Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 57 der Gemeinde Trittau
Begründung
2.2.1. Umweltprüfung
Bei Durchführung der Planung wird die Ansiedlung eines Verbrauchermarktes und einer Kindertageseinrichtung auf einer intensiv ackerbaulich genutzten Fläche ermöglicht. In der Bestandsaufnahme werden die einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes beschrieben. In der Prognose wird die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung bewertet.
Die naturschutzfachliche Eingriffsbilanzierung ist in Anlehnung an den Erlass ‘Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht, Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums vom 09.12.2013‘, sowie dessen Anlage durchzuführen.
Bei Nichtdurchführung der Planung verbleibt es bei der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung und damit aufgrund dieser langjährigen Nutzung beim Ist-Zustand der abiotischen und biotischen Bedingungen.
3. Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Wirkungsgefüge zwischen diesen sowie biologische Vielfalt und Landschaft
Tiere, Pflanzen (Bestand):
Das Plangebiet liegt am südlichen Ortsrand von Trittau und wird derzeit intensiv ackerbaulich genutzt. Zur Hamburger Straße ist die Fläche durch einen lückigen Knick aus mittelalten Eichen und buschig gewachsenen Ahornen mit vorgelagertem Grünstreifen abgeschirmt.
Im Norden verläuft ein Knick mit totholzreichen Überhältern mit teilweise Hohlräumen und Spalten. Nördlich an den Knick anschließend befindet sich ein gesetzlich geschütztes Grünland (mesophiles Grünland trockener Standorte), die als Pferdeweide genutzt wird.
Im Osten grenzt das Plangebiet an die Siedlung Steglitzer Straße/Berliner Straße sowie, durch Knickgehölze getrennt, an weitere Grünlandflächen an.
Der südliche Rand des Gebietes wird durch Wald mit vorgelagertem Knick gebildet. Der Knick setzt sich ebenfalls aus älteren Eichen mit Totholzanteilen sowie einem Höhlenbaum und weiteren jungen buschigen Gehölzen zusammen.
Europarechtlich geschützte Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht zu erwarten.
In der faunistischen Potentialanalyse des Büros BBS Greuner-Pönicke (Oktober 2018) werden neben dem Geltungsbereich auch möglicherweise durch visuelle oder akustische Störungen betroffene randliche Gehölzstrukturen sowie die das Plangebiet umgebenden Bereiche betrachtet:
- Brutvögel
Im Plangebiet sind aufgrund der intensiven Bewirtschaftung der Fläche und der randlich angrenzenden Vertikalstrukturen keine bodenbrütenden Arten wie Feldlerche, Wachtel, Rebhuhn oder Kiebitz zu erwarten.
In den angrenzenden Gehölzen und im benachbarten Wald sind neben verbreiteten Gehölzbrüterarten auch anspruchsvollere Höhlenbrüterarten sowie Bruten von Eulen und Greifvögeln möglich.
- Haselmaus
In den randlich an das Plangebiet anschließenden Gehölzstrukturen sind teilweise geeignete Habitatstrukturen für die Haselmaus vorhanden, ein Nachweis konnte jedoch nicht erbracht werden.
- Fledermäuse
In den randlichen Gehölzbeständen sind Tagesquartiere wahrscheinlich, Wochenstubenquartiere sind eher unwahrscheinlich, können aber nicht ganz ausgeschlossen werden. In den Gehölzen, die sich randlich der geplanten Zufahrt befinden, können Fortpflanzungs- und Winterquartiere von Fledermäusen ausgeschlossen werden. Der nördlich angrenzende Knick sowie der südlich angrenzende Wald bzw. Knick werden möglicherweise als Leitstrukturen für Flugrouten und als Nahrungshabitate genutzt.
Im besiedelten Umfeld sowie im benachbarten Wald sind Tagesquartiere und Wochenstuben möglich, Winterquartiere sind grundsätzlich in Höhlenbäumen mit Stammdurchmessern ab 0,50 m möglich.
- Weitere international und national geschützte Arten
Im Geltungsbereich ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung mit keinen europäisch geschützten Arten zu rechnen.
