Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 57 der Gemeinde Trittau

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Der gültige Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Flächen für Wald dar. Die Gemeinde betreibt in einem Parallelverfahren die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 8 Abs. 3 BauGB mit dem Inhalt einer zukünftigen Sondergebietsdarstellung. Der Bebauungsplan wird daher aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein.

Ausschnitt aus dem gültigen Flächennutzungsplan

1.4. Plangebiet

Das Plangebiet liegt im südwestlichen Teil der Gemeinde Trittau. Die Fläche wird derzeit als Acker intensiv genutzt und ist von Knickstrukturen am nördlichen, östlichen, südlichen und westlichen Plangebietsrand eingefasst. Im Westen verläuft die Hamburger Straße (L 94). Im Norden grenzt ein als Pferdekoppel genutztes Grünland an. Im Osten grenzt der Rand des Siedlungsgebietes an der Berliner Straße teilweise an das Plangebiet. Die südliche Grenze wird durch einen Wald gebildet, der gleichzeitig abschirmende Funktion zu dem weiter südlich daran gelegenen Gewerbegebiet übernimmt. Die Größe des Planbereiches beträgt ca. 3,2 ha.

Im Norden:Nördliche Grundstücksgrenzen Flurstück 96/3
Im Osten:Östliche Grundstücksgrenze des Flurstücks 96/3.
Im Süden:Südliche Grundstücksgrenze Flurstück 96/3 sowie östliche Straßenbegrenzungslinie der Hamburger Straße
Im Westen:Westliche Straßenbegrenzungslinie der Hamburger Straße .

Lage des Plangebietes in der Gemeinde Trittau

2. Umweltbericht

Gem. § 2 (4) BauGB wird zur Wahrung der Belange des Umweltschutzes gem. §§ 1 (6) Nr. 7, 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Der Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchungen wird durch die Gemeinde festgelegt. Zudem ist nach § 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan unter entsprechender Anwendung der §§ 14 und 15 BNatSchG nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden, wenn aufgrund einer Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Darüber hinaus sind im Sinne des § 1a (2) BauGB die in § 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) genannten Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern sowie die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 (1) BNatSchG zu berücksichtigen.

Für die vorliegende Planung erfolgte eine frühzeitige Abstimmung mit den entsprechenden Fachbehörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB, insbesondere zur Abgleichung der Erfordernisse hinsichtlich des Untersuchungsrahmens. In der Umweltprüfung betrachtet werden die durch die Planung zu erwartenden Auswirkungen auf das Gebiet und die Umgebung. Seitens der Fachbehörden wurden Anregungen zu Landschaftspflege und Immissionen vorgebracht.