vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 18 "für den Bereich westlich des Kirchhorster Weges und nördlich des Feuerwehrhauses" Gemeinde Groß Wittensee
Verfahrensschritt
Auswertung ÖffentlichkeitZeitraum
Beteiligung beendet –durchführende Organisation
Amt Hüttener BergePlanungsanlass
Ansprechperson
Aktuelle Mitteilungen
Begründung
Ergänzende Unterlagen
weitere Information
Stellungnahme #1022
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 18 "für den Bereich westlich des Kirchhorster Weges und nördlich des Feuerwehrhauses" Gemeinde Groß Wittensee habe ich folgende Anmerkungen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
für das Ferienhausgebiet soll eine Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet Wittensee, Hüttener und Duvenstedter Berge entlassen werden, um 35 Ferienhäuser durch einen Investor zu errichten.
in Groß Wittensee ist das Abgebot an entsprechenden Freizeit- und Erholungsangeboten sehr beschränkt. Badestelle auch bei bestem Wetter kaum besucht und was gibt es sonst noch??? Hotel und Imbiss...... Fazit: die Feriengäste werden nach Eckernförde und andere Orte an der Ostsee mit dem Auto fahren!! Es werden mit den Ferienhäusern reine Übernachtungsmöglichkeiten geschaffen. Ein ausgewiesenes Sondergebiet wie das geplante soll der Erholung (und zwar m. E. am Ort) und nicht der reinen Übernachtung dienen.
Die Kosten der notwendigen neuen Infrastruktur wird die Gemeinde tragen? Oder wird der Investor in die Pflicht genommen? Was ist da geplant bzw. kalkuliert? Wie wirkt sich der B-Plan Nr. 18 auf den Haushalt der Gemeinde aus?
Wird die jährliche Höchstzeit der Vermietung der Ferienhäuser im B-Plan beschränkt? Wird eine Vermietung ausschließlich zum Tourismus festgeschrieben?
Gibt es (jetzt schon) Gedanken an die Möglichkeit, die Ferienhäuser zu dauerhaften Wohnen umzuwidmen?
Ohne die finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde zu kennen und in Unkenntnis darüber, ob nicht doch nur nach einer gewissen Zeit ein neues Wohngebiet zu dauerhaftem Wohnen geschaffen wird, kann ich dem o. g. B-Plan Nr. 18 nicht zustimmen.
Mit freundlichem Gruß
Axel Lobermeier
Stellungnahme #1019
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3.2 BauGB gebe ich meine Einwände als Einwohner wie folgt zu Protokoll und bitte um Berücksichtigung für die finale Gemeinderatsvorlage.
Ich lehne diesen Bebauungsplan ab. Meine Begründungen im Folgenden:
Grundsätzlich soll ein Verkehrs-Gutachten Aussagen erstellen, die möglichst realitätsnah und weit in die Zukunft gedacht sind. Davon ist bei der verkehrstechnischen Stellungnahme in dieser Bauleitplanung wenig zu erkennen.
Unzureichende Ermittlung des tatsächlichen Ferienhausverkehrs
Die Verkehrsuntersuchung geht bei vollständiger Auslastung von 45 Pkw-Zufahrten und 45 Pkw-Abfahrten pro Werktag aus. Hinzu kommen 15 Zu- und 15 Abfahrten für Beschäftigte, Handwerker, Lieferverkehr sowie Ver- und Entsorgung. Insgesamt werden damit rund 120 Fahrzeugbewegungen täglich angesetzt. Diese Berechnung stellt ja nur einen Durchschnittswert dar und steht auch im Widerspruch zum Schallgutachten, welches auf bis zu 232 Pkw-Bewegungen pro Tag hinweist. Es wurde nicht untersucht, ob und in welchem Umfang sich die Fahrten eines Ferienhausgebietes zeitlich konzentrieren. Gerade bei einer touristischen Nutzung gehe ich davon aus, dass die An- und Abreise der Feriengäste nicht gleichmäßig über den gesamten Tag verteilt erfolgt. Die Verkehrsuntersuchung geht davon aus, dass sich die Verkehre „üblicherweise eher gleichmäßig“ zwischen 08:00 Uhr und 19:00 Uhr verteilen und deshalb keine hohen Spitzenlasten zu erwarten seien. Diese Annahme wird nicht durch eine belastbare Untersuchung oder empirische Daten abgesichert. Es fehlt insbesondere eine gesonderte Betrachtung von: Anreisetagen, Abreisetagen, Wochenendwechseln, Ferienbeginn und Ferienende, Feiertagen und verlängerten Wochenenden, saisonalen Spitzenzeiten und bei einer Vollbelegung der Anlage.
Damit wird gerade der Zeitraum nicht ausreichend untersucht, in dem bei einem Ferienhausgebiet mit einer erhöhten Verkehrskonzentration gerechnet werden muss.
Fehlende belastbare Spitzenstundenbetrachtung
Die Feststellung, dass „keine hohen Spitzenlasten zu erwarten“ seien, ersetzt keine konkrete Spitzenstundenprognose. Es fehlt eine nachvollziehbare Darstellung, wie viele Fahrzeuge beispielsweise in der stärksten Stunde eines An- oder Abreisetages zu erwarten sind. Erforderlich wäre zumindest eine Szenarienbetrachtung:
Normalbetrieb – hohe Auslastung – Vollauslastung – Anreisetag – Abreisetag.
Für jedes Szenario wäre die maßgebliche Spitzenstunde zu ermitteln und anschließend die Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der relevanten Knotenpunkte zu bewerten.
Das Vorhaben unterscheidet sich auch von einer normalen Wohnnutzung. Die geplanten Ferienhäuser sind für eine touristische Nutzung bestimmt und sollen eine erhebliche Zahl von Übernachtungsgästen aufnehmen. Die Untersuchung verwendet jedoch im Wesentlichen einen durchschnittlichen Werktag als Grundlage. Nicht hinreichend betrachtet werden die für eine Ferienanlage typischen saisonalen Belastungssituationen. Gerade während Ferienzeiten, an Feiertagen und bei Betreiberwechseln können deutlich andere Verkehrsmengen entstehen als an einem durchschnittlichen Werktag. Die Aussage über eine ausreichende Leistungsfähigkeit kann daher nicht allein auf durchschnittlichen Tageswerten beruhen.
Fehlende aktuelle Verkehrserhebung
Die Verkehrsuntersuchung greift hinsichtlich der Bestandsbelastung auf bereits vorhandene Verkehrsdaten zurück. Die zugrunde gelegten Verkehrszählungen stammen aus früheren Untersuchungen. Angesichts des aktuellen Planungsstandes frage ich mich da, ob diese Daten noch geeignet sind, die gegenwärtige Verkehrssituation hinreichend zuverlässig abzubilden.
Zwischen der Datenerhebung und der nunmehr vorgesehenen Realisierung des Ferienhausgebietes haben sich bereits durch die weitere Wohnbauentwicklung mit Schulneubau und Baugebiet (B Plan 17), Veränderungen der Verkehrsströme und die allgemeine Verkehrsentwicklung erheblich verschlechtert.
Eine aktuelle Verkehrszählung an den maßgeblichen Straßen und Knotenpunkten wäre daher erforderlich gewesen.
Unzureichende Untersuchung der Zufahrt zum Ferienhausgebiet
Die Erschließung des Ferienhausgebietes soll über die bestehende Anbindung des Feuerwehrparkplatzes an die Rendsburger Straße erfolgen. Damit erhält ein bestehender Verkehrsbereich eine zusätzliche Funktion. Die Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes nur geringfügig verändern werde. Dem widerspreche ich entschieden. Eine Anfrage an die Feuerwehrunfallkasse hat diesen Eindruck bestätigt. Es hätten hier also weitere Untersuchungen statt finden müssen: Ein- und Abbiegevorgänge, Begegnungsverkehr, Sichtbeziehungen, Rückstau, wartende Fahrzeuge, Fußgänger, Radfahrer, Lieferverkehr, Müllfahrzeuge und natürlich der Feuerwehrverkehr.
Die konkrete Verkehrssicherheit des Einmündungsbereichs ist für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens von erheblicher Bedeutung.
Besonders kritisch ist die vorgesehene Nutzung einer bestehenden Zufahrt, die zugleich der Zufahrt des Feuerwehrstandortes dient.
Die Verkehrsuntersuchung stellt im Wesentlichen darauf ab, dass die Alarmausfahrt der Feuerwehr nicht betroffen sei. Entscheidend ist doch aber nicht allein die Lage der Alarmausfahrt. Hier muss geprüft werden, ob der zusätzliche Ferienhausverkehr die Bewegungs- und Zufahrtsmöglichkeiten der Feuerwehr beeinträchtigen kann. Dies gilt insbesondere bei gleichzeitigem Auftreten von: Feriengästen, An- und Abreisenden, Lieferfahrzeugen, Müllfahrzeugen, Handwerkern, Beschäftigten und natürlich den Feuerwehrfahrzeugen. Eine solche Konfliktsituation muss bereits im Rahmen der Bauleitplanung untersucht werden.
Die Funktionsfähigkeit einer Feuerwehrzufahrt darf nicht davon abhängen, dass sich im späteren Betrieb zeigt, ob Konflikte tatsächlich auftreten.
