1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB)
Der Durchführungsplan Nr. 1 (Bebauungsplan Nr.1) wird innerhalb seines gesamten Geltungsbereiches aufgehoben.
Der Durchführungsplan Nr. 1 (Bebauungsplan Nr.1) wird innerhalb seines gesamten Geltungsbereiches aufgehoben.