Planungsdokumente: Lütjensee - B-Plan 17, 1. Änderung (Dwerkaten)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.1 Rechtsgrundlagen

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 28.04.2015 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Ripsbekkoppel" beschlossen. Dem Bebauungsplan liegen zugrunde:

· das Baugesetzbuch (BauGB),

· die Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO),

· die Planzeichenverordnung (PlanZV) und

in den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassungen.

Die Bearbeitung des Bebauungsplans erfolgt durch:

· Architektur + Stadtplanung, Hamburg

1.2 Plangeltungsbereich

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 "Ripsbekkoppel" befindet sich im Ortsteil Dwerkaten südlich der Bahnhofsstraße (L 92). Westlich des Geltungsbereichs befindet sich der Niederungsbereich der Ripsbek und die B 404. Östlich befindet sich ein Gewerbebetrieb. Südlich des Geltungsbereichs schließt sich die freie Landschaft mit Äckern und umfangreichen Waldflächen an. Das Plangebiet ist im Bereich des ehemaligen Bahnhofs Dwerkaten bereits mit Einfamilienhäusern bebaut.

Der Plangeltungsbereich hat eine Größe von rund 8,45 ha.

2 Anlass und Ziel

Anlass für den Bebauungsplan ist der starke Anstieg der Zahl der Asylbewerber und Flüchtlinge in der Bundesrepublik und die notwendige Unterbringung in angemessenen Unterkünften. Vor diesen Herausforderungen steht auch das Amt Trittau mit seinen amtsangehörigen Gemeinden. Es muss in einem kurzen Zeitraum geeignete Unterkünfte errichten. In der Gemeinde Lütjensee steht im Ortsteil Dwerkaten eine Fläche zu Verfügung, die bereites erschlossen ist und mit dem Bebauungsplan Nr. 17 "Ripsbekkoppel" planungsrechtlich mit einem Gewerbegebiet überplant ist.

In Gewerbegebieten gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind Anlagen für kirchliche Zwecke, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise zulässig. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes im Jahre 2003 hat sich die Gemeinde jedoch bewusst dazu entschieden, die ausnahmsweise Zulässigkeit nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden zu lassen. Hintergrund war das Bestreben der Gemeinde das neu ausgewiesene Gewerbegebiet vorwiegend für die Ansiedlung von ortsansässigen Betrieben zu nutzen. Die Nachfrage nach Grundstücken in dem Gewerbegebiet war in den letzten Jahren jedoch nicht so hoch, so dass die Ansiedlung von Anlagen für soziale Zwecke - vor allem vor dem Hintergrund der steigenden Asylbewerberzahlen - im Gewerbegebiet ausnahmsweise von Seiten der Gemeinde vorstellbar und sinnvoll ist.

Aufgrund der steigenden Zahl an Flüchtlingen und Asylbewerbern, mit denen die Kommunen konfrontiert sind, hat der Bundesgesetzgeber letztes Jahr eine Novelle des Baugesetzbuches vorgenommen, um eine Unterbringung der Asylbewerber und Flüchtlinge in den Kommunen planungsrechtlich zu erleichtern. Unter anderem wurde der § 246 BauGB geändert und die Absätze 9-10 hinzugefügt. Der neue § 246 Abs. 10 BauGB hat folgenden Wortlaut:

"Bis zum 31. Dezember 2019 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend."

Im Zusammenhang mit den Überlegungen Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise im Gewerbegebiet ansiedeln zu können, ist es von Seiten der Gemeinde auch vorstellbar, dass sich in dem Gewerbegebiet ausnahmsweise auch Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke ansiedeln. Das Gewerbegebiet ist erschlossen. Sollte der Bedarf an einer Fläche für solche Anlagen in der Gemeinde vorhanden sein, besteht somit die Option auf eine Ansiedlung ohne dass an einer anderen Stelle im Gemeindegebiet erst das Planrecht geschaffen werden muss. Die Gemeinde geht trotz der Änderung davon aus, dass ausreichend Flächen im Gewerbegebiet für die Ansiedlung von ortsansässigen Betrieben vorhanden sein werden.  

Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung einer Unterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge und anderen Anlagen für soziale Zwecke zu schaffen. Um die erforderliche Unterkunft für Asylbewerber im geplanten Gewerbegebiet im Ortsteil Dwerkaten errichten zu können und dem neuen § 246 Abs. 10 BauGB zu entsprechen, ist es notwendig, die textliche Festsetzung 1.4 des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 17 "Ripsbekkoppel zu ändern.

Zudem soll die ausnahmsweise Errichtung von Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke ermöglicht werden.

Mit der 1. Änderung soll die bislang unzulässige ausnahmsweise Ansiedlung der Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke gemäß § 8 Abs. 3, Nr. 2 BauNVO zugelassen werden können.