Fußverkehr wird nicht ausreichend berücksichtigt
Die verkehrstechnische Stellungnahme ist weitgehend auf den Kfz-Verkehr ausgerichtet. Das geplante Ferienhausgebiet wird jedoch nicht ausschließlich mit Kraftfahrzeugen genutzt werden. Bei einer touristischen Nutzung ist vielmehr mit einem erheblichen Fußverkehr zu rechnen. Dies gilt insbesondere für: Familien mit Kindern, ältere Feriengäste, Fußwege zur Bushaltestelle, Wege in den Ortskern, Spaziergänge, Wege zu Einkaufsmöglichkeiten und touristischen Angeboten. Die Bushaltestelle am Kirchhorster Weg liegt nach den Planungsunterlagen etwa 200 m von der Zufahrt entfernt. Damit stellt sich mir zwingend die Frage, ob zwischen Ferienhausgebiet und Bushaltestelle eine sichere und für alle Nutzer geeignete Fußwegeverbindung vorhanden ist. Da möchte ich auch gerne auf die unzureichende Barrierefreiheit der vorhandenen Bushaltestellen hinweisen. Diese müssten für die touristische Nutzung erst noch umgebaut werden, was mit hohen Kosten für die Gemeinde verbunden wäre. Eine ausreichende Untersuchung fehlt auch hierzu.
Gehweg soll gegebenenfalls erst später hergestellt werden
In der Verkehrsuntersuchung steht, dass bei praktischen Problemen gegebenenfalls nachträglich eine Gehwegeverbindung hergestellt werden könne. Diese Aussage ist besonders problematisch. Die Verkehrssicherheit darf nicht nach dem Prinzip
„erst bauen und anschließend beobachten, ob Probleme entstehen“
beurteilt werden.
Die Gemeinde muss vielmehr bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abschätzen können, ob das Vorhaben eine sichere Erschließung für alle relevanten Verkehrsteilnehmer gewährleistet.
Wenn eine Gehwegeverbindung tatsächlich erforderlich sein kann, muss bereits jetzt geklärt werden: ob sie erforderlich ist, wo sie verlaufen soll, wer sie herstellt, wer sie finanziert, wann sie hergestellt wird und wie ihre dauerhafte Nutzung sichergestellt wird.
Es wurde bereits darüber gesprochen, dass rechts der aktuellen Zufahrt dann ein Gehweg entstehen könne. Dort befindet sich aber laut Umweltbericht ein bedeutender Flugkorridor von geschützen Fledermausarten. Daher sollte an dieser Stelle überhaupt keine Bebauung statt finden. Eine „normale“ Beleuchtung und auch ein Gehweg wären damit an dieser Stelle nicht möglich. Die Konsequenz wäre, dass die gesamte Zufahrt zur Feuerwehr neu gemacht werden müsste, mit hohen Folgekosten für die Gemeinde.
Fehlende Untersuchung zum Radverkehr
Die Planung geht selbst davon aus, dass die kleineren Ferienhäuser insbesondere für Fahrradtouristen attraktiv sein können. Damit ist ein erhöhter Radverkehr gerade Teil des vorgesehenen Nutzungskonzeptes. Eine entsprechende vertiefte Untersuchung der Radverkehrsführung fehlt jedoch. Nicht ausreichend betrachtet werden insbesondere: sichere Zufahrt, Radverkehr auf der Erschließungsstraße, Konflikte mit Pkw, Konflikte mit Lieferverkehr, Konflikte mit Feuerwehrverkehr, sichere Verbindung zum Ortskern und Fahrradabstellmöglichkeiten.
Auch hier bleibt die Untersuchung hinter der tatsächlichen Nutzung des Vorhabens zurück.
Liefer-, Handwerker- und Entsorgungsverkehr nur pauschal berücksichtigt
Die Untersuchung setzt zusätzlich zum Feriengastverkehr 15 Zu- und Abfahrten für Beschäftigte, Handwerker, Lieferverkehr sowie Ver- und Entsorgung an. Diese Zahl wird jedoch nicht ausreichend transparent hergeleitet. Gerade bei einer zentral betriebenen Ferienanlage ist aber mit regelmäßigem Dienstleistungsverkehr zu rechnen, insbesondere durch: Reinigungsdienste, Wäscheservice, Handwerker, Gartenpflege, technische Dienste, Lebensmittel- und sonstige Lieferungen und nicht zuletzt die Abfallentsorgung. Es fehlt eine konkrete Prüfung, welche Fahrzeugtypen dabei eingesetzt werden und wie deren Bewegungen innerhalb der Anlage abgewickelt werden.
Unzureichende Prüfung der inneren Erschließung
Nach den Planungsunterlagen sollen Teile der inneren Erschließung lediglich etwa 4,0 m breit sein. Diese Wege sollen grundsätzlich nur zum Be- und Entladen genutzt werden; teilweise ist Einrichtungsverkehr vorgesehen. Hieraus ergeben sich für mich erhebliche praktische Fragen. Nicht ausreichend geklärt ist insbesondere:
wie der Einrichtungsverkehr kontrolliert wird,
wie Begegnungsfälle bewältigt werden,
wie Lieferfahrzeuge verkehren,
wie Müllfahrzeuge verkehren,
wie Rettungsfahrzeuge verkehren,
wie Handwerker ihre Fahrzeuge abstellen,
wie falsch fahrende und parkende Fahrzeuge verhindert werden.
Fehlende in die Zukunft gerichtete Verkehrsbetrachtung
Die Verkehrsuntersuchung berücksichtigt zwar zukünftige Entwicklungen und verweist auf weitere mögliche Bauflächen. Es fehlt jedoch eine hinreichend konkrete und nachvollziehbare Gesamtbetrachtung sämtlicher relevanter Vorhaben. Für die Abwägung ist nicht nur entscheidend, wie sich das Ferienhausgebiet isoliert auswirkt. Entscheidend ist vielmehr:
Bestandsverkehr + bereits absehbare Bauvorhaben + weitere Wohnentwicklung + Ferienhausgebiet = Gesamtverkehrsbelastung.
Nur eine solche wachsende Betrachtung ermöglicht eine belastbare Aussage darüber, ob die vorhandene Verkehrsinfrastruktur auch langfristig ausreichend und sicher ist.
Leistungsfähigkeit ist nicht gleich Verkehrssicherheit
Die Untersuchung legt einen wesentlichen Schwerpunkt auf die Leistungsfähigkeit des Straßennetzes. Eine rechnerisch ausreichende Leistungsfähigkeit bedeutet jedoch nicht automatisch eine ausreichendeVerkehrssicherheit. Auch bei ausreichender Kapazität können erhebliche Konflikte entstehen durch: fehlende Gehwege, Radverkehr, Querungsvorgänge, eingeschränkte Sicht, Begegnungsverkehr, Feuerwehrverkehr, Lieferverkehr, rückwärtsfahrende Fahrzeuge und spielende Kinder. Diese Aspekte sind eigenständige Belange und müssen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden.
Ermittlungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB
Die oben aufgezeigten Defizite betreffen die Ermittlung wesentlicher tatsächlicher Grundlagen der Abwägungsentscheidung. Insbesondere fehlen belastbare Aussagen zu:
An- und Abreisespitzen,
Spitzenstunden,
saisonalen Belastungen,
aktueller Verkehrsbelastung,
Feuerwehrverkehr,
Fußverkehr,
Radverkehr,
Liefer- und Entsorgungsverkehr,
innerer Erschließung,
wachsende Verkehrswirkungen.
Damit bestehen erhebliche Zweifel, ob die Gemeinde die verkehrlichen Belange vollständig ermitteln und bewerten kann. Ein solcher Ermittlungsfehler ist insbesondere dann abwägungsrelevant, wenn die fehlenden Erkenntnisse geeignet sind, das Ergebnis der Planung zu beeinflussen. Die bestehenden Defizite können nicht ohne Weiteres dadurch gelöst werden, dass einzelne Fragen erst nach der Aufstellung des Bebauungsplans oder nach Aufnahme des Ferienhausbetriebs geklärt werden. Dies gilt insbesondere für die Aussage, ein Gehweg könne bei später auftretenden Problemen nachträglich hergestellt werden. Wesentliche Konflikte müssen grundsätzlich bereits auf der Ebene der Bauleitplanung erkannt und bewältigt werden.
Eine Planung, deren Verkehrssicherheit erst nach Realisierung des Vorhabens anhand tatsächlicher Probleme überprüft werden soll, genügt den Anforderungen an eine vorausschauende Bauleitplanung nicht.
Die Defizite der Verkehrsuntersuchung gewinnen zusätzlich an Bedeutung, weil der Durchführungsvertrag die tatsächliche Umsetzung des Vorhabens absichern soll. Soweit die Verkehrsuntersuchung selbst zusätzliche Maßnahmen lediglich als mögliche spätere Maßnahmen beschreibt, muss geklärt werden, ob diese Maßnahmen verbindlich Bestandteil des Durchführungsvertrages werden. Dazu habe ich mir den Entwurf des Durchführungsvertrags angesehen und festgestellt, dass dies für die allermeisten Fälle nicht zutrifft.
Der Vertrag enthält zwar unter §7 eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, regelt aber im Wesentlichen nur die Haftung ab Beginn der Bauarbeiten bis zur endgültigen Herstellung. Er beantwortet nicht ausreichend, wie die Verkehrssicherheit nach Fertigstellung und während des laufenden Ferienhausbetriebs gewährleistet wird. Gerade dann beginnt aber die eigentliche dauerhafte Verkehrsbelastung. Der Durchführungsvertrag verpflichtet den Vorhabenträger allgemein zur Herstellung der Erschließung entsprechend dem VEP. § 8 enthält jedoch keine eigenständige Regelung zur sicheren Fußverkehrsführung.
Das ist insbesondere deshalb problematisch, weil die verkehrstechnische Untersuchung selbst eine mögliche spätere Herstellung einer Gehwegeverbindung in Betracht zieht.
Der Durchführungsvertrag enthält aber keine Verpflichtung, einen solchen Gehweg tatsächlich herzustellen. Die Konsequenz wäre wie oben bereits erwähnt hohe Infrastrukturfolgekosten für die Gemeinde. Eine konkrete Verpflichtung zur Herstellung einer sicheren Fußwegeverbindung zwischen Ferienhausgebiet und Bushaltestelle besteht ebenso nicht. Besondere Bedeutung hat die Erschließung über die bestehende Anbindung im Bereich des Feuerwehrstandortes.
