Boden (Bestand):
In der naturräumlichen Gliederung liegt Trittau im Schleswig-Holsteinischen Hügelland und ist dem Teillandschaftsraum Stormarner Endmoränengebiet zuzuordnen. Nach den Angaben der geologischen Übersichtskarte von Schleswig-Holstein (Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Flintbek 2012) bestehen im Plangebiet glazifluviatile Ablagerungen, was auf das Vorkommen von Sand, stellenweise Kies, glazifluviatile Schmelzwassersande und –kiese der Binnensander, Stielsander, Abflusstäler und Kames hindeutet. Bei dem vorherrschenden Bodentyp im Plangebiet handelt es sich um Braunerde, bei der Bodenart um Sand. Der Boden in dem vom Eingriff betroffenen Raum ist heute größtenteils unversiegelt. Im Bereich der Jungwaldbestände ist aufgrund der langjährigen sukzessiven Entwicklung und Nicht-Nutzung von intakten Bodenfunktionen auszugehen. Im Bereich des Weges und der nördlich angrenzenden Flächen ist der Bodenhaushalt durch anthropogene Einflüsse zum Teil vorbelastet.
Boden (Prognose):
Baubedingte Auswirkungen:
Durch Bautätigkeiten kann es im Umfeld zumindest zeitweise zu Verdichtungen und damit Veränderungen des Bodenluft- und -wasserhaushaltes mit Auswirkungen auf die Bodenfunktionen kommen.
Anlagebedingte Auswirkungen:
Der Eingriff erfolgt durch die geplante Überbauung und die damit einhergehende zusätzliche Versiegelung, wodurch sich die potentiell versickerungsfähige Oberfläche erheblich verringert. Die Zunahme der Versiegelung führt zu einem höheren und schnelleren Abfluss des Niederschlagwassers und verringert somit die Grundwasserneubildung. Darüber hinaus geht durch die Versiegelung und die Verdichtung des Bodens Bodenfilterkapazität verloren. Es erfolgt eine vollständige Herausnahme der überbaubaren Flächen aus den natürlichen Kreisläufen. Betroffen sind Böden, die nach dem Landwirtschafts- und Umweltatlas Schleswig-Holsteins bezüglich ihrer Bodenfunktionen keine besondere Bedeutung haben. Dem Schutzgut Wasser wird im Plangebiet eine allgemeine Bedeutung zugesprochen.
Durch die beabsichtigte Planung wird rechnerisch eine Vollversiegelung von 3.240 m² und eine Teilversiegelung von 1.620 m² ermöglicht.
Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche entspricht dem Bestand, so dass in diesem Bereich keine Neuversiegelung erfolgt.
Je höher der Grundwasserspiegel ansteht, umso wahrscheinlicher ist es, dass der Grundwasserfluss durch Baumaßnahmen unterbrochen bzw. abgelenkt wird. Dauer-hafte Grundwasserabsenkungen im Plangebiet sind nicht zulässig.
Betriebsbedingte Auswirkungen:
Durch den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung mit Außenspielfläche wird mit keinem erhöhten Nährstoffeintrag in den Boden gerechnet. Auf einen Einsatz von Streusalzen o.ä. sollte insbesondere auch im Bereich der Erschließungsstraßen der öffentlichen Hand aus ökologischen Gesichtspunkten verzichtet werden.
Insgesamt ist mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu rechnen.
Boden (Maßnahmen):
Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen:
Die Versiegelung größerer zusammenhängender Flächen ist durch die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche für die Anlage einer Kinderbetreuungseinrichtung minimiert, da für diesen Nutzungszweck von der Anlage unversiegelter Freiflächen ausgegangen werden kann. Eine weitere Eingriffsminimierung wird durch Festsetzungen zu zulässigen Oberflächenmaterialien erreicht. So sind die Stellplätze mit wasserdurchlässigen Materialien herzustellen. Eine Beeinträchtigung des Oberbodens kann durch einen schonenden Umgang während der Bauphase weitgehend vermieden werden. Vorhandener Oberboden wird wiederverwendet. Hierzu wird der Boden während der Bauphase vorübergehend zwischengelagert. Die Einrichtung der Bereitstellungsflächen für Baumaterialien und Baufahrzeuge ist nur auf den für die Baumaßnahme geräumten Flächen zulässig. Zusätzliche Baustelleneinrichtungen und Materiallager außerhalb der freigestellten Bereiche sind nicht vorgesehen. Der Oberboden auf den Baugrundstücken ist vor Beginn der Bauarbeiten gem. DIN 18 300 fachgerecht abzuschieben und zur Wiederverwendung an geeigneter Stelle fachgerecht in Mieten zwischenzulagern. Bei längerfristiger Lagerung werden Oberbodenmieten nicht höher als 3 m angelegt und zwischenbegrünt.
