Planungsdokumente: B-Plan Nr. 29 (Alte Dorfstraße)

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Textliche Festsetzungen

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Text (Teil B) Text (Teil B)

1. Art und Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) 1 BauGB

In den Allgemeinen Wohngebieten sind die in § 4 (3) BauNVO aufgeführten Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und somit nicht zulässig gem. § 1 (6) BauNVO.

In den Allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen der festgesetzten zulässigen Grundflächenzahl durch die in § 19 (4) BauNVO aufgeführten Anlagen um 75 % zulässig.

Bezugspunkt für die festgesetzte Firsthöhe ist der höchste Punkt der Erschließungsstraße im Bereich der jeweiligen Grundstückszufahrt.

Die bestehenden Gebäude auf dem Flurstück 2/15 und auf dem Flurstück 19/8 liegen ganz, bzw. tlw. außerhalb der überbaubaren Fläche. Über den Bestandsschutz hinaus sind bei einem Erhalt der Gebäude Umnutzungen und bauliche Veränderungen auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig gem. § 1 (10) BauNVO. Sofern ein Gebäudeabriss erfolgt, gelten für die Neubauten die jeweiligen überbaubaren Flächen.

1. Mindestgröße der Baugrundstücke gem. § 9 (1) 3 BauGB

Die Mindestgröße der Baugrundstücke beträgt für Einzelhausbebauung 500 m², für Doppelhausbebauung je Doppelhaushälfte 380 m² und je Reihenhausscheibe 250 m².

2. Stellplätze, Garagen und Nebengebäude gem. § 9 (1) 4 BauGB

Die Errichtung von Nebengebäuden, Garagen und Carports ist innerhalb eines 3 m breiten Streifens hinter der Straßenbegrenzungslinie nicht zulässig gem. §§ 12 (6) und 14 BauNVO. Überdachte Stellplätze (offene Carports) dürfen bis zu einem Abstand von 1,50 m an die Straßenbegrenzungslinie heran geführt werden.

3. Zahl der Wohnungen gem. § 9 (1) 6 BauGB

In den Allgemeinen Wohngebieten ist die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden in Relation zur Grundstücksfläche gesetzt.

Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist pro angefangene 330 qm Grundstücksfläche eine Wohneinheit zulässig. In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 4 ist pro angefangene 200 qm Grundstücksfläche eine Wohneinheit zulässig.

Im Allgemeinen Wohngebiet WA 3 ist pro angefangene 600 qm Grundstücksfläche eine Wohneinheit zulässig. Für altersgerechtes Wohnen gem. § 9 (1) 8 BauGB ist im WA 3 pro angefangene 300 qm Grundstücksfläche eine altersgerechte Wohneinheit (barrierefrei) zulässig.

4. Von der Bebauung freizuhaltende Flächen gem. § 9 (1) 10 BauGB

Innerhalb der dargestellten Sichtdreiecke ist die Errichtung baulicher Anlagen jeglicher Art sowie eine Bepflanzung mit einer Höhe über 70 cm unzulässig.

5. Grundstückszufahrten gem. § 9 (1) 11 BauGB

In den Allgemeinen Wohngebieten ist je Grundstück nur eine Grundstückszufahrt bis zu einer Breite von max. 6 m zulässig.

6. Lärmschutzmaßnahmen gem. § 9 (1) 24 BauGB

Für Außenbauteile im Lärmpegelbereich IV ist bei Neu-, Um- und Ausbauten von Aufenthaltsräumen/ Büroräumen gem. DIN 4109 ein resultierendes Schalldämmmaß R'w,res= 40/35 dB einzuhalten.

Innerhalb der Flächen mit Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen müssen im Lärmpegelbereich III für Neu-, Um- und Ausbauten von Aufenthaltsräumen/Büroräumen gem. DIN 4109 für Außenbauteile, die zur Straßenfront ausgerichtet sind, einem Schalldämmmaß RW von mindestens 35/30 dB entsprechen. Die seitlichen und rückwärtigen Gebäudefronten sind dem Lärmpegelbereich II zugeordnet. Erhöhte Anforderungen an den baulichen Schallschutz bestehen hier nicht.

Zum Schutz der Nachtruhe für Schlaf- und Kinderzimmer sind Fenster und Türen, die zur Hamburger Straße ausgerichtet sind, mit einer dem Schalldämmmaß entsprechenden Dauerlüftung zu versehen, falls der hygienische Luftwechsel nicht auf andere, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Weise sichergestellt werden kann.

Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren.

7. Anpflanzungen und Bindungen für Bepflanzungen gem. § 9 (1) 25a+b BauGB

Alle mit einem Erhaltungsgebot versehenen Bäume sind auf Dauer zu erhalten. Abgänge sind in gleicher Art zu ersetzen.

8. Bestandsschutz und Folgenutzung gem. § 9 (2) BauGB

Sofern das bestehende Gebäude auf dem Flurstück 2/15 abgerissen wird, ist das in der Planzeichnung festgesetzte Baumtor an der Alten Dorfstraße zu realisieren. Für das Baumtor sind großkronige, standortheimische Laubbäume zu verwenden. Abgänge sind in gleicher Art zu ersetzen.

9. Gestaltung gem. § 9 (4) BauGB i. V. m. § 84 LBO

Die Mindestdachneigung beträgt 20° für die Hauptdächer. Es sind rote, braune, schwarze oder anthrazitfarbene Dacheindeckungen zu verwenden. Grasdächer sind auch mit Flachdach zulässig.

Garagen und Nebengebäude sind in Farbe und Materialien wie der zugehörige Hauptbaukörper auszuführen. Flachdächer und Holzbauten sind zulässig.

Die Sockelhöhe (entspricht der Höhe des Erdgeschossfertigfußbodens) beträgt max. 0,50 m über Anschluss des Geländes an die Außenwände.

Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind mit einer Höhe von max. 1,20 m anzulegen.

Freistehende Masten für Antennen- und sonstige Sendeanlagen sind nur bis zu einer Höhe von max. 10 m zulässig.

Hinweise

Die in den textlichen Festsetzungen genannten DIN können neben dem Bebauungsplan in der Amtsverwaltung Trittau eingesehen werden.

Das nachrichtlich dargestellte, verrohrte Verbandsgewässer – die Bockbek – ist für Unterhaltungsarbeiten beidseitig 5 m von Überbauung freizuhalten.

Gemeinde Lütjensee, Bebauungsplan Nr. 29

Auslegungsexemplar gem. § 3 (2) BauGB, GV 28.04.2015

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