Der Durchführungsvertrag verpflichtet lediglich allgemein zur Herstellung der Erschließung entsprechend dem VEP. Eine spezielle Regelung zur dauerhaften Sicherung der Feuerwehrzufahrt und ihrer Funktionsfähigkeit bei gleichzeitigem Ferienhausverkehr enthält er nicht. Das ist aus Verkehrssicherheitssicht problematisch.
Es müsste ausdrücklich sichergestellt werden, dass insbesondere:
keine Fahrzeuge im Zufahrtsbereich abgestellt werden,
keine Lieferfahrzeuge die Feuerwehrzufahrt blockieren,
keine Müllfahrzeuge die Zufahrt versperren,
keine An- und Abreisenden die Feuerwehrbewegungsflächen beeinträchtigen,
die Feuerwehr jederzeit ungehindert ausfahren kann.
Eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht reicht hierfür nicht aus.
Das alles sind erhebliche Lücken. Denn die Verkehrssicherheit darf nicht allein für die Grundstücksgrenze des Ferienhausgebietes betrachtet werden.
Der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr, ob durch Fußgänger, Radfahrende und Autos endet nicht an der Plangebietsgrenze.
Mein Fazit
Die vorliegende Verkehrsuntersuchung kann nach alledem nicht als hinreichend belastbare Grundlage für die abschließende Abwägung der verkehrlichen Belange angesehen werden. Die Untersuchung weist zwar auf eine grundsätzlich ausreichende Leistungsfähigkeit des vorhandenen Straßennetzes hin. Sie beantwortet jedoch wesentliche Fragen der konkreten Verkehrssicherheit und der tatsächlichen Verkehrserzeugung eines Ferienhausgebietes nicht ausreichend.
Besonders schwer wiegen die fehlende belastbare Untersuchung der An- und Abreisespitzen, der Spitzenstunden, der saisonalen Verkehrsspitzen, der gemeinsamen Nutzung der Feuerwehrzufahrt sowie des Fuß- und Radverkehrs .
Solange diese Defizite nicht durch eine aktualisierte und vertiefte Verkehrsuntersuchung ausgeräumt sind, sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 18 in der derzeit vorgesehenen Form nicht als abwägungsreif angesehen und nicht als Satzung beschlossen werden.
Die Gemeinde wird daher aufgefordert, die Verkehrsuntersuchung entsprechend zu ergänzen und die Ergebnisse anschließend erneut in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen.
Bis zur vollständigen Klärung der vorgenannten Punkte wird dem Vorhaben widersprochen.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Matthiesen
Stellungnahme #1017
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (2) BauGB gebe ich meine Einwände als Bürgerin Groß Wittensees wie folgt zu Protokoll und bitte um Berücksichtigung für die finale Gemeinderatsvorlage.
Ich lehne den vorhabenbezogenen B Plan Nr. 18 in der vorliegenden Fassung mit folgender Begründung ab:
Bauen im Landschaftsschutzgebiet
Das Plangebiet liegt im Naturpark Hüttener Berge und dementsprechend in einem Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft [ LEP 2021 Ziffer 6.2.2] . Die Vorbehaltsgebiete sollen der Entwicklung und Erhaltung ökologisch bedeutsamer Lebensräume und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts dienen. Sie sollen in ihrer typischen Landschaftsstruktur möglichst erhalten bleiben [ LEP 2021 Ziffer 6.2.2] . In diesem Gebiet sollen „... insbesondere die Landschaftsvielfalt sowie das landschaftstypische Erscheinungsbild erhalten bleiben.“
Das Plangebiet befindet sich auch innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Wittensee, Hüttener und Duvenstedter Berge“. Der Umweltbericht stellt zwar dar, dass eine Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet vorgesehen ist, setzt sich jedoch nicht ausreichend mit der grundsätzlichen Schutzfunktion dieses Gebietes auseinander. Landschaftsschutzgebiete dienen insbesondere dem Erhalt des Landschaftsbildes, der Eigenart der Kulturlandschaft sowie der landschaftsgebundenen Erholung. Die geplante Umwandlung einer bislang unbebauten landwirtschaftlichen Fläche in ein Ferienhausgebiet mit 35 Ferienhäusern, Erschließungsanlagen und Stellplätzen stellt einen erheblichen Eingriff in diese Schutzgüter dar. Die Argumentation, dass die Fläche bereits anthropogen vorgeprägt sei, ersetzt keine fachliche Bewertung der langfristigen Veränderung des Landschaftscharakters.
Der Umweltbericht bewertet die Auswirkungen auf das Landschaftsbild als beherrschbar. Diese Einschätzung teile ich nicht. Das Plangebiet bildet derzeit den westlichen Ortsrand und stellt den Übergang zur offenen Landschaft dar. Die geplante Bebauung führt zwangsläufig zu einer erheblichen Veränderung des bisherigen Landschaftsbildes. Auch umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen können den dauerhaften Verlust einer offenen Landschaft nicht vollständig kompensieren. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die besondere Qualität des Gebietes gerade in seiner naturnahen und weitgehend unverbauten Landschaft besteht.
Flächenverbrauch
Schleswig- Holstein hat sich zum Ziel gesetzt, die Neuinanspruchnahme von Freiflächen bis 2030 auf unter 1,3 Hektar pro Tag zu verringern. Ein sorgsamer Umgang mit der Fläche und eine Reduzierung der Flächeninanspruchnahme folgt schon aus Art. 20a GG. Danach „schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Aus dieser Vorgabe ergibt sich auch ein verantwortliches Handeln der Raumordnung und der Landesplanung. So gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ROG zu den Grundsätzen der Raumordnung insbesondere ausgeglichene ökologische Verhältnisse sowie der nachhaltige Schutz der Ressourcen. Mit dem Vorhaben wird bisher unversiegelter Boden dauerhaft in Anspruch genommen. Zwar werden Maßnahmen zur Reduzierung der Versiegelung beschrieben (wassergebundene Wege, Gründächer), dennoch bleibt der vollständige Verlust einer bislang landwirtschaftlich genutzten Freifläche bestehen. Angesichts der gesetzlichen Zielsetzung zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden (§ 1a BauGB) erscheint die Inanspruchnahme neuer Außenbereichsflächen für touristische Nutzungen kritisch.
Alternativenprüfung
Die im Umweltbericht dargestellte Alternativenprüfung überzeugt auch nur eingeschränkt. Mehrere Alternativflächen werden aufgrund fehlender Verkaufsbereitschaft der Eigentümer oder wegen aktueller Nutzungsabsichten ausgeschlossen. Solche wirtschaftlichen oder eigentumsrechtlichen Aspekte ersetzen jedoch keine naturschutzfachliche Alternativenprüfung.
Klima und Nachhaltigkeit
Die vorgesehenen Maßnahmen wie Gründächer, Photovoltaik und wasserdurchlässige Wege sind grundsätzlich zu begrüßen. Sie können jedoch die massiven Eingriffe in Natur und Landschaft nicht kompensieren. Klimaschutzmaßnahmen können keine vermeidbaren Flächeninanspruchnahmen ersetzen.
Artenschutz und ökologische Vernetzung
Die vorhandenen Knicks um das gesamte Plangebiet bilden wichtige Lebensräume sowie Vernetzungselemente für zahlreiche Tierarten. Auch wenn ihr Erhalt vorgesehen ist, führt die intensive touristische Nutzung zu zusätzlichen Störungen durch Licht, Lärm und erhöhte Besucherfrequenz.
Die Knicks besitzen nach den Untersuchungsergebnissen eine wesentliche Funktion sowohl für Vögel als auch für Fledermäuse. Bei den Vögeln wurden insgesamt 20 Arten nachgewiesen, weitere 11 Arten werden als potenziell vorkommend eingestuft. Die Knicks und Überhälter bieten zahlreichen Gehölz- und Bodenbrütern geeignete Versteck- und Brutmöglichkeiten. Auch anspruchsvollere Arten wie Bluthänfling und Goldammer treten auf. Der Artenschutzbericht erkennt ausdrücklich an, dass ein Heranrücken der Bebauung an vorhandene Knicks zu indirekten Funktionsverlusten führen kann. Dies betrifft insbesondere charakteristische Arten der Knick- und Siedlungsrandbereiche. Damit reicht es nicht aus, lediglich die physische Beseitigung von Knicks auszuschließen. Auch ein Erhalt der Gehölzstruktur kann seine ökologische Funktion verlieren, wenn die Bebauung zu dicht heranrückt und dadurch Störungen, Beleuchtung und Nutzungsdruck entstehen. Um dies zu verhindern, muss ein ausreichend großer, mindestens sechs Meter breiter Knickschutzstreifen zur Bebauung eingerichtet werden. Dieser sollte mit einem Zaun vom Plangebiet abgegrenzt werden.
Im Hinblick auf § 44 (1) BNatSchG spielen die Belange des Artenschutzes bei der Beurteilung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie in der Bauleitplanung eine besondere Rolle. Auf der Grundlage der vorliegenden Potenzialanalyse, der eine „worst-case- Betrachtung“ zugrunde liegt, wird die aktuelle Planung zu einem Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG führen, worunter die Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der europäisch geschützten Arten und das Tötungs- und Störungsverbot fallen. Betroffen sind insbesondere Fortpflanzungs- und Ruhestätten europäisch geschützter Fledermausarten. Das Gutachten stellt ausdrücklich klar, dass hierzu nicht nur die eigentlichen Quartierstandorte zählen, sondern auch essenzielle Lebensraumbestandteile wie quartiernahe Jagdhabitate und traditionelle Flugleitlinien. Im Plangebiet wurde eine artenschutzrechtlich bedeutende Flugstraße von Fledermäusen der Gruppe Myotis nachgewiesen. Das Gutachten hebt insbesondere die östliche Knickstruktur als Flugleitlinie hervor. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass es sich um lichtempfindliche Arten handelt.
