Die Gemeinde Siek ist dem Nahbereich der Stadt Ahrensburg zugeordnet, die nach
§ 4 der Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne vom 05. September 2019 als Mittelzentrum im Verdichtungsraum eingestuft ist.
Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus der am 17. Dezember 2021 in Kraft getretenen Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein (LEP) und dem Regionalplan für den Planungsraum I (alt), Fortschreibung 1998. Die Fortschreibung des LEP ersetzt den Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2010.
Gemäß LEP 2021 befindet sich die Gemeinde Siek im Ordnungsraum, der um die Stadt Hamburg dargestellt ist. Ordnungsräume sind um die schleswig-holsteinischen Oberzentren Kiel und Lübeck sowie um Hamburg abgegrenzt. Sie umfassen die Verdichtungsräume mit ihren Randgebieten. In den Ordnungsräumen sollen Flächen für Gewerbe- und Industriebetriebe sowie den Wohnungsbau in ausreichendem Umfang vorgehalten werden. Die Siedlungsentwicklung in den Ordnungsräumen soll vorrangig auf den Siedlungsachsen erfolgen und sich außerhalb der Siedlungsachsen auf die Zentralen Orte konzentrieren.
Ergänzend befindet sich die Gemeinde gemäß LEP im 10 km-Umkreis um das Mittelzentrum Ahrensburg. Zudem liegt die Gemeinde an der Landesentwicklungsachse, die von Hamburg entlang der Bundesautobahn A 1 über Lübeck und Puttgarden Richtung Kopenhagen und Malmö verläuft. Unter Ziffer 2.5 wird dazu ausgeführt: "Die Landesentwicklungsachsen sollen zur Verbesserung der räumlichen Standortbedingungen sowie zur Stärkung der Verflechtungsstrukturen im Land beitragen. […] Die Landesentwicklungsachsen markieren zentrale Entwicklungsstränge in Schleswig-Holstein und zeigen besondere Wachstumsperspektiven auf für Räume und Regionen, die durch diese überregionalen Verkehrswege erschlossenen sind oder erschlossen werden sollen […]."
Ferner liegt die Gemeinde Siek im 'Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung'. Dieser umfasst gemäß Ziffer 4.7.2 "[…] Räume, die sich aufgrund der naturräumlichen und landschaftlichen Voraussetzungen und Potenziale sowie ihrer Infrastruktur für Tourismus und Erholung besonders eignen. […] In den Entwicklungsgebieten für Tourismus und Erholung soll eine gezielte regionale Weiterentwicklung der Möglichkeiten für Tourismus und Erholung angestrebt werden."
Im Regionalplan für den Planungsraum I (alt) des Landes Schleswig-Holstein, Stand: Fortschreibung 1998, sind die bebauten Bereiche der Gemeinde von einem Regionalen Grünzug umgeben. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des regionalen Grünzuges. Nach Ziffer 4.2 Abs. 3 Regionalplan I darf in den regionalen Grünzügen planmäßig nicht gesiedelt werden.
Standortalternativenprüfung für die Feuerwehr
Im Rahmen der Überlegungen zur Standortverlagerung der örtlichen Feuerwehr wurde durch die Büros B2K, dn Ingenieure GmbH und TGP Landschaftsarchitekten Trüper, Gondesen und Partner mbB im Mai 2021 eine Standortprüfung durchgeführt.
Der Ortsteil Meilsdorf besteht aus der Hauptortslage sowie angrenzenden kleineren Splittersiedlungen im Außenbereich. Die Siedlungsbereiche des Ortsteils sind bebaut und verdichtet. Entsprechende geeignete und zur Verfügung stehende Flächen innerhalb der bebauten Bereiche konnten nicht ermittelt werden. Daher wurden insgesamt drei Außenbereichsflächen im Anschluss an Siedlungsstrukturen des Ortsteils betrachtet. Es wurden im Rahmen der vorangegangenen Standortprüfung drei Flächen im Ortsteil Meilsdorf ermittelt und anhand eines abgestimmten Kriterienkatalogs untersucht. Maßgaben hierfür waren eine ausreichende Flächengröße, die Einhaltung der Anforderungen der HFUK (Hanseatische Feuerunfallkasse), die Einhaltung der Hilfsfrist und eine zentrale Lage in Meilsdorf bzw. eine gute Erreichbarkeit für die Einsatzkräfte.
