Text (Teil B) Für die zeichnerischen Festsetzungen, die weiterhin aus dem Ursprungsplan wirksam sind, gilt die BauNVO von 1962. Für die Festsetzungen der vorliegenden 2. Änderung gilt die BauNVO von 1990.
Das Plangebiet umfasst den Ursprungsplan des Bebauungsplans Nr. 2, ausgenommen die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule. In der Planzeichnung der 2. Änderung des Bebauungsplanes werden lediglich die Baugebiete und Regelungen zu Lärmpegelbereichen geändert. Die übrigen zeichnerischen Festsetzungen des Ursprungsplanes gelten weiterhin fort. Die textlichen Festsetzungen des Ursprungsplanes und der 1. Änderung werden durch die Textlichen Festsetzungen dieser Änderung ersetzt.
Text (Teil B)
1. Art und Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) 1 BauGB
Die in der Planzeichnung des Ursprungsplans festgesetzte Baulinie wird in eine Baugrenze geändert. Die Baugrenze darf ausnahmsweise für untergeordnete Gebäudeteile bis zu einer Tiefe von 2 m überschritten werden nach § 23 (3) BauNVO.
Für Nebenanlagen (z. B. Garagen, Stellplätze und Zufahrten) nach § 19 (4) BauNVO darf die Grundflächenzahl um 100% überschritten werden.
2. Nebenanlagen, Carports und Garagen gem. § 9 (1) 3 BauGB
Die Errichtung von Nebengebäuden, Garagen und Carports ist innerhalb eines 1 m breiten Streifens hinter der Grundstücksgrenze zur Straße nicht zulässig gem. § 12 (6) und § 14 BauNVO. Überdachte Stellplätze (offene Carports) dürfen bis an die Straßenbegrenzungslinie heran geführt werden.
3. Lärmschutzmaßnahmen gem. § 9 (1) 24 BauGB
Für in den Lärmpegelbereichen (LPB) III und IV gelegene Außenbauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 (Ausgabe Nov 1989) erforderlich. Das resultierende bewertete Schalldämm-Maß der Außenbauteile muss im LPB III mindestens erf. R'w,res = 35 dB und im LPB IV mindestens erf. R'w,res = 40 dB aufweisen. Für Büroräume u.ä. gelten um 5 dB geringere Schalldämm-Maße.
Für Schlaf- und Kinderzimmer, deren Fenster im Bereich von LPB III oder höher angeordnet sind, sind ergänzend entsprechend schallgedämmte Lüftungsanlagen erforderlich.
Im Fall von Einzelnachweisen kann von den festgesetzten Schallschutzmaßnahmen abgewichen werden.
Nachweise sind im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der technischen Baubestimmungen (Einführung von DIN 4109 und Beiblatt 1 zu DIN 4109, Erlass des Innenministers vom 15.11.1990 - IV 850 a - 516.533.11) zu führen.
4. Gestaltungsregelungen gem. § 9 (4) BauGB i.V.m. § 84 LBO
Die Dachneigung beträgt zwischen 30° und 50° für die Hauptdächer. Es sind rote, braune, schwarze oder anthrazitfarbene Dacheindeckungen zu verwenden. Grasdächer sind zulässig und dürfen ausnahmsweise die Mindestdachneigung unterschreiten.
Die Fassaden der Gebäude an der Hamburger Straße sind in Sichtmauerwerk in den Farben rot oder braun zu gestalten. 30% der Fassadenfläche kann mit anderen Materialien gestaltet werden.
Garagen und Nebengebäude sind in Farbe und Materialien wie der zugehörige Hauptbaukörper auszuführen. Flachdächer und Holzbauten sind zulässig.
Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind mit einer Höhe von max. 0,80 m anzulegen.
Freistehende Masten für Antennen- und sonstige Sendeanlagen sind nur bis zu einer Höhe von max. 10 m zulässig.
Hinweise
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Amtsverwaltung Trittau eingesehen werden.
Gemeinde Lütjensee, Bebauungsplan Nr. 2, 2. Änderung
Auslegungsexemplar gem. § 4a (3) BauGB, GV 28.04.2015