Planungsdokumente: 2. Änderung u. Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 5 der Gemeinde Trittau

Begründung

3. Inhalte des Bebauungsplans

Bei der Änderung eines Bebauungsplanes gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Vorgehensweise:

  • entweder sie wird in einer Art und Weise durchgeführt, so dass die Satzung allein für sich genommen selbständig lesbar ist und ohne Bezug auf die Ursprungssatzung Rechtskraft entfaltet oder

  • es werden Änderungsbefehle verwendet, die Bezug auf die Festsetzungen der bestehenden Satzung nehmen und diese nur punktuell ändern.

Vorliegend wird die erste Variante angewendet, da es praktischer und leichter handhabbar ist, nicht diese 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 5 und die das Plangebiet betreffende Vorgängerfassung parallel lesen zu müssen, um die Satzungsinhalte zu verstehen.

3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise usw.

Der städtebaulichen Zielsetzung entsprechend werden gemäß § 7 BauNVO drei 'Kerngebiete' (MK 1 bis MK 3) festgesetzt, die ihrer Zweckbestimmung nach vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen.

Der Bereich, der in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 im Süden noch als 'Mischgebiet' (MI) festgesetzt war, wird somit künftig ebenfalls als 'Kerngebiet' (MK) festgesetzt. Gegenwärtig wird das Grundstück von einer Kita eingenommen. Sollte die Nutzung an diesem Standort einmal aufgegeben werden, soll eine flexible Nachnutzung ermöglicht werden, die sich in den zentralen Versorgungsbereich einfügt. Zudem erscheint es problematisch, ein einzelnes Grundstück als 'Mischgebiet' (MI) auszuweisen. Ein 'Mischgebiet' ist geprägt von einer weitestgehend gleichmäßigen Nutzungsdurchmischung zwischen Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe. Ein einzelnes Grundstück kann somit nicht den Charakter eines Mischgebietes widerspiegeln, so dass das Kita-Grundstück zum 'Kerngebiet' (MK) hinzugezogen wird. Eine Festsetzung als 'Fläche für Gemeinbedarf' würde im Falle einer späteren Nachnutzung ein neuerliches Bauleitplanverfahren nach sich ziehen.

Von den in § 7 Abs. 2 und 3 BauNVO ansonsten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen und sonstige Tankstellen als unzulässig ausgeschlossen.

Der Ausschluss von Tankstellen liegt darin begründet, dass zeitgemäße Anlagen wirtschaftlich nur zu betreiben sind, wenn sie im Zusammenhang mit einem Wartungstrakt, einer Waschhalle sowie einem Shop mit Imbiss betrieben werden. Für die hierfür erforderliche Flächenintensität ist das Plangebiet im Zentrum der Gemeinde Trittau zu wertvoll, um großflächig in Anspruch genommen zu werden. Der städtebauliche Lösungsansatz zur Stärkung des zentralen Versorgungs-bereiches würde durch eine Tankstellennutzung verfehlt.

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches der Gemeinde Trittau. Um die Erdgeschossflächen für Geschäfte, Betriebe und Dienstleister freizuhalten und damit die Belebung des innerörtlichen Bereiches sicherzustellen, werden sämtliche Arten von Wohnungen im Erdgeschoss der Gebäude im MK 1 und MK 2 ausgeschlossen. Das MK 3 hingegen befindet sich am Übergang zu den sich südlich anschließenden Wohnnutzungen. Hier sollen Wohnungen auch im Erdgeschoss zulässig sein.

Ferner ist zur Art der zulässigen Nutzung geregelt, dass die ansonsten in einem Kerngebiet allgemein zulässigen Vergnügungsstätten - genau wie in der Vorgängerfassung des Bauleitplans - unzulässig sind, um einen Attraktivitätsverlust des Gebietes zu vermeiden. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten findet seine Ursache darin, dass bereits eine einzelne dieser Anlagen indirekt wirksame Nachbareffekte auslösen kann, die angrenzende Nutzungen, insbesondere die Qualitäten der südlich anschließenden Wohnstandorte, beeinträchtigen. Auch Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungs-betriebe und Freiberufler sehen sich nach anderen Standorten um bzw. ziehen die Ansiedlung in der Nähe einer Vergnügungsstätte erst gar nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass die südlich angrenzende Wohnbebauung insbesondere vor nächtlicher Ruhestörung geschützt werden soll.

