Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 57 der Gemeinde Trittau

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

10. Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in festgelegten EU-Schutzgebieten

Bestand und Prognose:

Die geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur Begrenzung von Emissionen aus Feuerungsanlagen oder anderen emittierenden Betriebseinrichtungen sind anzuwenden. Die verkehrsbedingten Luftschadstoffe steigen durch die Planung aufgrund der zu erwartenden Verkehrsstärke nur geringfügig. Immissionen oberhalb der Grenzwerte der 22. BImSchV sind nicht zu erwarten. Von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.

11. Wechselwirkungen zwischen den Belanggruppen a bis d

Bestand und Prognose:

Wesentliche Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Belanggruppen sind nicht erkennbar, von einer Erheblichkeit wird daher nicht ausgegangen.

12. Gefahrenpotenzial des Vorhabens für schwere Unfälle oder Katastrophen auf die Belanggruppen a bis d und i

Bestand und Prognose:

Im Hinblick auf zu erwartende Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit der nach der Satzung zulässigen Störfallbetriebe im Sinne der Seveso-III-Richtlinie wird festgestellt, dass sich im Plangebiet sowie der weiteren Umgebung kein derartiger Betrieb befindet und durch die vorliegende Planung auch nicht begründet wird.

Gemäß Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und –Prüfung (BAM) vom 02.02.2018 ist der südlich des Plangebietes gelegen Betrieb der Firma Rheinmetall nach den Vorgaben der 2. Verordnung des Sprengstoffgesetzes (2. SprengV) zu bewerten. Auf dem Betriebsgelände werden Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände gelagert und erprobt. Laut 1. Anlage zur 2. SprengV ist, unter Annahme der größten Teilmenge die im Ereignisfall zur Umsetzung kommen kann, ein Schutzabstand von 251 m zu Wohnbereichen und von 171 m zu Verkehrswegen einzuhalten. Aufgrund der Entfernung von min. 400 m zwischen Abbrennplatz der Firma Rheinmetall und dem Plangebiet wird von keiner Gefährdung der durch die Planung ermöglichten Nutzungen ausgegangen.