Der Artenschutzbericht kommt selbst zu dem Ergebnis, dass durch die Bebauung und die anschließende Nutzung die Funktion dieser regelmäßig genutzten Flugstraße voraussichtlich nicht mehr erfüllt werden könnte. Damit liegt ein konkreter Konflikt zwischen der geplanten Ferienhausnutzung und einer nachgewiesenen ökologisch bedeutsamen Funktion des Gebietes vor. Die Flugstraße ist nicht lediglich ein theoretisch angenommenes Habitat. Sie wurde durch die Untersuchungen konkret festgestellt.
Der Artenschutzbericht benennt selbst als relevante Wirkfaktoren unter anderem:
dauerhaften Lebensraumverlust von Knickstrukturen,
Verlust bzw. Entwertung von Jagdhabitaten,
baubedingte Tötungsrisiken,
bau- und betriebsbedingte Störungen, insbesondere durch Lichtemissionen.
Für die lichtempfindlichen Myotis- und Plecotus-Arten kann eine Beleuchtung verbleibender Knickstrukturen, Flugleitlinien und Jagdhabitate zu einer dauerhaften Aufgabe dieser Strukturen führen. Das Gutachten beschreibt ausdrücklich, dass dadurch ein indirekter vollständiger Funktionsverlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätten entstehen kann. Gerade bei einem Ferienhausgebiet ist dieser Gesichtspunkt besonders relevant, da nicht nur die Bauphase, sondern auch die dauerhafte Nutzung des Gebietes mit Beleuchtung, menschlicher Anwesenheit, Verkehr und weiteren Störwirkungen verbunden ist.
Die vorgesehene Vermeidungsmaßnahme AV3 zeigt, wie empfindlich die Situation tatsächlich ist. Aufgrund der nachgewiesenen Flugstraße ist eine Beleuchtung entlang der östlichen Plangebietsgrenzegrundsätzlich unzulässig. Sollte eine Straßenbeleuchtung unvermeidbar sein, darf diese nur auf der Westseite erfolgen und muss unter sehr engen technischen Vorgaben betrieben werden. Vorgesehen sind unter anderem:
Warmlicht mit höchstens 2.700 Kelvin,
keine Wellenlängen unter 540 nm,
bedarfsgesteuerte Beleuchtung,
Bewegungsmelder,
möglichst geringe Beleuchtungsstärke,
vollständig abgeschirmte Leuchten,
keine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen,
eine maximale Leuchtenhöhe von 3 m.
Diese außergewöhnlich weitgehenden Vorgaben verdeutlichen, dass bereits eine gewöhnliche Außen-oder Straßenbeleuchtung mit den ökologischen Funktionen des Gebietes kollidieren werden. Hinzu kommt, dass die Nutzung eines Ferienhausgebietes typischerweise gerade in den Abend- und Nachtstunden mit menschlicher Aktivität verbunden ist. Die tatsächliche dauerhafte Einhaltung der sehr restriktiven Beleuchtungsvorgaben muss deshalb nicht nur planerisch behauptet, sondern dauerhaft gewährleistet und kontrollierbar sein. Besonders kritisch ist die Aussage des Gutachtens, dass bei Nichtumsetzung der Maßnahme AV3 ein Dunkelkorridor entlang der östlichen Plangebietsgrenze als zwingend vorgezogene CEF- Maßnahme erforderlich wäre. In diesem Fall wäre eine vollständige Beleuchtung unzulässig. Damit besteht hinsichtlich der östlichen Plangebietsgrenze faktisch keine normale planerische Beleuchtungsfreiheit. Die ökologische Funktion kann nur erhalten werden, wenn ein dauerhaft funktionsfähiger Dunkelkorridor sichergestellt wird. Dies ist aus meiner Sicht ein wesentlicher Hinweis darauf, dass die geplante Bebauung unmittelbar in eine bestehende ökologische Funktionsbeziehung eingreift.
Die Höhlenbaumkartierung hat innerhalb des Plangebietes zwei Bäume mit quartiergeeigneten Strukturen festgestellt. Beide Bäume weisen nach der Potenzialabschätzung eine mögliche Eignung als Tagesquartier, Wochenstube und Winterquartier auf. Zwar wird aufgrund der Lage der Höhlen im Stammfußbereich eine tatsächliche Nutzung durch Fledermäuse als unwahrscheinlich eingeschätzt, sie wird jedochausdrücklich nicht vollständig ausgeschlossen. Die dauerhafte Erhaltung dieser Strukturen muss deshalb zwingend Bestandteil einer belastbaren Planung sein.
Der Star wurde im Plangebiet konkret nachgewiesen und ist aufgrund seines Schutzstatus einer Einzelartbetrachtung zu unterziehen. Das Gutachten weist darauf hin, dass im Plangebiet Höhlenbäume vorhanden sind, die grundsätzlichvon Staren als Brutstätten genutzt werden können. Zudem wird im Rahmen der Konfliktanalyse ausdrücklich berücksichtigt, dass eine Bebauung in unmittelbarer Nähe zu den Höhlenbäumen zu dauerhaften Störungen und damit zu einem indirekten Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätte führen kann. Auch hier zeigt sich, dass die artenschutzrechtliche Problematik nicht allein auf eine mögliche Baumfällung reduziert werden kann.
Die Potenzialanalyse beruht auf verschiedenen Freilanduntersuchungen und einer Auswertung vorhandener Daten. Für Fledermäuse wurden zwei Detektorbegehungen am 14.06.2023 und 18.07.2023 sowie automatische Daueraufzeichnungen durchgeführt. Für Brutvögel fanden zwei Ortsbegehungen am 28.04.2023 und 13.06.2023 statt. Der Untersuchungsumfang kann damit wichtige Hinweise liefern, bildet aber die Nutzung eines Gebietes über sämtliche Jahreszeiten und unterschiedliche Witterungs- und Nutzungsbedingungen nicht vollständig ab. Dies ist insbesondere bei Fledermäusen relevant, deren Raumnutzung saisonal stark variieren kann. Wenn bereits die vorhandenen Untersuchungen eine bedeutende Flugstraße und mehrere potenzielle Quartierstrukturen feststellen, besteht aus meiner Sicht Anlass zu einer besonders vorsichtigen Bewertung.
Aus meiner Sicht reicht es nicht aus, die beschriebenen Maßnahmen lediglich im Artenschutzbericht zubenennen. Die entscheidende Frage ist, ob diese Maßnahmen
verbindlich Bestandteil der Planung werden,
dauerhaft gesichert werden,
gegenüber den jeweiligen Nutzern durchsetzbar sind,
auch bei späteren Änderungen der Nutzung wirksam bleiben,
kontrolliert werden können und
tatsächlich die prognostizierte ökologische Funktion dauerhaft sicherstellen.
Dies gilt insbesondere für die Beleuchtung. Bei einem Ferienhausgebiet ist davon auszugehen, dass die Nutzung durch wechselnde Personen erfolgt. Damit kann nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, dass sämtliche Anforderungen an die Außenbeleuchtung dauerhaft eingehalten werden.
Aus der Potenzialanalyse ergeben sich somit nicht nur abstrakte artenschutzrechtliche Vorbehalte, sondern konkrete und nachgewiesene ökologische Funktionen:
eine artenschutzrechtlich bedeutende Fledermaus-Flugstraße,
regelmäßige Nutzung des Gebietes durch mehrere Fledermausarten,
potenzielle Quartierstrukturen in Höhlenbäumen,
zahlreiche nachgewiesene und potenzielle Brutvogelarten,
bedeutende Knickstrukturen als Lebensräume und Leitlinien,
mögliche Funktionsverluste durch Heranrücken der Bebauung,
erhebliche Empfindlichkeit gegenüber künstlicher Beleuchtung.
Der Artenschutzbericht räumt selbst ein, dass das Vorhaben unter einer worst-case Betrachtungvermutlich zu Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG führen kann.
Insbesondere darf die bestehende, nachgewiesene Fledermaus-Flugstraße nicht zugunsten einer baulichen Entwicklung beeinträchtigt oder funktional entwertet werden.
Oberflächenwasserbewirtschaftung
Jedes Baugebiet erfordert einen Plan zur nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung. Hier besonders in Bezug auf die Flächenversieglung in Verbindung mit der Bodenbeschaffenheit.
Der wasserwirtschaftliche Begleitplan kommt selbst zu dem Ergebnis, dass der Planungszustandgemäß dem Regelwerk A-RW 1 als „Fall 3 – extreme Schädigung des Wasserhaushalts“ einzustufen ist. Diese Einstufung beruht auf der deutlichen Erhöhung des abflussbildenden Flächenanteils gegenüber dem Referenzzustand. Damit wird ausdrücklich festgestellt, dass der natürliche Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt wird.
Der Begleitplan stellt fest, dass die bindigen Böden im Plangebiet für eine Versickerung nach DWA-A 138 nicht geeignet sind. Zu diesem Ergebniss kommt auch das Bodengutachten. Das Niederschlagswasser kann daher nicht überwiegend im Boden versickern, sondern wird gesammelt, zurückgehalten und gedrosselt in die Gewässerverrohrung I4 eingeleitet. Damit wird der natürliche Wasserkreislauf dauerhaft verändert. Die geplanten Gründächer und Pflanzmaßnahmen erhöhen zwar die Verdunstung, ersetzen jedoch nicht die natürliche Grundwasserneubildung.