Unter dem Begriff 'Vergnügungsstätte' im städtebaulichen Sinne fallen im Wesentlichen fünf Gruppen von unterschiedlicher Vergnügungsweise:

  • Nachtlokale jeglicher Art, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellung mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, einschließlich Sex-Shops mit Videokabinen;
  • Diskotheken;
  • Spiel- und Automatenhallen;
  • Wettbüros und
  • Swinger-Clubs.

Gaststätten mit gelegentlichen, unter Umständen auch regelmäßigen Tanzveranstaltungen (z. B. einmal im Monat), sind städtebaurechtlich nicht als Vergnügungsstätten einzustufen und somit zulässig.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird durch unterschiedliche Festsetzungen Einfluss genommen. Für das gesamte 'Kerngebiet' (MK 1 bis MK 3) wird aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung mit hoher Versiegelung, des Flächenbedarfs für den Lebensmitteldiscounter und die erforderlichen Stellplatzanlagen, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Diese darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) bis zu einer Grundflächenzahl von max. 0,9 überschritten werden. Im Süden des Plangebietes werden auf dem Grundstück der heutigen Kita im Falle einer Nachnutzung entsprechend Nachverdichtungsmöglichkeiten eröffnet.

Die festgesetzten Baugrenzen sichern den Bestand ab und ermöglichen die Errichtung des Gebäudes für den Lebensmitteldiscounter mit der vorgesehenen Verkaufsfläche, den erforderlichen Lagerflächen sowie Technik- und Sozialräumen für den täglichen Betrieb im rückwärtigen Grundstücksbereich. Das Baufenster des großflächigen Einzelhandelsmarktes ist so gewählt, dass auch der Anlieferbereich darin Platz findet. Im Bereich der heutigen Kita werden durch großzügige Baufenster entsprechend Entwicklungs- und Nachnutzungs-möglichkeiten geschaffen.

Es wird - wie in der Vorgängerfassung des Bauleitplans - eine Gebäudehöhe (GH) von 12,00 m im MK 1 festgesetzt. Im MK 2 und MK 3, wo der Lebensmitteldiscounter vorgesehen ist und sich die Kita befindet, ist eine maximale Gebäudehöhe von 10,00 m über dem Höhenbezugspunkt (HBP) zulässig. Bezugspunkt für die festgesetzten Gebäudehöhen (GH) ist die jeweils erschließende Verkehrsfläche im Bereich der Grundstückszufahrt. Von den in der Planzeichnung festgesetzten Höhenbeschränkungen sind untergeordnete Bauteile wie technische Anlagen, Schornsteine, Antennen, Blitzableiter etc. ausgenommen, da von diesen eine nur untergeordnete optische Wirkung ausgeht. Derartige Bauteile dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 2 Meter überschreiten.

Neben Grundflächenzahl, Baugrenzen und Gebäudehöhe wird das Maß der baulichen Nutzung bestimmt durch die Anzahl der Vollgeschosse. Im MK 1 und MK 3 sind zwei Vollgeschosse (II) zulässig. Im MK 2 hingegen ist wegen der nunmehr zurückgezogenen Lage nur ein Vollgeschoss (I) als Höchstmaß festgesetzt.

Auf eine Festsetzung zur Geschossflächenzahl (GFZ), wie sie noch Inhalt der Vorgängerfassung war, wird verzichtet. Durch die Grundflächenzahl, die maximal zulässige Anzahl an Vollgeschossen und die maximal zulässige Gebäudehöhe werden die Gebäude in ihrer Dimensionierung ausreichend begrenzt.

