Gegenüber den bisher planungsrechtlich zulässigen baulichen Ausnutzungen bzw. angesichts der aktuellen Grundstücksausnutzung werden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 voraussichtlich zu weitergehenden Bodenversiegelungen führen. Unter der Voraussetzung des Verfahrens nach § 13a BauGB entfällt allerdings die Ausgleichspflicht.
Dennoch erfolgt durch entsprechende Festsetzungen eine Begrenzung der zulässigen Versiegelung. Zum einen durch die Festsetzung der GRZ (siehe 4.2), zum anderen durch weitere entsprechende Festsetzungen. So sind nicht überdachte Stellplätze und Zuwegungen auf den Baugrundstücken mit wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzurichten. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigung wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung und Betonierung ist nicht zulässig.
Die Durchlässigkeit des Bodens ist nach baubedingter Verdichtung auf allen nicht überbauten Flächen wiederherzustellen.
Die nördlich des Geltungsbereiches vorhandenen Großbaumbestände stehen außerhalb des Plangebietes, wurden jedoch auf Grund ihrer Qualität im Rahmen der Vermessung berücksichtigt, zumal diese auch durch Festsetzung in dem dort zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 11 neu planungsrechtlich gesichert sind. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden so getroffen, dass zum Schutz des Baumbestandes ein Mindestabstand von 1,5 m zum Kronentraufbereich eingehalten wird.