3.3 Immissionsschutz
Das Plangebiet reicht bis knapp 500 m an die östlich des Plangebietes verlaufende Autobahn A 1 heran. Zudem grenzen Gewerbebetriebe an das Plangebiet an. Um im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen, wurde vom Ingenieurbüro für Schallschutz, Dipl.-Ing. Volker Ziegler aus Mölln, am 12. März 2019 eine schalltechnische Untersuchung erstellt, um die aus den angrenzenden Gewerbebetrieben ('Groot Redder 4 a' und 'Hauptstraße 46') auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen zu ermitteln und zu beurteilen. Vorab wurde vom selben Büro am 25. September 2018 eine schalltechnische Stellungnahme zur Beurteilung der Verkehrslärmbelastung abgegeben.
Pegelbestimmend sind die von der A 1 bei der gegebenen freien Schallausbreitung ausgehenden Verkehrslärmimmissionen. Die für allgemeine Wohngebiete (WA) geltenden Orientierungswerte des Beiblattes 1 zu DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ vom Mai 1987 / Juli 2002 von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden überschritten, größtenteils auch die in der städtebaulichen Abwägung hilfsweise heranziehbaren Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht.
Aus den Verkehrslärmbelastungen ergeben sich über das übliche Maß hinausgehende baurechtliche Anforderungen an die Schalldämmungen der Außenbauteile der Gebäude (passiver Schallschutz).
Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, die baurechtliche Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen zum Schutz vor Außenlärm enthält, ist als Technische Baubestimmung eingeführt und somit auf der Vollzugsebene im Baugenehmigungsverfahren eine maßgebende Rechtsvorschrift. Nach DIN 4109 (2018) ergibt sich mit maximalen maßgeblichen Außenlärmpegeln des Gesamtverkehrslärms tags von La = 60 + 3 = 63 dB(A) ein erforderliches Bau-Schalldämm-Maß von R’w,ges = 63 - 30 = 33 dB (A) für die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen, die tagsüber genutzt werden. Mit maximalen maßgeblichen Außenlärmpegeln des Gesamtverkehrslärms nachts von La = 54 + 10 + 3 = 67 dB(A) kommt man auf ein erforderliches Bau-Schalldämm-Maß von R’w,ges = 67 - 30 = 37 dB für die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen, die nachts zum Schlafen genutzt werden.
Im Plangebiet sind Vorkehrungen zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen zu treffen (passiver Schallschutz). Es gelten die folgenden Anforderungen an die schalltechnischen Eigenschaften der Gesamtkonstruktion der Außenbauteile (Wand, Dach, Fenster, Lüftung) von Aufenthaltsräumen in Wohnungen:
- Tagsüber genutzte Räume R’w,ges = 33 dB
- Nachts zum Schlafen genutzte Räume R’w,ges = 37 dB.
An Gebäudeseiten, die vollständig von der A 1 abgewandt sind, entfallen die Anforderungen.
Das erforderliche gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R’w,ges bezieht sich auf die gesamte Außenfläche eines Raumes einschließlich Dach. Der Nachweis der Anforderung ist in Abhängigkeit des Verhältnisses der gesamten Außenfläche eines Raumes zu dessen Grundfläche sowie der Flächenanteile der Außenbauteile zu führen. Grundlage für den Nachweis der Schalldämm-Maße sind die den Festsetzungen zugrundeliegenden Normen DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau, Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“.
Der erforderliche hygienische Luftwechsel in Schlafräumen und Kinderzimmern durch schalldämmende Lüftungseinrichtungen oder andere - den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende - Maßnahmen sicherzustellen, sofern die Grundrissanordnung keine Fensterlüftung an vollständig von der A 1 abgewandten Gebäudeseiten zulässt. Das Maß der schalldämmenden Wirkung der Lüftungseinrichtungen ist auf das festgesetzte erforderliche gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß abzustellen und beim Nachweis der resultierenden Schalldämmung zu berücksichtigen.
Der Nachweis der festgesetzten passiven Schallschutzanforderungen ist im Rahmen der Objektplanung zu erbringen. Von den Festsetzungen darf im Einzelfall abgewichen werden, wenn sich für das konkrete Bauvorhaben nachweislich geringere Anforderungen an den Schallschutz ergeben.
Die DIN 18805-1 verweist bei der Beurteilung von Gewerbelärmimmissionen auf die TA Lärm. Auf dem Grundstück 'Groot Redder 4 a' ist eine Firma für Land- und Kommunaltechnik ansässig, die auf den Verkauf von landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte für kommunale Bauhöfe und Gartengeräte für den privaten Bereich spezialisiert ist. Zudem werden Landmaschinen gewartet und repariert. In der 'Hauptstraße 46' befindet sich ein Betrieb, der landwirtschaftliche Anbauprodukte vertreibt und auf Wochenmärkten verkauft.
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der südliche Bereich des Plangebietes durch die Betriebsaktivitäten der Gewerbebetriebe von potenziellen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB (A) am Tag und 40 dB (A) in der Nacht betroffen ist. Für den nördlichen Bereich des Plangebietes kann von einer konfliktfreien Beurteilungssituation bezüglich der Gewerbelärmimmissionen ausgegangen werden. Daher wird im Süden des Plangebietes, in den Bereichen, in denen die Immissionsrichtwerte überschritten werden, ein Versickerungsbecken festgesetzt. Die zukünftige Wohnbebauung liegt in Bereichen, in denen keine Betroffenheit durch Gewerbelärm vorliegt, so dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden können und im Hinblick auf die Gewerbelärmimmissionen keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind infolge der räumlichen Trennung.