Ein Vorkommen von Zauneidechsen und geschützten Fröschen oder Kröten ist aufgrund fehlender geeigneter Lebensräume wie sandige, südexponierte Wälle ebenfalls auszuschließen. Die Höhlen in den älteren Eichen des Randbereiches weisen zum Teil eine beginnende Eignung für den Eremiten auf. Der an Eichen gebundene Heldbock kann nicht ausgeschlossen werden.
Eine Bedeutung des Wirkbereiches für Amphibien und anderer Arten der Gewässer besteht aufgrund fehlender geeigneter Gewässer nicht. Möglich sind Vorkommen der Waldeidechse und der Blindschleiche. Als besonders geschützte Art sind Laufkäfer nicht ganz auszuschließen.
Tiere, Pflanzen (Prognose):
Baubedingte Auswirkungen:
Zum Stand der jetzigen Planung sind keine Baustelleneinrichtungsflächen oder Arbeitsstreifen außerhalb des Plangebietes bekannt. Schutzmaßnahmen vermeiden weitere Eingriffe in wertvolle Biotoptypen bzw. Habitatbestandteile, so dass keine weiteren baubedingten Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Anlagebedingte Auswirkungen:
Beeinträchtigungen ergeben sich durch das Entfernen von Knickstrukturen und weiterer Bäume östlich der Hamburger Straße sowie an der nördlichen und nordöstlichen Plangebietsgrenze.
- Brutvögel
Bei Gehölzfällungen oder Auslichtungen von Altbäumen sind Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz möglich. Lebensräume für einzelne Brutpaare weniger anspruchsvoller Arten, wie Dorngrasmücke oder Amsel, können verloren gehen.
- Fledermäuse
Sollte Totholz in den übrigen erhalten bleibenden Gehölzen randlich des Geltungsbereiches in der Zeit von Anfang März bis Ende November entfernt werden, können Tötungen nicht ausgeschlossen werden.
Betriebsbedingte Auswirkungen:
Im Bereich des nördlich gelegenen Knicks und des südlich gelegenen Waldes können Arten der Gehölze durch Lärm und Bewegungen gestört werden.
Tiere, Pflanzen (Maßnahmen):
Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen:
Um Beeinträchtigungen der Knicks an der nördlichen, östlichen und südlichen Plangebietsgrenze durch das Heranrücken der geplanten Bebauung und Verkehrsflächen zu vermeiden, ist die Anlage von Knickschutzstreifen vorgesehen. Die festgesetzten Knickschutzstreifen im Norden und Osten sind zu einer Gras- und Krautflur zu entwickeln. Die extensive Pflege erfolgt durch eine einschürige Mahd, diese ist zum Schutz vor Bodenbrütern nicht vor dem 15. Juli durchzuführen. Das Mahdgut ist von der Fläche abzutransportieren, der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist unzulässig. Der Knick- bzw. Waldschutzstreifen an der südlichen Plangebietsgrenze ist mit heimischen Sträuchern zu bepflanzen, um optische Störungen auf das Waldgebiet zu minimieren. Die Strauchpflanzungen sollen nach folgendem Pflanzschema vorgenommen werden:
Pflanzschema Sträucher (Landkreis Harburg 2018)
Die Knickschutzstreifen und Knicks im Norden und Süden des Plangebietes sind vor Betreten (Menschen und Hunde) durch die Anlage eines Zaunes zu schützen.
Zur Vermeidung von Zerstörung von Gelegen und Tötung von Jungvögeln sind Gehölzrodungen außerhalb der Brutzeit, d.h. nicht von Anfang März bis Ende September, vorzunehmen.
Zum Schutz möglicher Fledermaustagquartiere ist das Entfernen von Totholz nur in der Zeit von Anfang Dezember bis Ende Februar vorzunehmen.