Wie bereits in der Vorgängerfassung ist in der Planzeichnung ein Gehrecht (G) kenntlich gemacht. Dieses ist festgesetzt zugunsten der Allgemeinheit und der Gemeinde Trittau.

Für das Plangebiet sind in gestalterischer Hinsicht zwei örtliche Bauvorschriften aufgenommen worden. Diese betreffen die Dächer von Hauptgebäuden im MK 2 und Werbeanlagen in den MK 1 bis MK 3.

Innerhalb des MK 2 sind die Dächer von Hauptgebäuden mit Dachbegrünung und Photovoltaik-Modulen auszustatten. Das Wasserspeichervermögen der Dachbegrünung hat mindestens 10 l/m² zu betragen.

Bei üblichen Dächern ohne Begrünung wird der Großteil des anfallenden Niederschlagwassers abgeleitet, während bei begrünten Dächern ein Großteil auf den Dächern verbleibt. Dort wird es zum großen Teil gespeichert sowie durch Verdunstung wieder an die Luft abgegeben. Weitere positive thermische Effekte bringt eine Dachbegrünung bei Spitzentemperaturen im Sommer und im Winter. Temperaturen und Temperaturschwankungen auf Gründächern fallen deutlich moderater aus, als auf Referenzdächern, die mit Kies oder Bitumen bedeckt sind. Zusätzlich bieten begrünte Dächer dauerhafte Lebensräume für Tiere und Pflanzen, die Rast-, Futter-, Nist- und Brutgelegenheiten benötigen und tragen damit zur Artenvielfalt innerhalb der bebauten Bereiche bei.

An und auf Gebäuden angebrachte Werbeanlagen dürfen die im MK 1, MK 2 und MK 3 festgesetzten Gebäudehöhen nicht überragen. Reflektierende Werbeanlagen oder solche mit wechselndem bzw. bewegtem Licht sind unzulässig. Dies gilt auch für freistehende Werbeanlagen. Die Bauvorschrift dient einerseits dazu, Verkehrsteilnehmer nicht zu irritieren, andererseits Bewohner mit Sichtbeziehung zum Plangebiet nicht zu stören.

Innerhalb des MK 2 sind außerhalb der festgesetzten Baugrenzen auf der privaten Grünfläche entlang der Schulstraße maximal zwei freistehende Werbeträger (Pylone) mit einer maximalen Höhe von 8,00 m über der Fahrbahnmitte der Schulstraße zulässig.

3.2 Landschaftspflege und Artenschutz

Bei Bebauungsplänen gemäß § 13 a BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Außerdem ist in § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB geregelt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig sind. Ein Ausgleich für das Schutzgut Boden ist somit nicht erforderlich.

Das Plangebiet liegt weder in einem FFH-Gebiet noch in einem EU-Vogelschutzgebiet oder grenzt daran an. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter und somit kein Erfordernis für eine FFH-Prüfung.

Nach dem Landschaftsrahmenplan (2020) liegt das Plangebiet in einem 'Trinkwassergewinnungsgebiet'. Die im Plangebiet vorhandenen und beabsichtigten Nutzungen stehen dieser Ausweisung nicht entgegen.

Das Plangebiet ist im Norden straßenbegleitend mit einem zweigeschossigen Gebäude bebaut. Die Raumkante dieses Gebäudes wurde bislang nach Süden hin von dem brach gefallenen Gebäude des Vollversorgers aufgenommen, das nunmehr abgerissen werden soll. Um diese in der Vorgängerplanung mit einer Baulinie festgesetzte Raumkante nicht vollständig aufzugeben, sind in der Planzeichnung entlang der Schulstraße auf privatem Grund 5 Einzelbäume festgesetzt, die anzupflanzen, dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. Zwei weitere Bäume im Norden des Plangebietes sind, wie bereits in der Vorgängerfassung, zum Erhalt festgesetzt. Es handelt sich um Linden, von denen die im Nordwesten einen Stammdurchmesser von ca. 60 cm und die im Nordosten einen Stammdurchmesser von ca. 40 cm aufweist. Die Linde im Nordwesten überragt teilweise das Bestandsgebäude.