Kompensationsmaßnahmen:
Mit der Realisierung der vorliegenden Planung ist von einer nachhaltigen Veränderung des Bodenhaushaltes auszugehen, so dass die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig ist. Der Ausgleich eines Eingriffs in den Bodenhaushalt ist lediglich in sehr begrenztem Umfang möglich, da er in der Regel nur durch die Entsiegelung von Flächen bzw. die Wiederherstellung der Bodenfunktionen durchführbar ist. Derartige Flächen finden sich nur in seltenen Fällen in einem Plangebiet, es muss daher auf Ersatzmaßnahmen ausgewichen werden. Die Hinweise zur Anwendung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums sehen als Ersatz für einen Eingriff in das Schutzgut Boden die Herausnahme von Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung und die Entwicklung dieser Flächen hin zu einem naturbetonten Biotop vor. Dabei sind versiegelte Gebäudeflächen und versiegelte Oberflächenbelege in einem Verhältnis von mind. 1: 0,5 und wasserdurchlässige Oberflächenbelege von mind. 1: 0,3 auszugleichen. Da die Gemeinbedarfsfläche lediglich zu Festsetzungen gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB entwickelt wird und daher keiner gesonderten Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung bedarf, wird für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfes eine zulässige bauliche Dichte vergleichbar der für Mischgebiete vorausgesetzt. Demnach beträgt die zulässige GRZ 0,6, eine Überschreitung um 50% für Garagen und Stellplätze ist zulässig.
Es wird davon ausgegangen, dass ein Bodenanteil in Höhe der zulässigen Überschreitung teilversiegelt hergestellt wird. Entsprechend ergibt sich rechnerisch aus der reinen Bodenversiegelung folgender Mindestbedarf an Ausgleichsfläche:
Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Boden |
Eingriffsflächen | Vollversiegelung Ausgleichserfordernis im Verhältnis 1 : 0,5 | Teilversiegelung
Ausgleichserfordernis im Verhältnis 1 : 0,3 | Summe |
Gemeinbedarfsfläche KITA
Gesamtgröße: 5.400 m² GRZ I: 0,6
3.240 m² GRZ II: 0,3
1.620 m² | 3.240 m² x 0,5 1.620 m² | 1.620 m² x 0,3 486 m² | 2.106m² |
Summe | 1.620 m² | 486 m² | 2.106 m² |
(Stand 16.04.2019)
Um die verbleibenden Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen auszugleichen, sind gem. vorliegender Bilanzierung auf einer mind. 2.106 m² großen Fläche bodenfunktionsbezogene Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Werden höherwertige Flächen entwickelt, erhöht sich das Ausgleichsvolumen entsprechend der Flächenwertigkeit.
Der Ausgleich soll planextern in der Gemeinde Koberg, Gemarkung Koberg, Flur 2, Flst. 18, nachgewiesen werden. Hierbei handelt es sich derzeitig um eine als Acker genutzte Fläche, die z.T. von Knickstrukturen eingefasst wird. Das Flurstück weist eine Gesamtgröße von 26.471 m² auf, von dem die Gemeinde eine Teilfläche mit einer Größe von 10.206 m² für den Bebauungsplan Nr. 59 der Gemeinde Trittau käuflich erworben hat. Diese Teilfläche soll künftig aufgeforstet werden. In Anlehnung an die Ökokonto-Verordnung ist die Teilfläche in einem Verhältnis von 1 : 1 anrechenbar, was einem Kompensationswert von 10.206 m² entspricht.
Der Ausgleich für das Schutzgut Boden (2.106 m²) wird über diese Fläche erbracht, so dass für den Bebauungsplan Nr. 59 der Gemeinde Trittau zuzüglich der Ausgleichserfordernisse für das Schutzgute Tiere und Pflanzen, Klima und Luft sowie für Gehölzbrüterarten (8.100 m²) insgesamt 10.206 m² von der externen Ausgleichsfläche in Anspruch genommen werden. Damit wird die für den Bebauungsplan angekaufte Aufforstungsfläche vollständig belegt, ein Kompensationsüberschuss verbleibt nicht.