Sofern durch eine Vogel- und Fledermauskartierung nachgewiesen wird, dass keine Besiedlung von Gehölzen vorliegt („Negativnachweis“), sind Eingriffe in den Gehölzbestand auch zu anderen Zeiten möglich. Dies ist im Einzelfall mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Zur Minimierung von Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen sollte im Rahmen der weiteren Planung bei der Konkretisierung von Straßen- und Außenbeleuchtung dieser Aspekt berücksichtigt werden. Insbesondere im Bereich des nördlich gelegenen Knicks und des Waldes sollte weitgehend auf Beleuchtung verzichtet werden. Lichtquellen sollten nach unten gerichtet und in möglichst geringer Höhe vorgesehen werden, um unnötige Abstrahlungen zu vermeiden. Auch die Gebäudebeleuchtung sollte, sofern erforderlich, nach unten ausgerichtet werden. Ggf. denkbar sind auch temporäre Beleuchtungen in Teilbereichen z.B. durch Bewegungsmelder. Bei der Beleuchtung sollten Leuchtmittel mit einem Lichtspektrum mit geringem Ultraviolett- und Blauanteil genutzt werden, da diese nachtaktive Insekten weniger anziehen als andere Leuchtmittel. Zu bevorzugen sind Natriumdampf-Hochdrucklampen oder Leuchtdioden.
Kompensationsmaßnahmen:
Für mögliche kompensationsbedürftige Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere und Pflanzen unterscheiden die Hinweise des angewendeten Ausgleichserlasses zwischen Flächen mit einer allgemeinen Bedeutung für den Naturschutz und solchen mit einer besonderen Bedeutung für den Naturschutz. Dabei wird davon ausgegangen, dass in der Regel nur auf Flächen mit einer besonderen Bedeutung für den Naturschutz erhebliche oder nachhaltige und damit auszugleichende Beeinträchtigungen von Arten und Lebensgemeinschaften auftreten.
Bei dem Plangebiet handelt es sich hauptsächlich um eine als Acker bewirtschaftete Fläche. Landschaftsbestandteile von besonderer Bedeutung für den Naturschutz sind die vorhandenen Knickstrukturen und Waldflächen. Aufgrund der geplanten Straßenführung gehen insgesamt 142 m Knick verloren. Der Eingriff ist nach dem Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ vom 20.01.2017 durchzuführen. Bei Knickbeseitigungen wird ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 2 durch Neuanlage eines Knicks erforderlich, was einem Knickausgleich von 284 lfm entspricht.
Der erforderliche Knickausgleich von 284 lfm muss durch externe Ausgleichsmaßnahmen nachgewiesen werden. An welcher Stelle dieses Erfordernis erbracht werden soll, wird derzeitig von der Gemeinde geprüft und bis zum Satzungsbeschluss nachgewiesen.
Für die Erschließung des Plangebietes ist die Entfernung von mehreren Straßenbäumen notwendig. Ob für die Fällung der Bäume Ausnahmen oder Befreiungen sowie Ausgleichspflanzungen erforderlich werden, wird derzeitig geprüft. Im Falle einer Ausgleichspflicht ist jedoch davon auszugehen, dass die neu zu pflanzenden Bäume im Plangebiet für eine ausreichende Kompensation sorgen werden.
Es wird davon ausgegangen, dass die im Rahmen der Eingriffsregelung vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen dazu geeignet sind, verbleibende Beeinträchtigungen betroffener Tierarten mit auszugleichen. Damit stehen dem Vorhaben keine unüberwindbaren artenschutzfachlichen Hindernisse entgegen.
Fläche, Boden, Wasser (Bestand):
In der naturräumlichen Gliederung liegt Trittau im Schleswig-Holsteinischen Hügelland und ist dem Teillandschaftsraum Stormarner Endmoränengebiet zuzuordnen. Nach den Angaben der geologischen Übersichtskarte von Schleswig-Holstein (Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Flintbek 2012) bestehen im Plangebiet glazifluviatile Ablagerungen, was auf das Vorkommen von Sand, stellenweise Kies, glazifluviatile Schmelzwassersande und –kiese der Binnensander, Stielsander, Abflusstäler und Kames hindeutet. Bei dem vorherrschenden Bodentyp im Plangebiet handelt es sich um Podsol-Braunerde, bei der Bodenart um Sand. Der Boden in dem vom Eingriff betroffenen Raum ist heute größtenteils unversiegelt. Es ist von einem Einsatz von Bioziden im Rahmen einer zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen, der Bodenhaushalt ist diesbezüglich zum Teil vorbelastet. Die Bedeutung für die Grundwasserneubildung im Plangebiet ist aufgrund der sandigen Bodenverhältnisse als hoch einzustufen. Der Flurabstand des Grundwassers beträgt gem. Baugrunduntersuchung mehr als einen Meter. Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Im Plangebiet stehen gem. Bodengutachten (Baugrunduntersuchung, Dipl. Ing. Peter Neumann, 18.05.2017) unter 0,5 m mächtigen gewachsenen Mutterböden überwiegend locker bis mitteldicht gelagerte Sandschichten an. Innerhalb dieser Sandschichten wurden in Tiefen von 1,50 m bis 2,50 m unter Geländeoberkante weichplastische Geschiebemergel und Geschiebelehme nachgewiesen.