Im von den öffentlichen Verkehrsflächen aus gesehen rückwärtigen Bereich befindet sich eine große Stellplatzanlage. Das Plangebiet ist bereits stark versiegelt. Im Süden des Plangebietes befinden sich eine Kita mit zugehöriger Außenanlage sowie ein weiteres Gebäude, das für den Bau des Discounters abgerissen werden muss. In den Randbereichen befinden sich vereinzelt kleinere Rasenflächen und Gehölzstrukturen. Gesetzlich geschützte Biotope befinden sich nicht im Plangebiet.

Damit während der Baumaßnahmen keine Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen beschädigt werden, wird ausdrücklich auf die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' hingewiesen, die unterhalb der textlichen Festsetzungen unter 'Hinweise' mit aufgenommen wurde.

Durch die Verlagerung des Baufensters im MK 2 in den rückwärtigen Bereich und die dort vorgesehene Bebauung müssen 3 Bäume, die in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 zum Erhalt festgesetzt waren, beseitigt werden. Dabei handelt es sich um eine 3- stämmige und eine 4-stämmige Buche sowie um eine Kastanie, die allesamt einen Stammdurchmesser von 40 - 50 cm aufweisen. Als Kompensation und zur Durchgrünung des Plangebietes ist festgesetzt, dass innerhalb des MK 2 für dortige je angefangene 12 Stellplätze ein heimischer, standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ist. Ausgefallene Bäume sind zu ersetzen. Für jeden Baum sind eine wasserdurchlässige Baumscheibe von mindestens 6 m² und ein durchwurzelbarer Bodenbereich von mindestens 12 m³ vorzusehen. Bei voraussichtlich 79 Stellplätzen werden somit weitere 7 Bäume, neben den bereits in der Planzeichnung festgesetzten 5 Bäumen, angepflanzt werden.

Für die Laubbäume ist folgende Pflanzqualität zu wählen:

- Hochstamm, dreimal verpflanzt (3xv), mit Drahtballen (mD),

mind. 14 - 16 cm Stammumfang.

Als Bäume werden folgende Arten empfohlen:

Acer campestre 'Elsrijk' - Feld-Ahorn

Carpinus betulus 'Fastigiata' - Hainbuche

Crataegus laevigata 'Paul´s Scarlet' Rotdorn

Sorbus aria 'Lutescens' - Mehlbeere

Sorbus intermedia 'Brouwers' - Schwedische Mehlbeere

Das Plangebiet ist bereits bebaut und in erheblichem Umfang versiegelt. Durch den Neubau eines Discounters sowie Entwicklungsoptionen auf dem Kitagrundstück im Süden werden dennoch geringfügig weitere Flächenversie-gelungen vorbereitet. Durch Flächenversiegelungen werden die Bodenfunktionen zerstört. Laut der 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein' - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016, stehen im Plangebiet überwiegend Sande an. Die Böden im Plangebiet sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen.

Im Plangebiet gibt es kein Oberflächen-Gewässer. Hinsichtlich der Grundwasser-Flurabstände liegen derzeit keine Angaben vor. Im Gelände deutet nichts darauf hin, dass das Grundwasser oberflächennah, d. h. mit einem Flurabstand bis max. 1,00 m, anstehen könnte. Das Plangebiet ist bereits bebaut und stark versiegelt, so dass durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 keine erheblichen Auswirkungen für das Grundwasser zu erwarten sind. Aus diesem Grund führt die Planung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Wasser'.

Aufgrund der geringen Flächengröße und da das Plangebiet bereits bebaut und stark versiegelt ist, werden die geplante Änderung des Bebauungsplanes lokalklimatisch keine Auswirkungen haben.

Artenschutzrechtliche Belange sind in der deutschen Naturschutzgesetz-gebung im Allgemeinen Artenschutz sowie im Besonderen Artenschutz verankert. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Verbotstatbestände, die in § 44 BNatSchG dargelegt sind.

