1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 1, 3 und 4 BauNVO)
In dem festgesetzten reinen Wohngebiet (WR) sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 1, 3 und 4 BauNVO)
In dem festgesetzten reinen Wohngebiet (WR) sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 16 BauNVO)
2.1 HÖHENLAGE DER GEBÄUDE
Die Gebäudehöhe im Plangebiet ist auf max. 9,0 m begrenzt.
Als Bezugspunkt dient jeweils die Oberkante der Fahrbahnmitte des zugehörigen Straßenabschnittes im Bereich der Erschließung des Grundstückes.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 22 Abs. 4 BauGB)
Im Plangebiet sind ausschließlich Einzelhäuser zulässig.
Bei zulässigen Nutzungen nach §4 Abs. 2 Ziffer 1 BauNVO sind Einzelhäuser mit max. 2 Wohnungen und Doppelhäuser mit je einer Wohnung je Doppelhaushälfte in offener Bauweise zulässig.
Hausgruppen (Reihenhäuser) sind unzulässig.