Das Grundwasser steht, bezogen auf die Oberkannte der Straßenmitte der Hamburger Straße, in Höhen zwischen – 3,40 m und – 5,85 m an. Der Grundwasserabfluss erfolgt innerhalb des Plangebietes von Nordwest nach Südost.
Fläche, Boden, Wasser (Prognose):
Baubedingte Auswirkungen:
Durch Bautätigkeiten kann es im Umfeld zumindest zeitweise zu Verdichtungen und damit Veränderungen des Bodenluft- und -wasserhaushaltes mit Auswirkungen auf die Bodenfunktionen kommen.
Anlagebedingte Auswirkungen:
Der Eingriff erfolgt durch die geplante Überbauung und die damit einhergehende zusätzliche Versiegelung, wodurch sich die potentiell versickerungsfähige Oberfläche erheblich verringert. Die Zunahme der Versiegelung führt zu einem höheren und schnelleren Abfluss des Niederschlagwassers und verringert somit die Grundwasserneubildung. Darüber hinaus geht durch die Versiegelung und die Verdichtung des Bodens Bodenfilterkapazität verloren. Es erfolgt eine vollständige Herausnahme der überbaubaren Flächen aus den natürlichen Kreisläufen. Betroffen sind Böden, die nach dem Landwirtschafts- und Umweltatlas Schleswig-Holsteins bezüglich ihrer Bodenfunktionen keine besondere Bedeutung haben. Dem Schutzgut Wasser wird im Plangebiet eine allgemeine Bedeutung zugesprochen.
Durch die beabsichtigte Planung erfolgt eine Vollversiegelung von rd. 13.370 m² Fläche durch die mögliche Bebauung und durch die Erschließung.
Die Grundstückszufahrten und die befestigten Flächen der Baugrundstücke, wie Stellplätze und Wege, sind wasserdurchlässig herzustellen, wodurch eine Teilversiegelung von bis zu 3.780 m² erfolgt.
Aufgrund der angetroffenen Bodenschichten mit mindestens 1,50 m unter Geländeoberkannte anstehenden Sanden und einem Grundwasserflurabstand von mindestens 1,50 m ist die Fläche des Plangebietes für eine Versickerung von anfallendem Oberflächenwasser gut geeignet.
Je höher der Grundwasserspiegel ansteht, umso wahrscheinlicher ist es, dass der Grundwasserfluss durch Baumaßnahmen unterbrochen bzw. abgelenkt wird. Dauer-hafte Grundwasserabsenkungen im Plangebiet sind nicht zulässig.
Betriebsbedingte Auswirkungen:
Durch den Einsatz von Bodendünger durch die zukünftigen Grundstücksbesitzer ist mit erhöhtem Nährstoffgehalt im Boden zu rechnen. Auf einen Einsatz von Streusalzen o.ä. sollte insbesondere auch im Bereich der Erschließungsstraßen der öffentlichen Hand aus ökologischen Gesichtspunkten verzichtet werden.
Insgesamt ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser und Fläche zu rechnen.
Fläche, Boden, Wasser (Maßnahmen):
Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen:
Der weitgehende Verzicht auf die Inanspruchnahme von Flächen mit besonderer Bedeutung für das Schutzgut Fläche, wie Landschaftsschutzgebiete, bewaldete Flächen und gesetzlich geschützte Biotope, minimiert die Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes.
