Archäologische Kulturdenkmäler
Werden während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungenentdeckt, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen unddie Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlichsind hierfür gemäß § 15 DSchG der Grundstücks-/ Gewässereigentümer undder Leiter der Arbeiten. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen.
Sofern keine erheblichen Nachteile oder Aufwendungen von Kosten entstehen, sind das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustandzu erhalten. Spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung erlischt diese Verpflichtung.
Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dinglicheZeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.