Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Trittau

Begründung

Telekommunikation

Die Versorgung mit Telekommunikationseinrichtungen wird über einen konzessionierten Anbieter gewährleistet.

Die Telekom weist darauf hin, dass für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes und zur Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens drei Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Vodafone weist darauf hin, dass im Plangeltungsbereich Telekommunikationsunterlagen des Unternehmens liegen. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet behält sich das Unternehmen eine Stellungnahme vor.

8. Naturschutz und Landschaftspflege

Der Großteil des Plangeltungsbereichs, bis auf Teilbereiche im Norden des Plangebiets, ist bebaut und teilversiegelt. Lediglich nördlich des Plangebiets findet sich eine kleine Gehölzgruppe. Im Inneren des Plangeltungsbereichs sind als Ziergärten genutzte Grünlandflächen mit einzelnen kleinen Gehölzen oder Gehölzgruppen vorhanden. Ortsbildprägender Großbaumbestand ist im Plangebiet nicht vorhanden.

Da es sich hier um die Wiedernutzbarmachung einer Fläche sowie eine Nachverdichtungsmaßnahme handelt, wird der Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt, so dass eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht nicht erforderlich werden (vgl. Kapitel 2).

Die übergeordneten Planungsvorgaben wurden bereits unter Kapitel 3 aufgeführt, der Nachverdichtung stehen bei der Neuaufstellung des Bebauungsplanes keine übergeordneten Planungsaussagen entgegen, zumal die Flächen bereits weitestgehend bebaut und wohnbaulich genutzt sind.

Mit den Ausweisungen der neuen Bauflächen sind keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden. Im weiteren Verfahren werden eine Potenzialanalyse sowie die Belange des Artenschutzes zum Entwurf ergänzt.

Naturschutzrechtlicher Eingriff und Ausgleich

Gegenüber den bisher planungsrechtlich zulässigen baulichen Ausnutzungen bzw. angesichts der aktuellen Grundstücksausnutzung werden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 voraussichtlich zu weitergehenden Bodenversiegelungen führen. Unter der Voraussetzung des Verfahrens nach § 13a BauGB entfällt allerdings die Ausgleichspflicht.

Dennoch erfolgt durch entsprechende Festsetzungen eine Begrenzung der zulässigen Versiegelung. Zum einen durch die Festsetzung der GRZ (siehe 4.2), zum anderen durch weitere entsprechende Festsetzungen. So sind nicht überdachte Stellplätze und Zuwegungen auf den Baugrundstücken mit wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzurichten. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigung wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung und Betonierung ist nicht zulässig.

Die Durchlässigkeit des Bodens ist nach baubedingter Verdichtung auf allen nicht überbauten Flächen wiederherzustellen.

Die nördlich des Geltungsbereiches vorhandenen Großbaumbestände stehen außerhalb des Plangebietes, wurden jedoch auf Grund ihrer Qualität im Rahmen der Vermessung berücksichtigt, zumal diese auch durch Festsetzung in dem dort zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 11 neu planungsrechtlich gesichert sind. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden so getroffen, dass zum Schutz des Baumbestandes ein Mindestabstand von 1,5 m zum Kronentraufbereich eingehalten wird.