Die Versiegelung größerer zusammenhängender Flächen wurde durch die Festsetzung, dass maximal 60 % bzw. 40 % der Grundstücksfläche überbaut werden dürfen, vermieden. Eine Eingriffsminimierung wird durch Festsetzungen zu zulässigen Oberflächenmaterialien erreicht. So sind die befestigten Flächen der Baugrundstücke, wie bspw. Stellplätze und Wege, mit wasserdurchlässigen Materialien herzustellen. Eine Beeinträchtigung des Oberbodens kann durch einen schonenden Umgang während der Bauphase weitgehend vermieden werden. Vorhandener Oberboden wird wiederverwendet. Hierzu wird der Boden während der Bauphase vorübergehend zwischengelagert. Die Einrichtung der Bereitstellungsflächen für Baumaterialien und Baufahrzeuge ist nur auf den für die Baumaßnahme geräumten Flächen zulässig. Zusätzliche Baustelleneinrichtungen und Materiallager außerhalb der freigestellten Bereiche sind nicht vorgesehen. Der Oberboden auf den Baugrundstücken ist vor Beginn der Bauarbeiten gem. DIN 18 300 fachgerecht abzuschieben und zur Wiederverwendung an geeigneter Stelle fachgerecht in Mieten zwischenzulagern. Bei längerfristiger Lagerung werden Oberbodenmieten nicht höher als 3 m angelegt und zwischenbegrünt.
Ausgleichsmaßnahmen:
Mit der Realisierung der vorliegenden Planung ist von einer nachhaltigen Veränderung des Bodenhaushaltes auszugehen, so dass die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig ist. Der Ausgleich eines Eingriffs in den Bodenhaushalt ist lediglich in sehr begrenztem Umfang möglich, da er in der Regel nur durch die Entsiegelung von Flächen bzw. die Wiederherstellung der Bodenfunktionen durchführbar ist. Derartige Flächen finden sich nur in seltenen Fällen in einem Plangebiet, es muss daher auf Ersatzmaßnahmen ausgewichen werden. Die Hinweise zur Anwendung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums sehen als Ersatz für einen Eingriff in das Schutzgut Boden die Herausnahme von Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung und die Entwicklung dieser Flächen hin zu einem naturbetonten Biotop vor. Dabei sind versiegelte Gebäudeflächen und versiegelte Oberflächenbelege in einem Verhältnis von mind. 1: 0,5 und wasserdurchlässige Oberflächenbelege von mind. 1: 0,3 auszugleichen. Die aufgrund der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ I) und der zulässigen Überschreitungen (GRZ II) resultierende mögliche Versiegelung ist in nachstehender Tabelle aufgeführt. Entsprechend ergibt sich rechnerisch aus der reinen Bodenversiegelung folgender Mindestbedarf an Ausgleichsfläche:
Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Boden | |||
Eingriffsflächen | Vollversiegelung Ausgleichserfordernis im Verhältnis 1 : 0,5 | Teilversiegelung Ausgleichserfordernis im Verhältnis 1 : 0,3 | Summe |
Sondergebiet Einzelhandel Gesamtgröße: 9.870 m² GRZ I: 0,6 5.922 m² GRZ II: 0,2 1.974 m² | 5.922 m² x 0,5 2.961 m² | 1.974 m² x 0,3 592 m² | 3.553 m² |
Gemeinbedarfsfläche KiTa Gesamtgröße: 6.273 m² GRZ I: 0,4 2.509 m² GRZ II: 0,2 1.255 m² | 2.509 m² x 0,5 1.255 m² | 1.255 m² x 0,3 377 m² | 1.632 m² |
Stellplatzfläche Sondergebiet 550 m² | - | 550m² x 0,3 165 m² | 165 m² |
Verkehrsflächen 4.935 m² | 4.935 m² x 0,5 2.468 m² | - | 2.468 m² |
Summe | 6.684 m² | 1.134 m² | 7.818 m² |
(Stand 11.10.2018)
Um die verbleibenden Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen auszugleichen, sind gem. vorliegender Bilanzierung auf einer mind. 7.818 m² großen Fläche bodenfunktionsbezogene Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Werden höherwertige Flächen entwickelt, erhöht sich das Ausgleichsvolumen entsprechend der Flächenwertigkeit.