Der Begleitplan bemisst die Rückhalteanlagen für 30-jährliche und teilweise 100-jährliche Regenereignisse. Zusätzlich sind Notwasserwege vorgesehen. Es bleibt jedoch offen, ob die Planung die zunehmende Häufigkeit extremer Starkregen infolge des Klimawandels berücksichtigt und welche Auswirkungen Ereignisse oberhalb der Bemessungsgrenzen auf benachbarte Grundstücke oder Gewässer (FFH-Gebiet Wittensee und Flächen angrenzender Niederungen) hätten. Dies hätte nach meiner Auffassung im Umweltbericht und in der planerischen Abwägung deutlich vertiefter gewürdigt werden müssen. Insbesondere bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung, weshalb dieser erhebliche Eingriff trotz der festgestellten Beeinträchtigung als vertretbar angesehen wird und welche Maßnahmen geeignet sind, die Auswirkungen dauerhaft zu minimieren.
Lärmschutz
Die Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 18 der Firma LAIRM Consult, April 2025, untersucht im Wesentlichen
den Verkehrslärm der B 203,
den Zusatzverkehr des Ferienhausgebietes sowie
den Betrieb des benachbarten Feuerwehrgerätehauses.
Demgegenüber werden typische Geräuschquellen eines Ferienhausgebietes nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Hierzu gehören insbesondere
Freizeitlärm auf Terrassen,
Grill- und Abendveranstaltungen,
spielende Kinder,
An- und Abreise in den Abend- und Nachtstunden,
Koffer- und Türenschlagen,
Lieferverkehre, Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie der Betrieb von technische Anlagen.
Gerade Ferienhausgebiete weisen eine andere Geräuschcharakteristik auf als Dauerwohngebiete. Die tatsächliche Nutzung erfolgt regelmäßig auch in den Abendstunden sowie an Wochenenden und Feiertagen. Diese Nutzungssituation wird im Gutachten nicht nachvollziehbar untersucht.
Nach den Planunterlagen ist das Ferienhausgebiet für eine intensive touristische Nutzung vorgesehen. Während das Verkehrsgutachten lediglich durchschnittliche Verkehrsbelastungen beschreibt, ist davonauszugehen, dass insbesondere
Ferienbeginn,
Ferienende,
Feiertage,
Sommerferien sowie
verlängerte Wochenenden
zu erheblich höheren Verkehrs- und Lärmbelastungen führen. Die Untersuchung stellt nicht nachvollziehbar dar, ob diese Spitzenbelastungen gesondert betrachtet wurden. Im Umweltbericht wird von etwa 60 An- und 60 Abfahrten pro Werktag ausgegangen. Das Schallgutachten berücksichtigt hingegen vorsorglich bis zu 232 Pkw-Bewegungen pro Tag. Diese unterschiedlichen Annahmen sollten erläutert und auf ihre Plausibilität überprüft werden. Eine nachvollziehbare Darstellung, weshalb beide Gutachten zu unterschiedlichen Verkehrszahlengelangen, fehlt.
Die DIN 18005 sieht zwar vor, verschiedene Lärmarten grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Für die städtebauliche Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB genügt jedoch eine isolierte Betrachtung einzelner Lärmquellen nicht. Erforderlich wäre eine Gesamtbetrachtung dert atsächlichen Belastung aus
Straßenverkehr,
Feuerwehr,
touristischer Nutzung,
Freizeitlärm,
Parkplätzen,
Lieferverkehr sowie
saisonalem Besucheraufkommen.
Eine solche Gesamtabwägung ist weder im Umweltbericht noch im Schallgutachten erkennbar.
Die Gemeinde ist verpflichtet, sämtliche für die Abwägung erheblichen Lärmwirkungen vollständig zuermitteln (§ 2 Abs. 3 BauGB) und gerecht gegeneinander abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Es bestehen Zweifel, ob diese Anforderungen hinsichtlich der touristisch bedingten Freizeitgeräusche, saisonalen Spitzenbelastungen und der Gesamtlärmsituation vollständig erfüllt wurden.
Verkehrskonflikte
Die verkehrstechnische Stellungnahme von Zacharias Verkehsplanungen beruht auf auf theoretischen Annahmen aus einem früheren Verkehrsgutachten (Entwicklung eines Wohngebietes im Zuge der Bundesstraße B 203 - Verkehrsgutachten, WVK Wasser- und Verkehrskontor, Neumünster, 5. April 2022). Die Ermittlung des zusätzlichen Verkehrs erfolgt nicht auf Grundlage vergleichbarer Ferienhausanlagen oder empirischer Verkehrszählungen, sondern überwiegend anhand pauschaler Berechnungsmodelle und Erfahrungswerte. Das Gutachten geht davon aus, dass bei Vollauslastung maximal rund 60 Zufahrten und 60 Abfahrten pro Werktag entstehen. Diese Annahme erscheint nicht nachvollziehbar. Bereits bei einer vollständigen Belegung der geplanten Ferienhäuser ist davon auszugehen, dass zahlreiche Gäste mehrere Fahrten täglich durchführen (Einkauf, Gastronomie, Freizeitangebote, Ausflüge). Gleichzeitig können Lieferverkehre, Reinigungsdienste, Wartungsfahrzeuge und Besucher hinzukommen. Eine Sensitivitätsanalyse für besonders verkehrsintensive Tage fehlt vollständig. Die Stellungnahme erklärt ausdrücklich, dass keine hohen Spitzenlasten zu erwarten seien. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür fehlt. Gerade Ferienanlagen weisen keine gleichmäßige Verkehrserzeugung auf, sondern unterliegen erheblichen saisonalen Schwankungen. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Straßennetzes wären daher insbesondere folgende Situationen gesondert zu untersuchen gewesen:
Beginn und Ende der Sommerferien,
Feiertagswochenenden,
Brückentage,
Ferienwechsel,
gleichzeitige Veranstaltungen im Ort.
Die Stellungnahme betrachtet das Ferienhausgebiet weitgehend isoliert. Nicht ausreichend berücksichtigt werden
weitere Wohnbauentwicklungen,
die Entwicklung des B-Planes Nr. 17,
allgemeine touristische Entwicklung,
zunehmender Radtourismus,
Freizeitverkehr zum Wittensee.
Für eine sachgerechte Abwägung wäre die Gesamtentwicklung des Verkehrsnetzes zu betrachten. Das Gutachten weist selbst darauf hin, dass zukünftige Entwicklungen aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen, Tourismusentwicklung und Mobilitätsverhalten nur eingeschränkt prognostiziert werden können. Trotz dieser Unsicherheiten wird anschließend ohne weitere Sensitivitätsanalyse festgestellt, dass keine verkehrlichen Probleme zu erwarten seien.
Die Planung verfolgt ausdrücklich das Ziel, die Pkw-Nutzung innerhalb der Anlage zu reduzieren. Hierdurch wird zwangsläufig ein erhöhter Fuß- und Radverkehr zwischen Sammelparkplatz, Ferienhäusern und Ortszentrum entstehen. Eine Untersuchung
der Verkehrssicherheit,
der Querungsstellen,
der Barrierefreiheit sowie
der gemeinsamen Nutzung mit Kraftfahrzeugen
findet nicht statt.
Gerade Familien mit Kindern stellen besondere Anforderungen an die Verkehrssicherheit.
Einen großen Konflikt stellt meiner Ansicht nach die Zufahrt zum Ferienhausgebiet über die Feuerwehrzufahrt dar. Diesen möglichen Konflikt habe ich bereits 2024 der Feuerwehrunfallkasse Nord geschildert, mit der Bitte um Einschätzung der Situation vor Ort. Die HFUK-Nord antwortete folgendermaßen: „Bei der Betrachtung der Situation anhand der von Ihnen vorgelegten Skizze sehen wir die geplante Zu- und Ausfahrt aus dem Ferienhausgebiet sehr kritisch. Der Verkehr aus dem Ferienhausgebiet wird wahrscheinlich vielfältig sein. Fahrzeuge, Fahrradfahrer, Fußgängergruppen, spielende Kinder sind hier zu erwarten. Wenn die Feuerwehr dann zum Einsatz alarmiert wird, kann es hier zum gefährlichen Begegnungsverkehr kommen.
Im rechtliche Sinne trägt die Gemeinde Wittensee als Unternehmerin die Verantwortung. Gemäß unseres gesetzlichen Auftrages beraten wir unsere Mitgliedsunternehmen zu Fragen des Arbeitsschutzes. Die unterschiedlichen Gründe, die zu unserer Einschätzung führen, würden wir mit den Verantwortlichen der Gemeinde Wittensee weiterführend erörtern.“
Die Feuerwehrunfallkasse-Nord schätzt demnach die Situation als eher kritisch ein. Seitens des Bauamtes aus dem Amt Hüttener Berge gab es darauf den Vorschlag die Feuerwehrzufahrt in eine öffentliche Straße zu widmen. Ob dies einen ausreichenden Schutz insbesondere während Feuerwehreinsätzen sowie bei gleichzeitigem Gästeverkehr darstellt, wird nicht nachgewiesen. Das Gutachten geht davon aus, dass einfache Beschilderungsmaßnahmen ausreichend seien.
Eine Konfliktanalyse zwischen touristischem Verkehr und Einsatzbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr fehlt gänzlich.
Betreiberkonzept
Das Betreiberkonzept beschreibt nicht lediglich die Errichtung einzelner Ferienhäuser, sondern den Betrieb einer zentral organisierten Ferienanlage. Hierzu gehören insbesondere:
ein einheitlicher Markenauftritt,
eine zentrale Rezeption,
professionelle Vermietung,
zentral organisierte Reinigung,
Hausmeisterservice,
Wartung,
Instandhaltung,
ein gemeinsames Buchungssystem,
ein einheitliches Inventarkonzept,
Gemeinschaftseinrichtungen,
zentrale Verwaltung sowie
ganzjährige Vermarktung.
