1. Anlass und Ziel der Planaufstellung sowie Planungserfordernis
Anlass
Das Wohngebiet „Kuckucksberg“ stellt mit seiner in Teilen villenartigen Bebauung und mit großzügigen Bürgerhäusern auf außerordentlich großen Grundstücken, seiner bewegten Topografie und seinen vielfältig strukturierten privaten Grünflächen ein Alleinstellungsmerkmal innerhalb der Gemeinde Lütjensee dar. Die historisch gewachsene Bebauung wird dabei von bedeutsamen und räumlich wirksamen Grünstrukturen bestimmt. In räumlichen Teilbereichen des Gebietes kann durchaus von einer Art Waldsiedlung gesprochen werden.
Besonders in den letzten Jahren wurde der Bereich des Kuckucksbergs mit dem dazugehörigen Bereich des Heidewegs als attraktiver Wohnstandort ausgemacht und wiederentdeckt. Diese Entwicklung führte zu vermehrten Investitionen in Immobilien und zu Neubautätigkeiten. Die schrittweise Inanspruchnahme von privaten Gartenflächen für Neubauten und von Vorgartenbereichen für Stellplätze bewirkte dabei eine sukzessive Verdichtung der Bebauung und führte zu einer deutlichen Veränderung des bisherigen Erscheinungsbildes dieser Wohnsiedlung. Im Laufe der letzten Jahre hat sich dieser Prozess der strukturellen Veränderung verstärkt fortgesetzt und die Entwicklungsdynamik hat weiter zugenommen.
Der Ursprungsplan aus den frühen 60er Jahren bietet keine ausreichenden rechtlichen Regelungen um den Gebietscharakter zu erhalten und in Hinblick auf moderne Bauformen auf die städtebauliche Gestaltung Einfluss zu nehmen. Der Bebauungsplan, der zurückgeht auf einen sogenannten Durchführungsplan aus der Zeit der Aufbaugesetze der Länder, ist nach Prüfung der zuständigen Genehmigungsbehörde nicht mehr anwendbar und fand demzufolge auch keine Anwendung. Eingehende Bauanträge mit Grundstücksteilungen wurden nach § 34 BauGB üblicherweise genehmigt. Dieses Instrument wird jedoch für diese besondere Siedlungsstruktur als nicht ausreichend angesehen, um die städtebauliche Ordnung zu wahren.
Um den Rechtsschein gegenüber Dritten aufzuheben, erfolgt die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1. Die städtebauliche Entwicklung des Bestandsgebietes wird zukünftig durch den Bebauungsplan Nr. 1 sichergestellt, der sich im Parallelverfahren in der Neuaufstellung befindet.