Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung und -ergänzung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Verwaltung, Polizei und Feuerwehr sowie als Wohnbaufläche dar. Damit kann die 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplan Nr. 7 A nicht bzw. nicht vollständig aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf hierbei nicht beeinträchtigt werden.
Der Flächennutzungsplan, dessen entgegenstehende Darstellungen mit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenstandslos werden, ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Bei der Berichtigung handelt es sich um einen redaktionellen Vorgang, auf den die Vorschriften über die Aufstellung und Genehmigung von Bauleitplänen keine Anwendung finden.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 A besteht bereits das ausgewiesene Rettungszentrum. Im Zuge der Änderung und Ergänzung des B-Plans wird die Gemeinbedarfsfläche und somit das Rettungszentrum um ein Grundstück erweitert. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gebietes und die Struktur werden durch die Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche in der Bebauungsplanänderung und -ergänzung bzw. die entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan im Wege der 14. Berichtigung nicht beeinträchtigt.
In die Flächennutzungsplanberichtigung wird auch der bereits als Gemeinbedarfsfläche dargestellte Bereich einbezogen. Hier hat sich zwischenzeitlich ergeben, dass die Polizei und auch das rote Kreuz umziehen und der Standort verlassen werden. Als Zweckbestimmung werden daher nur noch die geplanten Nutzungen festgesetzt:
Feuerwehr sowie
Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen (DLRG).
Die Planzeichnung der 14. Flächennutzungsplanberichtigung ist dieser Begründung angehängt.