Damit weist das Vorhaben die Merkmale eines gewerblich betriebenen Ferienparks beziehungsweise eines hotelähnlichen Betriebes auf. Diese tatsächliche Nutzungsintensität wird im Umweltbericht und in den Fachgutachten nicht ausreichend berücksichtigt.
Das Betreiberkonzept verfolgt ausdrücklich das Ziel eines wirtschaftlich erfolgreichen Ganzjahresbetriebes mit möglichst hoher Auslastung. Damit ist nicht lediglich eine saisonale Feriennutzung vorgesehen, sondern eine dauerhafte touristische Nutzung über das gesamte Jahr. Das Betreiberkonzept stellt mehrfach die wirtschaftliche Rentabilität, Rendite für Kapitalanleger sowie eine möglichst hohe Auslastung in den Mittelpunkt. Damit tritt der wirtschaftliche Zweck des Vorhabens deutlich hervor. Demgegenüber wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ausgerechnet ein Standort innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes für diese gewerbliche Nutzung erforderlich sein soll. Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sind jedoch die öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes gleichrangig zu berücksichtigen. Das Betreiberkonzept bezeichnet das Vorhaben als Beitrag zum „sanften Tourismus“. Gleichzeitig wird jedoch ausdrücklich eine möglichst hohe Auslastung während des gesamten Jahres sowie eine professionelle Vermarktung über verschiedene Buchungsplattformen angestrebt. Diese Zielsetzung steht in einem starken Widerspruch zum Begriff des sanften Tourismus, der regelmäßig durch eine geringe Eingriffsintensität, begrenzte Besucherzahlen und eine möglichst geringe Belastung von Natur und Landschaft gekennzeichnet ist.
Das Betreiberkonzept beschreibt eine deutlich intensivere Nutzung als die bloße Errichtung einzelner Ferienhäuser. Die hieraus folgenden Auswirkungen auf Verkehr, Lärm, Infrastruktur und Umwelt sind nach meiner Auffassung im bisherigen Verfahren nicht vollständig ermittelt worden.
Nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die Gemeinde alle für die Planung erheblichen Tatsachen vollständig zuermitteln. Nach § 2 Abs. 4 BauGB sind sämtliche erheblichen Umweltauswirkungen zu untersuchen. Nach § 1 Abs. 6 und § 1 Abs. 7 BauGB sind insbesondere die Belange
des Tourismus,
des Natur- und Landschaftsschutzes,
gesunder Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse,
des Verkehrs sowie der Erholung
gerecht gegeneinander abzuwägen.
Fazit
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 18 ist mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch (Wegfall des Naherholungsraumes, Verkehrskonflikte, Lärmschutz), Flora und Fauna (Knickverluste als Biotope und Lebensräume für die darin vorkommenden Arten), der Fläche durch weitere Vollversiegelungen mit dadurch einhergehender Zerstörung der Bodenfunktion, Wasser, Klima und Luft, dem Landschaftsbild und dem Kulturgut Knick zu rechnen. Deswegen sollte an dieser Stelle kein Bauprojekt statt finden.
Aus den genannten Gründen wird dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 18 in der derzeit vorgesehenen Form widersprochen.
Stellungnahme #1018
Dr. Philipp Pries
Lehmberg 2
24361 Groß Wittensee
An die Gemeinde Groß Wittensee
vertreten durch das
Amt Hüttener Berge
Thore Schöttle
Fachdienst III – Bauamt
Mühlenstraße 8
24361 Groß Wittensee
Groß Wittensee, 4. August 2026
Betreff: 2. Stellungnahme zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 18 "für den Bereich westlich des Kirchhorster Weges und nördlich des Feuerwehrhauses" Gemeinde Groß Wittensee
Sehr geehrte Damen und Herren,
fristgerecht nehme ich im Namen meiner Schwiegereltern, Gisela und Friedhelm Hollmann, wohnhaft im Kirchhorster Weg 9, 24361 Groß Wittensee, sowie in meinem eigenen Namen als Einwohner der Gemeinde zum ausgelegten Entwurf des oben genannten Bebauungsplans ein zweites Mal wie folgt Stellung:
Zur grundsätzlichen Position: Wir sehen bezüglich der Festsetzungen zum vorgelegten Entwurf erheblichen Nachbesserungsbedarf. Die an dieser Stelle geplante Form der Bebauung führt an dieser Stelle zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das an den Bereich westlich des Kirchhorster Weges und nördlich des Feuerwehrhauses" Gemeinde Groß Wittensee angrenzende Grundstück (Kirchhorster Weg 9, Flur 1, Flurstück 61/1, Blatt 389).
Ich bitte hiermit höflich um die vollständige Beantwortung des nachstehenden Fragenkatalogs zu den fiskalischen Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 18:
I. Grundsätzliche Wirtschaftlichkeit des Vorhabens
Liegt der Gemeinde eine belastbare Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Gesamtvorhabens aus kommunaler Sicht vor?
Wurde eine vollständige Folgekostenrechnung über den gesamten Lebenszyklus des Vorhabens erstellt?
Über welchen Betrachtungszeitraum wurden die finanziellen Auswirkungen kalkuliert (10, 20 oder 30 Jahre)?
Welche Annahmen liegen den finanziellen Berechnungen zugrunde?
Welche Sensitivitätsanalysen wurden durchgeführt, falls sich touristische Nachfrage oder Betriebskosten anders entwickeln als prognostiziert?
II. Erschließungskosten
Welche Kosten übernimmt der Vorhabenträger vollständig?
Welche Kosten verbleiben bereits während der Bauphase bei der Gemeinde?
Welche Sicherheiten wurden vereinbart, falls der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nicht vollständig nachkommt?
Enthält der Durchführungsvertrag Regelungen über Nachfinanzierungen oder Kostensteigerungen?
Wer trägt Kosten, die über den ursprünglichen Erschließungsumfang hinaus entstehen?
III. Infrastrukturfolgekosten
Welche öffentlichen Straßen werden dauerhaft durch die Gemeinde unterhalten?
Welche jährlichen Unterhaltungskosten werden hierfür erwartet?
Wer übernimmt künftig Winterdienst und Straßenreinigung?
Welche Unterhaltungskosten entstehen durch Straßenbeleuchtung?
Welche Folgekosten entstehen durch öffentliche Grünflächen?
Wer trägt künftig Pflege- und Unterhaltungskosten für Regenwasseranlagen?
Werden Erschließungsanlagen nach Fertigstellung in Gemeindeeigentum übergehen?
Falls ja: Mit welchen jährlichen Unterhaltungsaufwendungen rechnet die Gemeinde?
IV. Feuerwehr und Rettungswesen
Wurden zusätzliche Anforderungen an Feuerwehr und Rettungsdienst finanziell bewertet?
Sind durch das Ferienhausgebiet zusätzliche Investitionen in Ausrüstung oder Infrastruktur zu erwarten?
Wurde untersucht, ob sich Einsatzhäufigkeit oder Vorhaltezeiten verändern?
V. Touristische Infrastruktur
Welche zusätzlichen Belastungen entstehen für öffentliche Wege und touristische Infrastruktur?
Welche Kosten entstehen durch höhere Nutzung öffentlicher Einrichtungen?
Wurden zusätzliche Pflegekosten öffentlicher Flächen berücksichtigt?
Sind Mehraufwendungen für Beschilderung oder Verkehrslenkung einkalkuliert?
VI. Einnahmen der Gemeinde
Welche konkreten jährlichen Mehreinnahmen erwartet die Gemeinde?
Auf welchen Berechnungen beruhen diese Einnahmeerwartungen?
Welche Einnahmen fließen dauerhaft der Gemeinde zu?
Welche Einnahmen sind lediglich einmaliger Natur?
Wurde eine Gegenüberstellung von Einnahmen und dauerhaften Folgekosten erstellt?
VII. Haushaltsrisiken
Welche finanziellen Risiken verbleiben trotz Durchführungsvertrag bei der Gemeinde?
Wer trägt Kosten bei außergewöhnlichen Schadensereignissen?
Welche Risiken bestehen hinsichtlich zukünftiger Sanierungsmaßnahmen?
Wurde geprüft, wie sich steigende Bau- und Unterhaltungskosten langfristig auswirken?
Welche finanziellen Verpflichtungen bestehen, wenn der Betreiber den Betrieb künftig einstellt oder insolvent wird?
VIII. Transparenz des Durchführungsvertrages
Sind sämtliche von der Gemeinde dauerhaft zu tragenden Kosten im Durchführungsvertrag eindeutig geregelt?
Welche Verpflichtungen enden nach Ablauf bestimmter Fristen?
Welche Verpflichtungen bestehen dauerhaft?
Welche Sicherungsinstrumente wurden zugunsten der Gemeinde vereinbart?
Wurden sämtliche finanziellen Verpflichtungen der Gemeindevertretung vollständig offengelegt?
IX. Nachhaltigkeit der kommunalen Finanzplanung
Wurde geprüft, ob die erwarteten Einnahmen sämtliche laufenden Infrastrukturkosten langfristig decken?
Wie wirken sich Inflation und steigende Unterhaltungskosten auf die langfristige Wirtschaftlichkeit aus?
Wurde eine Betrachtung über den gesamten Lebenszyklus der Infrastruktur vorgenommen?
Ist sichergestellt, dass zukünftige Generationen keine unverhältnismäßigen finanziellen Lasten übernehmen müssen?
Wurde untersucht, ob alternative Standorte geringere langfristige Infrastrukturkosten verursacht hätten?
X. Haushaltsklarheit und öffentliche Transparenz
Welche dauerhaft bei der Gemeinde verbleibenden finanziellen Verpflichtungen ergeben sich aus dem Vorhaben?
Welche dieser Verpflichtungen sind in den öffentlich ausgelegten Unterlagen ausdrücklich dargestellt?
Welche Kosten werden lediglich mittelbar angesprochen?
