1.1 Zulässige Grundfläche (§ 16 (2) Nr. 1 BauNVO) Die zulässige Grundflächenzahl darf eine Größe von 300 m² je Baugrundstück nicht überschreiten.
1.2 Anzahl der Vollgeschosse (§ 16 (2) Nr. 3 BauNVO) Im gesamten Plangebiet sind maximal zwei Vollgeschosse zulässig.