Anlass für den
Bebauungsplan ist der starke Anstieg der Zahl der Asylbewerber und Flüchtlinge
in der Bundesrepublik und die notwendige Unterbringung in angemessenen
Unterkünften. Vor diesen Herausforderungen steht auch das Amt Trittau mit
seinen amtsangehörigen Gemeinden. Es muss in einem kurzen Zeitraum geeignete
Unterkünfte errichten. In der Gemeinde Lütjensee steht im Ortsteil Dwerkaten
eine Fläche zu Verfügung, die bereites erschlossen ist und mit dem
Bebauungsplan Nr. 17 "Ripsbekkoppel" planungsrechtlich mit einem Gewerbegebiet
überplant ist.
In Gewerbegebieten gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
sind Anlagen für kirchliche Zwecke, kulturelle, soziale und gesundheitliche
Zwecke ausnahmsweise zulässig. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes im Jahre
2003 hat sich die Gemeinde jedoch bewusst dazu entschieden, die ausnahmsweise
Zulässigkeit nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden zu lassen. Hintergrund
war das Bestreben der Gemeinde das neu ausgewiesene Gewerbegebiet vorwiegend
für die Ansiedlung von ortsansässigen Betrieben zu nutzen. Die Nachfrage nach
Grundstücken in dem Gewerbegebiet war in den letzten Jahren jedoch nicht so
hoch, so dass die Ansiedlung von Anlagen für soziale Zwecke - vor allem vor dem
Hintergrund der steigenden Asylbewerberzahlen - im Gewerbegebiet ausnahmsweise
von Seiten der Gemeinde vorstellbar und sinnvoll ist.
Aufgrund der steigenden Zahl an Flüchtlingen und
Asylbewerbern, mit denen die Kommunen konfrontiert sind, hat der Bundesgesetzgeber
letztes Jahr eine Novelle des Baugesetzbuches vorgenommen, um eine Unterbringung
der Asylbewerber und Flüchtlinge in den Kommunen planungsrechtlich zu
erleichtern. Unter anderem wurde der § 246 BauGB geändert und die Absätze 9-10
hinzugefügt. Der neue § 246 Abs. 10 BauGB hat folgenden Wortlaut:
"Bis zum 31. Dezember
2019 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung
mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder
sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen
des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale
Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und
die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen
Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend."
Im Zusammenhang mit den Überlegungen Anlagen für soziale
Zwecke ausnahmsweise im Gewerbegebiet ansiedeln zu können, ist es von Seiten
der Gemeinde auch vorstellbar, dass sich in dem Gewerbegebiet ausnahmsweise
auch Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke ansiedeln.
Das Gewerbegebiet ist erschlossen. Sollte der Bedarf an einer Fläche für solche
Anlagen in der Gemeinde vorhanden sein, besteht somit die Option auf eine
Ansiedlung ohne dass an einer anderen Stelle im Gemeindegebiet erst das
Planrecht geschaffen werden muss. Die Gemeinde geht trotz der Änderung davon
aus, dass ausreichend Flächen im Gewerbegebiet für die Ansiedlung von
ortsansässigen Betrieben vorhanden sein werden.
Ziel der 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Ansiedlung einer Unterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge und anderen
Anlagen für soziale Zwecke zu schaffen. Um die erforderliche Unterkunft für
Asylbewerber im geplanten Gewerbegebiet im Ortsteil Dwerkaten errichten zu
können und dem neuen § 246 Abs. 10 BauGB zu entsprechen, ist es notwendig, die
textliche Festsetzung 1.4 des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 17 "Ripsbekkoppel zu
ändern.
Zudem soll die ausnahmsweise Errichtung von Anlagen für
kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke ermöglicht werden.
Mit der 1. Änderung soll die bislang unzulässige
ausnahmsweise Ansiedlung der Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und
gesundheitliche Zwecke gemäß § 8 Abs. 3, Nr. 2 BauNVO zugelassen werden können.