Welche finanziellen Auswirkungen wurden bislang nicht quantifiziert?
Hält die Gemeinde eine ergänzende Veröffentlichung einer vollständigen kommunalen Folgekostenrechnung für sinnvoll, um den Bürgerinnen und Bürgern eine transparente Beurteilung der langfristigen finanziellen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen?
Schlussbemerkung
Wir erkennen an, dass die Gemeinde mit den vorliegenden Planunterlagen eine umfassende Grundlage für die städtebauliche Entwicklung des Vorhabens geschaffen hat und sich mit zahlreichen fachlichen Fragestellungen auseinandersetzt. Gleichzeitig zeigt die Auswertung der Unterlagen, dass hinsichtlich der grundsätzlichen Wirtschaftlichkeit des Vorhabens aus unserer Sicht noch fachlicher Klärungs- und Erläuterungsbedarf besteht.
Wir bitten daher darum, die vorgetragenen Hinweise und Fragestellungen im weiteren Bauleitplanverfahren sorgfältig zu prüfen und im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung nachvollziehbar zu behandeln. Dabei sollte insbesondere transparent dargelegt werden, auf welcher Tatsachengrundlage die getroffenen Annahmen beruhen und weshalb die gewählten planerischen Lösungen gegenüber möglichen Alternativen als vorzugswürdig angesehen werden.
Unser Anliegen ist es, zu einer nachvollziehbaren, fachlich fundierten und langfristig tragfähigen Planung beizutragen, die sowohl den berechtigten Entwicklungsinteressen der Gemeinde als auch den Belangen des Landschafts-, Natur- und Klimaschutzes sowie den Interessen der Anwohner in angemessener Weise Rechnung trägt.
Wir bitten um Berücksichtigung auch dieser zweiten Stellungnahme im weiteren Verfahren, um die vollständige Beantwortung des Fragenkatalogs zu den fiskalischen Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 18 und um Aufnahme sämtlicher vorgebrachter Punkte in die Abwägungsunterlagen.
Fernerhin bringen wir eine Abschrift auch dieses Schreibens dem Innenministerium unter folgender Postadresse zur Kenntnis: Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 52 – Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht.
Mit freundlichen Grüßen
i.V. für Friedhelm und Gisela Hollmann
Dr. Philipp Pries
Stellungnahme #1016
Dr. Philipp Pries
Lehmberg 2
24361 Groß Wittensee
An die Gemeinde Groß Wittensee
vertreten durch das
Amt Hüttener Berge
Thore Schöttle
Fachdienst III – Bauamt
Mühlenstraße 8
24361 Groß Wittensee
Groß Wittensee, 3. August 2026
Betreff: Stellungnahme zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 18 "für den Bereich westlich des Kirchhorster Weges und nördlich des Feuerwehrhauses" Gemeinde Groß Wittensee
Sehr geehrte Damen und Herren,
fristgerecht nehme ich im Namen meiner Schwiegereltern, Gisela und Friedhelm Hollmann, wohnhaft im Kirchhorster Weg 9, 24361 Groß Wittensee, sowie in meinem eigenen Namen als Einwohner der Gemeinde zum ausgelegten Entwurf des oben genannten Bebauungsplans wie folgt Stellung:
Zur grundsätzlichen Position: Wir sehen bezüglich der Festsetzungen zum vorgelegten Entwurf erheblichen Nachbesserungsbedarf. Die an dieser Stelle geplante Form der Bebauung führt an dieser Stelle zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das an den Bereich westlich des Kirchhorster Weges und nördlich des Feuerwehrhauses" Gemeinde Groß Wittensee angrenzende Grundstück (Kirchhorster Weg 9, Flur 1, Flurstück 61/1, Blatt 389).
Konkrete Einwände und Begründung:
1. Standort und Landschaftsschutz
Nach den Planunterlagen liegt das Plangebiet im Landschaftsschutzgebiet und im Naturpark Hüttener Berge. Die Planung setzt daher eine nachvollziehbare Abwägung zwischen Tourismusentwicklung und den Schutzzielen voraus. Zu prüfen sind insbesondere die Erforderlichkeit des konkreten Standorts, die Darstellung möglicher Alternativen und die Vereinbarkeit mit den Zielen des Landschaftsplans.
Die Planung sieht die Errichtung des Ferienhausgebietes auf einer Fläche vor, die derzeit nicht für eine bauliche Entwicklung vorgesehen ist. Nach den Planunterlagen liegt sie außerhalb der bisherigen Siedlungsentwicklung und wird im Landschaftsplan als landwirtschaftlich genutzter Bereich dargestellt. Daraus ergibt sich ein erhöhter Begründungsbedarf, weshalb gerade dieser Standort gewählt wurde und warum andere Flächen nicht in Betracht kommen.
Die Begründung enthält zwar eine Alternativenprüfung, aus fachlicher Sicht bleibt jedoch die Frage, ob alle realistischen Standortalternativen gleichwertig untersucht und nach denselben Kriterien bewertet wurden. Insbesondere wäre nachvollziehbar darzulegen, warum ein Eingriff in einen landschaftlich sensiblen Bereich gegenüber einer Entwicklung auf bereits vorgeprägten oder siedlungsnahen Flächen vorzugswürdig sein soll.
Nach den Planunterlagen befindet sich das Plangebiet innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes sowie im Naturpark Hüttener Berge. Diese Gebiete dienen unter anderem dem Erhalt des Landschaftsbildes, der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Erholungsfunktion der Landschaft.
Die Planung erkennt diesen Zielkonflikt grundsätzlich an. Fachlich stellt sich jedoch die Frage, ob die Begründung ausreichend darlegt, weshalb die Beeinträchtigung dieser Schutzgüter im konkreten Fall gerechtfertigt ist und wie die verbleibenden Eingriffe bewertet wurden.
Hinzu kommt, dass gerade die landschaftliche Qualität – Ruhe, Offenheit und naturnahe Umgebung – zugleich als wesentliche Attraktivität für das Ferienhausprojekt beschrieben wird. Daraus ergibt sich ein planerischer Zielkonflikt: Die Eigenschaften, die das Gebiet touristisch wertvoll machen, sind zugleich diejenigen, die durch den Landschaftsschutz bewahrt werden sollen. Eine nachvollziehbare Abwägung sollte deshalb besonders deutlich erläutern, weshalb die touristische Nutzung mit den Schutzzielen vereinbar sein soll.
Aus fachlicher Sicht bestehen daher vor allem folgende Fragen:
Ist die Wahl gerade dieses Standorts gegenüber anderen Alternativen hinreichend begründet?
Wurde der Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet als unvermeidbar nachvollziehbar hergeleitet?
Sind die Auswirkungen auf Landschaftsbild, Erholungsfunktion und Naturhaushalt ausreichend beschrieben und bewertet?
Ist die Abwägung zwischen Tourismusentwicklung und den Belangen des Landschaftsschutzes transparent und nachvollziehbar dokumentiert?
2. Bedarfsnachweis
Die Begründung verweist auf eine positive Entwicklung des Tourismus. Daraus folgt jedoch nicht automatisch der Bedarf für genau 35 Ferienhäuser an diesem Standort. Fachlich nachvollziehbar wäre eine ergänzende Darstellung der regionalen Nachfrage, der Auslastung bestehender Angebote sowie der Standortwahl.
Die Planbegründung stellt einen Zusammenhang zwischen der positiven Entwicklung des Tourismus in Schleswig-Holstein und der geplanten Errichtung von 35 Ferienhäusern in Groß Wittensee her. Aus fachlicher Sicht beantwortet ein allgemeines Wachstum des Tourismus jedoch noch nicht automatisch die Frage, ob an genau diesem Standort und in genau diesem Umfang zusätzlicher Bedarf besteht.
Für einen nachvollziehbaren Bedarfsnachweis wären insbesondere folgende Aspekte von Interesse:
Konkrete Nachfrage am Standort: Die Begründung verweist auf den allgemeinen Tourismus, enthält nach unserem bisherigen Kenntnisstand jedoch keine vertiefte Analyse der konkreten Nachfrage nach zusätzlichen Ferienhäusern in Groß Wittensee selbst.
Vorhandene Kapazitäten: Aus den bisher ausgewerteten Unterlagen ergibt sich nicht, ob bestehende Ferienunterkünfte in der Region dauerhaft ausgelastet sind oder ob freie Kapazitäten vorhanden sind. Ohne diese Einordnung lässt sich der zusätzliche Bedarf nur eingeschränkt beurteilen.
Herleitung der Größe des Vorhabens: Warum gerade 35 Ferienhäuser vorgesehen sind, wird nach unserem bisherigen Stand nicht detailliert begründet. Es bleibt offen, ob diese Zahl auf einer Bedarfsprognose, einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung oder anderen Kriterien beruht.
Regionale Entwicklung: Ein allgemeiner Anstieg der Gäste- und Übernachtungszahlen ist ein relevanter Gesichtspunkt. Für die Bauleitplanung stellt sich jedoch zusätzlich die Frage, ob diese Entwicklung gerade in Groß Wittensee einen entsprechenden zusätzlichen Unterkunftsbedarf erwarten lässt.
3. Verkehr
Das Verkehrsgutachten arbeitet überwiegend mit Abschätzungen und Regelwerken. Es stützt sich auf vorhandene Verkehrszählungen und betrachtet im Wesentlichen durchschnittliche Werktage. Fachlich diskutiert werden kann, ob zusätzlich Ferienwechsel, Wochenenden und saisonale Spitzenbelastungen untersucht werden sollten. Ebenfalls nachvollziehbar wäre eine Erläuterung der Annahmen zur Pkw-Nutzung der Feriengäste.