Gemäß Erlass ‘Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht, Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums vom 09.12.2013‘, sowie dessen Anlage können Flächen der (Bau-/Eingriffs-) Grundstücke, die aufgrund von Festsetzungen naturnah zu gestalten sind, zu 75 % als Ausgleichsmaßnahme angerechnet werden. Im Plangebiet werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie Knickschutzstreifen aufgrund entsprechender Festsetzungen naturnah gestaltet. Diese Flächen weisen eine Gesamtgröße von ca. 5.400 m² auf und haben einen Kompensationswert von ca. 4.050 m² (5.400 m² x 0,75). Da der Kompensationswert der Flächen mit naturnahen Festsetzungen im Plangebiet jedoch nicht mehr als die Hälfte des ermittelten Ausgleichsbedarfs betragen darf, sind von den 4.050 m² nur 3.909 m² (7.818 m² ÷ 2) anrechenbar.
Der restliche Kompensationsbedarf von 3.909 m² muss durch externe Ausgleichsmaßnahmen nachgewiesen werden. An welcher Stelle dieses Erfordernis erbracht werden soll, wird derzeitig von der Gemeinde geprüft und bis zum Satzungsbeschluss nachgewiesen.
Sofern keine neue Regenwasservorflut zum Geländetiefpunkt, im Südosten des Plangebietes, mit Anschluss an und hydraulischer Erweiterung der bestehenden Kanalisation in der Straße Billredder bis zur Einleitstelle in die Bille geschaffen werden kann, ist das anfallende Oberflächenwasser im Plangebiet selbst schadlos zu versickern. Letzteres ist gemäß Baugrunderkundung aufgrund der anstehenden Bodenverhältnisse möglich. Das anfallende und als normal verschmutzt einzustufende Oberflächenwasser der Stellplatzanlage des Verbrauchermarktes sowie der Fahrgassen und öffentlichen Fahrbahnflächen ist vor Einleitung in den Untergrund zu behandeln bzw. über die belebte Bodenzone in den Untergrund einzuleiten. Hierfür ist ein förmliches wasserrechtliches Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren durchzuführen.
Es werden keine Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in das Schutzgut Wasser und Fläche erforderlich.
Luft, Klima (Bestand und Prognose):
Das Klima in Schleswig-Holstein ist stark durch die Lage zwischen Nord- und Ostsee geprägt. Es ist mit seinen feuchten, milden Wintern und hohen Niederschlägen als gemäßigtes, feucht temperiertes und ozeanisches Klima zu bezeichnen. Lokalklimatisch herrscht im Plangebiet ein Freiklima vor. Eine besondere Bedeutung der Flächen für Kaltluftentstehung und/oder Kaltlufttransport liegt nach Ausführung des Landschaftsplanes nicht vor.
Baubedingte Auswirkungen:
Während der Baumaßnahme kommt es zu vorübergehenden Belastungen der Luft mit Schadstoffen und Stäuben durch den Betrieb der Baufahrzeuge und -maschinen. Diese zeitlich begrenzten Stoffeinwirkungen werden jedoch zu keinen erheblichen Wirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft führen.
Anlagebedingte Auswirkungen:
Auswirkungen auf das Klima ergeben sich beispielsweise durch eine erhöhte Strahlungsintensität und eine Änderung der Luftströme infolge der Flächenversiegelungen. Diese Auswirkungen sind jedoch nur kleinräumig im Bereich des Baugebietes zu spüren. Sie haben keine weiträumigen Effekte. Zudem tragen die im Plangebiet vorgesehenen Strauch- und Baumpflanzungen zur Minimierung der Auswirkungen auf das Lokalklima bei.
Betriebsbedingte Auswirkungen:
Betriebsbedingte, erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft werden durch die Nutzung des Plangebietes als Einzelhandels- und KiTa-Standort nicht erwartet.