Die vorhandene Biotopstruktur lässt erwarten, dass in den im Plangebiet und in dessen Nähe vorhandenen Bäumen und Hecken verschiedene Vogelarten brüten. Diese Vogelarten nutzen das Plangebiet zudem zur Nahrungssuche, wobei das Plangebiet nur eine Teilfläche eines insgesamt bedeutend größeren Nahrungsreviers darstellt. Aufgrund der Tatsache, dass das Plangebiet zum großen Teil seit vielen Jahren bebaut ist, ist davon auszugehen, dass im Plangebiet bzw. in den sich in der Nähe befindenden Gehölzen nur Vogelarten vorkommen, die wenig störungsempfindlich sind. Dies sind Arten, die in Gärten, Parks sowie in Hecken in Siedlungsnähe häufig vorkommen und insgesamt weit verbreitet sind. Ein Vorkommen von Vogelarten, die streng geschützt sind oder zu den in Deutschland gefährdeten Arten zählen (sog. Rote-Liste-Arten), kann für das Plangebiet ausgeschlossen werden. Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften ist die Beseitigung von Grünflächen und Gehölzen nur in der Zeit zwischen dem 01. März und dem 30. September unzulässig. Diese Frist gilt ebenfalls für die Beseitigung von Gebäuden. Wenn dieser Zeitraum eingehalten wird, ergeben sich keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG in Bezug auf die im Plangebiet vorkommenden Vogelarten.

Vor dem Abbruch von Gebäuden ist außerdem durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich dort keine Fledermausquartiere befinden.

Ein Vorkommen von anderen Tierarten, die zu den 'streng geschützten' Tierarten zählen, kann im Plangebiet ausgeschlossen werden.

Laut dem digitalen Atlas Nord befinden sich im Plangebiet weder Kulturdenkmäler, noch sind archäologische Denkmäler bekannt. Dennoch ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

In der Planung ist zu prüfen, ob sich für das Schutzgut 'Mensch' Beeinträchtigungen ergeben. Beeinträchtigungen können sich hierbei sowohl von außen ergeben, indem sie auf das Plangebiet einwirken, als auch, indem sie vom Plangebiet ausgehen. Die kleinteilige Änderung des Bebauungsplanes wird zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das 'Schutzgut Mensch' führen. Es ist absehbar, dass die Erhöhung des Verkehrsaufkommens in immissionsschutz-rechtlicher Hinsicht nicht so erheblich sein wird, dass Orientierungs-, Richt- oder Grenzwerte überschritten werden. Zudem befand sich bereits ein Lebensmittelmarkt im Plangebiet, dessen Nutzung aufgegeben wurde. Unzumutbare Beeinträchtigungen für die Anwohner dieser Straßen können ausgeschlossen werden. Zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse wurden die Festsetzungen zum Schallschutz aus der Vorgängerfassung übernommen (vgl. Kap. 3.3).

Ermittlung des Eingriffs

a) Beschreibung der eingriffsrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplanes

Es sind der Abriss von Gebäuden und der Neubau eines Aldi-Marktes mit geänderter Gebäudeanordnung vorgesehen.

b) Schutzgut Boden

Es ist bereits ein hoher Versiegelungsgrad vorhanden. Die Randbereiche weisen zum Teil aktuell geringere Versiegelungen auf als die, die künftig möglich sind. Die Änderung des Bebauungsplanes führt somit zu weiteren Flächenversiegelungen.