Das Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das geplante Ferienhausgebiet mit rund 35 Ferienhäusern das bestehende Straßennetz nur geringfügig zusätzlich belasten werde. Die Prognose basiert dabei auf anerkannten FGSV-Regelwerken, vorhandenen Verkehrszählungen aus den Jahren 2021/2022 sowie standardisierten Ansätzen zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens.
Aus fachlicher Sicht ergeben sich hierzu jedoch einige Fragen:
Keine standortspezifische Verkehrszählung an der Zufahrt: Die Verkehrsbelastung im Bereich der geplanten Zufahrt wurde nicht eigenständig erfasst, sondern aus anderen Messstellen und der Netzstruktur abgeleitet. Es stellt sich daher die Frage, ob die örtlichen Verhältnisse hinreichend genau abgebildet werden.
Betrachtung durchschnittlicher Werktage: Die Prognose arbeitet überwiegend mit durchschnittlichen Werktagswerten. Für ein Ferienhausgebiet können jedoch Ferienbeginn, Ferienende, Wochenenden und Feiertage die verkehrlich maßgeblichen Belastungssituationen darstellen. Eine ergänzende Betrachtung solcher Spitzenzeiten könnte die Aussagekraft der Prognose erhöhen.
Annahmen zur Pkw-Nutzung: Das Gutachten geht davon aus, dass durch zentrale Stellplätze und die gute Erreichbarkeit per Fahrrad die Pkw-Nutzung reduziert wird. Diese Annahme erscheint plausibel, beruht jedoch auf einer Prognose und nicht auf einer standortspezifischen empirischen Untersuchung.
Verkehrsaufkommen: Die angenommene Zahl der täglichen Fahrzeugbewegungen basiert auf standardisierten Berechnungsansätzen. Aus fachlicher Sicht wäre nachvollziehbar darzustellen, ob diese Annahmen auch für Ferienanlagen vergleichbarer Größe und Nutzung in ländlichen Räumen bestätigt werden.
Verkehrsführung: Das Gutachten schlägt vorsorglich Maßnahmen wie zusätzliche Beschilderung, eine abweichende Gestaltung der Zufahrt oder gegebenenfalls einen späteren Gehweg vor. Daraus lässt sich ableiten, dass der Verkehrsablauf zwar grundsätzlich als beherrschbar angesehen wird, einzelne Aspekte der Verkehrsorganisation jedoch bereits planerisch mitgedacht werden.
4. Artenschutz
Im Artenschutzbericht werden mehrere Fledermausarten nachgewiesen oder als prüfrelevant eingestuft. Außerdem werden bedeutende Flugrouten sowie zwei potenziell geeignete Höhlenbäume beschrieben. Auch verschiedene Brutvogelarten werden erfasst. Die vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind entscheidend für die naturschutzfachliche Bewertung.
Das Artenschutzgutachten dokumentiert, dass das Plangebiet und seine Umgebung Lebensraum verschiedener besonders geschützter Tierarten sind. Insbesondere wurden mehrere Fledermausarten sowie verschiedene Brutvogelarten untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung bestimmter Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen grundsätzlich umsetzbar sei.
Aus fachlicher Sicht ergeben sich hierzu folgende Fragen:
Bedeutung als Lebensraum: Das Gutachten weist mehrere Fledermausarten sowie bedeutende Flugrouten und potenzielle Quartierstrukturen (u. a. Höhlenbäume) nach. Daraus ergibt sich die Frage, ob die ökologische Funktion dieser Strukturen durch die vorgesehenen Maßnahmen dauerhaft erhalten werden kann.
Licht- und Störwirkungen: Ferienhausgebiete bringen regelmäßig zusätzliche Beleuchtung, Aufenthaltsnutzung und Freizeitaktivitäten mit sich. Zu prüfen ist, ob die Auswirkungen auf nachtaktive Arten – insbesondere Fledermäuse – ausreichend bewertet und durch geeignete Maßnahmen begrenzt wurden.
Brutvögel und Knicks: Das Plangebiet wird von Knicks und Gehölzstrukturen geprägt, die Lebensraum für Brutvögel darstellen können. Fachlich relevant ist, ob bau- und betriebsbedingte Störungen sowie mögliche Habitatverluste vollständig erfasst und angemessen bewertet wurden.
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das Gutachten sieht verschiedene Schutzmaßnahmen vor. Deren Wirksamkeit ist entscheidend für die naturschutzfachliche Gesamtbewertung. Aus fachlicher Sicht stellt sich die Frage, ob diese Maßnahmen dauerhaft gesichert, ausreichend konkret beschrieben und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nachvollziehbar begründet sind
5. Wasserhaushalt und Klima
Im weiteren Verfahren sollte nachvollziehbar dargelegt werden, wie Versiegelung, Starkregenereignisse und Regenwasserbewirtschaftung berücksichtigt werden und welche Auswirkungen auf den Landschaftswasserhaushalt ausgeschlossen werden können.
Die Planung führt zu einer zusätzlichen baulichen Nutzung bislang unversiegelter Flächen. Damit gehen regelmäßig Veränderungen des Wasserhaushalts und des lokalen Mikroklimas einher. Die Planunterlagen sehen hierfür technische Lösungen vor. Aus fachlicher Sicht ergeben sich jedoch folgende Fragestellungen:
Versiegelung und Wasserhaushalt: Durch Gebäude, Wege und Erschließungsflächen wird die natürliche Versickerungsfläche reduziert. Von Interesse ist, ob die geplanten Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung auch bei Starkregenereignissen langfristig ausreichend dimensioniert sind.
Starkregen und Klimaanpassung: Vor dem Hintergrund zunehmender Starkregenereignisse stellt sich die Frage, ob die Entwässerungsplanung auf zukünftige klimatische Entwicklungen ausgelegt ist oder überwiegend auf heutigen Bemessungsgrundlagen beruht.
Auswirkungen auf den Naturhaushalt: Veränderungen der Wasserführung können sich auf Boden, Vegetation und angrenzende Biotope auswirken. Fachlich relevant ist daher, ob mögliche Auswirkungen auf den Landschaftswasserhaushalt vollständig untersucht und nachvollziehbar bewertet werden.
Erhalt natürlicher Funktionen: Die bisher unterbebaute Fläche übernimmt Funktionen für Wasserrückhalt, Verdunstung und Kaltluftbildung. Aus fachlicher Sicht stellt sich die Frage, in welchem Umfang diese Funktionen durch die geplante Bebauung beeinträchtigt werden und wie dies in der Planung berücksichtigt wurde.
Schlussbemerkung
Wir erkennen an, dass die Gemeinde mit den vorliegenden Planunterlagen eine umfassende Grundlage für die städtebauliche Entwicklung des Vorhabens geschaffen hat und sich mit zahlreichen fachlichen Fragestellungen auseinandersetzt. Gleichzeitig zeigt die Auswertung der Unterlagen, dass insbesondere hinsichtlich der Standortwahl, des Bedarfsnachweises, der verkehrlichen Prognosen, des Landschafts- und Artenschutzes sowie der Auswirkungen auf Wasserhaushalt und Klima aus unserer Sicht noch fachlicher Klärungs- und Erläuterungsbedarf besteht.
Wir bitten daher darum, die vorgetragenen Hinweise und Fragestellungen im weiteren Bauleitplanverfahren sorgfältig zu prüfen und im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung nachvollziehbar zu behandeln. Dabei sollte insbesondere transparent dargelegt werden, auf welcher Tatsachengrundlage die getroffenen Annahmen beruhen und weshalb die gewählten planerischen Lösungen gegenüber möglichen Alternativen als vorzugswürdig angesehen werden.
Unser Anliegen ist es, zu einer nachvollziehbaren, fachlich fundierten und langfristig tragfähigen Planung beizutragen, die sowohl den berechtigten Entwicklungsinteressen der Gemeinde als auch den Belangen des Landschafts-, Natur- und Klimaschutzes sowie den Interessen der Anwohner in angemessener Weise Rechnung trägt.
Wir bitten um Berücksichtigung dieser Stellungnahme im weiteren Verfahren und um Aufnahme sämtlicher vorgebrachter Punkte in die Abwägungsunterlagen.
Fernerhin bringen wir eine Abschrift dieses Schreiben dem Innenministerium unter folgender Postadresse zur Kenntnis: Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 52 – Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht.
Mit freundlichen Grüßen
i.V. für Friedhelm und Gisela Hollmann
Dr. Philipp Pries
Stellungnahme #1015
Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen vorgesehehenen PKW Stellplätze reichen leider nicht aus.
Meine Sorge begründet sich auf Grund folgende Details:
10 Häuser mit 8 Betten = 2 PKW /Haus = 20 PKW
15 Häuser mit 4-6 Betten = 1,5 PKW/ Haus = 22,5 PKW
10 Häuser mit 2 Betten = 1 PKW / Haus = 10 PKW
Gesamt = 52,5 PKW zu erwarten, dem stehen 41 vorgesehene/ geplante Stellplätze gegenüber.
Selbst wenn man sich die vorgenannten Zahlen schön rechnet, kommt man niemals mit 41 Stellplätzen aus.
Weiter gebe ich zu bedenken, dass durch zu erwartende Immissionen, durch z.B., abendliche Grillsessions, etc. die Lärmbelätigung für die Anwohner des Kirchhorster Wegs nicht zumutbar erscheint. Ich kann nirgendwo erkennen das eine Immission in diese Richung geprüft wurde. Beispiel: Wenn die Feuerwehr einen Übungsabend im freien durchführt, kann man die Stimmen und deren Wortlaut in unseren Gärten vernehmen. Die Feuerwehr stellt für uns kein Problem dar, nur wenn 35 Ferienhäuser belebt sind, stellt das schon eine erhebliche Beeinträchtigung unseres Lebensqualität dar. Hier wäre ein Lärmschuzwall eine mögliche Option.
Ich bitte Sie daher die Planungen entsprechend abzuänder, bzw. anzupassen