Wirkungsgefüge zwischen den vorstehenden Belanggruppen (Bestand und Prognose):
Die Versiegelung von Flächen bzw. die Zerstörung von gewachsenen Böden ist als wesentliche Planwirkung zu nennen. Der Boden stellt die Grundlage für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dar, welche durch Überbauung erheblich und nachhaltig beeinträchtigt wird.
Wechselwirkungen ergeben sich durch die Verringerung des Lebensraums von Tier- und Pflanzenarten, die Herabsetzung der Grundwasserneubildung und -speicherung, die Beeinträchtigung der Luft- und Klimaregulation, der von intaktem Boden abhängigen Funktionen für die landwirtschaftliche Produktion und der Funktion als Lebens- und Erholungsraum.
Die beabsichtigte Nutzung als Einzelhandels- und KiTa-Standort wird die natürlichen Wechselbeziehungen auf den beanspruchten landwirtschaftlichen Flächen zwar unterbrechen, die für Wechselbeziehungen bedeutungsvolleren Verbundachsen und Bodenverhältnisse südöstlich vom Plangebiet aber nicht beeinflussen. Außerdem wurde ein Großteil der Gehölzstrukturen im Plangebiet mit einem Erhaltungsgebot belegt, so dass dieser bestehen bleibt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass eher für den Naturhaushalt wenig bis mäßig bedeutende Strukturen dauerhaft entfallen werden und wertvollere Bereiche unverändert bleiben. Maßnahmen werden nicht erforderlich.
Landschaft (Bestand):
Das Plangebiet liegt am südlichen Ortsrand von Trittau, östlich der Hamburger Straße (L 94). Es wird in westliche, südliche, östliche und nördliche Richtung durch zum Teil dichte Knick- und Gehölzstrukturen eingefasst. Eine Einsehbarkeit in das Plangebiet ist lediglich über einen Teilabschnitt des östlichen Randbereiches aus Richtung des angrenzenden Wohngebietes Steglitzer Straße/Berliner Straße gegeben.
Südwestlich des Plangebietes grenzt das Landschaftsschutzgebiet „Trittauer Heide und Helkenteich“ an.
Landschaft (Prognose):
Baubedingte Auswirkungen:
Die baubedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild ergeben sich insbesondere durch visuelle Beeinträchtigungen durch Baumaschinen und sonstige technische Geräte. Zudem haben Offenbodenbereiche, Baugruben und Bodenlager einen negativen Einfluss auf das Landschaftsbild. Des Weiteren wird das Landschaftserleben auch durch akustische Beeinträchtigungen gestört. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Baumaßnahme ist die Erheblichkeit jedoch als gering einzuschätzen.
Anlagebedingte Auswirkungen:
Die geplante Errichtung von Gebäuden und die Entfernung von abschirmenden Gehölzstrukturen im Westen des Plangebietes führen zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in westliche Richtung. Die freie Landschaft nördlich und südöstlich des Plangebietes wird nicht erheblich beeinträchtigt, da hier abschirmende Strukturen in Form von Knicks vorhanden sind und größtenteils erhalten werden.
Betriebsbedingte Auswirkungen:
Durch das Vordringen der Bebauung kommt es auf den angrenzenden Frei- und Waldflächen zu visuellen und akustischen Störreizen. Der anthropogene Druck auf angrenzende Biotopstrukturen wird durch die künftige Nutzung des Plangebietes als Einzelhandels- und KiTa-Standort zunehmen.
Landschaft (Maßnahmen):
Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen:
Eingriffsvermeidend wirken Festsetzungen zur Begrenzung der Firsthöhe.
Ausgleichsmaßnahmen:
Als Ausgleich für den wegfallenden Gehölzstreifen östlich der Hamburger Straße wird eine neue Eingrünung entlang der westlichen Grenze des Sondergebietes geschaffen. Auf diese Weise wird die Abschirmung des Plangebietes zur freien Landschaft Richtung Westen hin sichergestellt und die Einsehbarkeit des Plangebietes von der Hamburger Straße aus erschwert.
Biologische Vielfalt (Bestand und Prognose):
Aufgrund der intensiven Nutzung und der vorherrschenden Strukturarmut ist im Plangebiet keine besondere biologische Vielfalt zu erwarten. Mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt insgesamt ist nicht zu rechnen.