Potenzielle Standorte für eine Feuerwehr im Ortsteil Meilsdorf
Quelle: B2K und dn Ingenieure GmbH (2021)
Im Rahmen der Standortalternativenprüfung hat sich das Plangebiet (Standort 1) als am geeignetsten herauskristallisiert Die Fläche befindet sich südlich der Ortslage Meilsdorf. Sie liegt im Kreuzungsbereich der Gemeindestraße 'Drift' und der Kreisstraße 39 (K 39). Die Fläche ist verkehrlich gut erschlossen und im Brandfall sind die Einsatzorte zügig zu erreichen. Die Fläche befindet sich im Eigentum der Gemeinde und steht für eine Bebauung mit einem Feuerwehrgerätehaus kurzfristig zur Verfügung. Sie bietet ausreichend Platz für den Feuerwehrstandort und einer möglichen Erweiterung, sollten sich die Anforderungen in der Zukunft ändern.
Die Standortwahl ist bereits bei einem Vor-Ort-Termin mit der Landesplanungsbehörde und der Kreisplanung am 21.09.2020 thematisiert worden. Darauf aufbauend wurde sich für den Standort 1 entschieden. So hat auch der Kreis Stormarn mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 folgendes mitgeteilt: "Vor diesem Hintergrund kann der Kreis Stormarn dem präferierten Standort Nr. 1 zustimmen, obwohl er ansonsten ortsplanerisch eher ungeeignet erscheint (Außenbereich, Splittersiedlung, fußläufige Anbindung an Meilsdorf). Jedoch fallen auch die Argumente der Erreichbarkeit von Einsatzorten im Gemeindegebiet zur Aushilfe der Hauptortfeuerwehr zu Gunsten des Standortes Nr. 1 ins Gewicht. Darüber hinaus wird die Fläche von Seiten der unteren Naturschutzbehörde als relativ unproblematisch eingeschätzt."
Die Landesplanungsbehörde hat hierzu mit Schreiben vom 14. Januar 2022 folgende Stellungnahme abgegeben: "Aus Sicht der Landeplanung ist die Fläche 1 weiterhin nicht optimal, da durch die Planung ein Siedlungssplitter im Außenbereich erweitert werden würde. Im Hinblick auf die jedoch aus naturschutzfachlich besser geeignete Fläche wird auch aus Sicht der Landesplanung eine Zustimmung für die Fläche in Aussicht gestellt, wenn der Raum auch für weitere Baulichkeiten ausgeschlossen wird." Es ist ausschließlich beabsichtigt, an dem Standort ein Feuerwehrgerätehaus zu errichten. Weitere Siedlungserweiterungen oder Maßnahmen, die zu einer Verfestigung der Splittersiedlung führen könnten, sind seitens der Gemeinde Siek nicht beabsichtigt.
Das Plangebiet ist zu drei Seiten von Wohnbebauung umgeben. Durch den vorhandenen Lückenschluss findet keine Erweiterung der bestehenden Splittersiedlung statt. Der vorhandene, locker bebaute Siedlungszusammenhang im Außenbereich wird durch den Lückenschluss lediglich verdichtet. Die weitere Verfestigung einer Splittersiedlung ist nicht zu beanstanden, wenn eine zwar unerwünschte, aber bereits verfestigte Splittersiedlung vorhanden ist und das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr "beitragen" kann (vgl. BVerwG - Urteil 4 B 45.10 vom 10.11.2010). Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann die Auffüllung einer Lücke innerhalb einer Splittersiedlung ausnahmsweise dann nicht zu missbilligen sein, wenn das Vorhaben sich der vorhandenen Siedlungsstruktur quantitativ unterordnet und keine weitreichende oder eine nicht übersehbare Vorbildwirkung hervorruft (vgl. BVerwG - Urteil 4 C 13.97 vom 27.08.1998 und BVerwG - Urteil 4 B 23.04 vom 24.06.2004). Der Umfang der baulichen Verdichtung der vorhandenen Splittersiedlung ordnet sich dem Bestand unter und ruft keine weitreichende Vorbildwirkung hervor, da es sich nahezu um die einzige freie Fläche innerhalb der Splittersiedlung handelt.