1. Flächenversiegelungen - Vollversiegelungen

Für das Plangebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) bis zu einer Grundflächenzahl von max. 0,9 überschritten werden. Flächengrößen: 977 m² MK 1 + 9.311 m² MK 2 = 10.288 m² Gesamtgröße 10.288 m² x GRZ 0,9 = 9.259 m²
Mögliche Versiegelung im Plangebiet
./. bereits zulässige Versiegelungen nach der rechtskräftigen 1. Änderung des B-Planes Nr. 5 (GRZ 0,3 im MI (Flächengröße 1.710 m²), 0,6 im MK (Flächengröße 8.874 m²) zzgl. Überschreitungsmöglichkeiten (50 %) gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) Mögliche Versiegelungen: MI: 1.710 m² x (0,3 + 0,3 x 0,5) = 770 m² MK: 8.874 m² x (0,6 + 0,6 x 0,5) = 7.987 m² 8.757 m²
Zusätzliche Versiegelung im Plangebiet502 m²

2. Flächenversiegelungen - Teilversiegelungen

Es werden keine Teilversiegelungen festgesetzt.

Die oben aufgeführten Flächenversiegelungen (Vollversiegelungen) stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar.

In einem Normalverfahren würden die Flächenversiegelungen auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 und den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung' bilanziert werden. Der Runderlass trat am 01. Januar 2014 in Kraft und gilt bis einschließlich Dezember 2023.

Die Flächenversiegelungen wären laut Runderlass mindestens im Verhältnis 1 : 0,5 auszugleichen, wenn es sich um Gebäudeflächen oder sonstige versiegelte Oberflächen (Vollversiegelungen) handelt. Für die Flächenversiegelung würde sich ein Ausgleichsbedarf von 251 m² ergeben (502 m² x 0,5).

Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt, werden die Eingriffe zwar nach o. g. Runderlass bilanziert, ein Ausgleich ist aber nicht erforderlich. Die Bilanzierung dient vielmehr der Übersicht über die zu erwartenden Eingriffe.

c) Schutzgut Wasser

Grundwasser

Flächenversiegelungen können sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken. Dies hängt von der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ab. Im vorliegenden Fall stehen vermutlich im Plangebiet Sande an. Diese Böden weisen in der Regel eine gute Versickerungsfähigkeit auf. Das Plangebiet ist aber bereits stark versiegelt, so dass geringfügig neu hinzukommende Flächenversiegelungen keine wesentlichen Auswirkungen für die Grundwasserneubildungsrate haben werden.

Aufgrund der anstehenden Sandböden kann das Oberflächenwasser in den unversiegelten Randbereichen des Plangebietes versickert werden. Ein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Wasser' ist deshalb nicht erforderlich.

d) Schutzgut Klima/Luft

Da das Plangebiet bereits vollständig bebaut und stark versiegelt ist, wird die Änderung des Bebauungsplanes keine spürbaren Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima/Luft' haben. Es ergeben sich somit keine erheblichen Beeinträchtigungen. Für das Schutzgut 'Klima/Luft' ergibt sich kein Ausgleichsbedarf.

e) Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften

Verlust von Biotopflächen

Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz

  • 3 Großbäume

Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz

  • Gartenhecken,
  • Grasflächen,
  • Gehölzstrukturen.

Die Beseitigung der oben aufgeführten Biotoptypen stellt einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Im Runderlass ist geregelt, dass bei der Beseitigung von Flächen, die eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz haben, ein eigenständiger Ausgleich für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' erbracht werden muss. Werden hingegen Flächen beseitigt, die eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz haben, reichen als Ausgleich die Ausgleichsmaßnahmen aus, die für die Schutzgüter 'Boden', 'Wasser' und 'Landschaftsbild' erbracht werden.

Im vorliegenden Fall werden 3 Großbäume beseitigt, für die im Plangebiet 12 Bäume neu anzupflanzen sind. Ein Ausgleich für Flächen mit allgemeiner Bedeutung ist nicht erforderlich, da es sich um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt.

f) Schutzgut Landschaftsbild

Das Plangebiet befindet sich zentral innerhalb der bebauten Bereiche der Gemeinde. Eine Eingrünung des Plangebietes ist nicht erforderlich. Zur Durchgrünung ist das Anpflanzen von standortgerechten und heimischen Laubbäumen im MK 2 auf der Stellplatzanlage festgesetzt.