich und städtebaulich verträglich wird auch der Teil der Bebauung durch Festsetzungen gesichert, der sich nicht städtebaulich einfügt jedoch in den letzten Jahren genehmigt wurde. Aufgrund der Grundstücksgrößen wären theoretisch auch Teilungen möglich, die aber im erwartbaren Ausmaß für den Siedlungskörper nicht mehr zuträglich wären, weshalb an diesem Punkt steuernd eingegriffen wird.

Einerseits gibt es große Grundstücke, die durch Teilung und Veräußerung mögliche Wertsteigerungen für private Eigentümer, Eigentümergemeinschaften und Erbengemeinschaften aus deren Sicht erwarten lassen, andererseits droht das Gebiet substanziell so negativ überformt zu werden, dass das ohnehin schon jetzt stark in Mitleidenschaft gezogene Siedlungsbild irreparabel überformt wird, wodurch der noch teilweise vorhandene Charakter endgültig zerstört würde. Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde die besondere Verantwortung in diesem Gebiet die Interessen von Eigentümern mit denen des Allgemeinwohls in Form eines öffentlichen Interesses in einen verträglichen Ausgleich zu bringen.

Bei der Ausarbeitung der vorliegenden Planung waren folgende Aspekte für die Inhalte der Festsetzungen entscheidend:

  1. Die Topographie ist als siedlungsbildprägend und erhaltenswert anzusehen, weshalb weitere Hangbebauungen insbesondere an der Straße „Am Kuckucksberg“ nicht verfolgt werden soll.
  2. Viele Bäume prägen neben den ohnehin geschützten Bäumen das Siedlungsbild ganz entscheidend. Es werden daher auch regional untypischen Bäume, welche nicht durch das Landesnaturschutz Gesetz geschützt sind, im Bebauungsplan durch Festsetzung geschützt.
  3. Wo die Topographie und der Baumbestand es zulassen, sollen größere Grundstücke (ca. 2.000 m² oder größer) teilbar gestaltet sein und somit eine behutsame Nachverdichtung der Siedlung ermöglichen.
  4. Innerhalb des Plangebietes sind bereits Zweigeschossige Gebäude vorhanden. Um die Entwicklung der Bebauung in die Höhe zu steuern, werden Festsetzungen zur Gebäudehöhe getroffen. Um einer Überlastung des Gebietes vorzubeugen, wird eine Begrenzung der zulässigen Wohneinheiten vorgenommen.