4.4. Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt. Diese sind so geschnitten, dass das Plangebiet gut bebaubar ist und die zulässige Grundfläche auch innerhalb des Baufensters realisiert werden kann.
Im Vergleich zum Bebauungsplan Nr. 7 A wird in der 2. Änderung und Erweiterung die südwestliche und nordöstliche Baugrenze begradigt und auf den Erweiterungsbereich ausgedehnt. Zudem werden diese Baugrenzen näher an die Grundstücksgrenzen herangerückt, um eine bessere Ausnutzbarkeit zu gewährleisten. Sie halten an der südwestlichen Plangebietsgrenze einen Abstand von 3 m ein, wobei die Abstandsvorschriften der LBO (Schl.-H.) weiterhin zu berücksichtigen sind. An der nordöstlichen Plangebietsgrenze verläuft ein Geh- und Fahrrecht zugunsten des Bildungszentrums. Es dient dem Bildungszentrum (Deutsche Rentenversicherung Bildungszentrum e.V.) zur Erschließung der Waldfläche im nordwestlichen Bereich.
Dem Rettungszentrum wird gemäß dem Planungsziel der Nachverdichtung ein größtmöglicher Spielraum für die Bebaubarkeit eingeräumt.
Der Abstand an der südöstlichen Grundstücksgrenze zur Landesstraße L 71 wird im Vergleich zum B-Plan 7 A begradigt und beträgt 8,0 m. Auf dem benachbarten Grundstück im Nordwesten befindet sich Wald gem. dem Landeswaldgesetz. Hier muss ein Waldabstand eingehalten werden, so dass die Baugrenze um 25 m vom Waldgrundstück abgerückt wird (Für Einzelheiten zum Waldabstand wird auf das Kapitel 5.2 Wald verwiesen). Einige Gebäudeteile werden in dem Zusammenhang als künftig fortfallend markiert, da sie sich außerhalb der Baugrenze befinden. Die Gebäude genießen weiterhin Bestandsschutz, sollen aber im Zuge einer Neubebauung des Grundstückes entfallen.