2.9 Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
Die gemäß Landesnaturschutzgesetz geschützten Knickstrukturen werden, bis auf Teilstücke, die ggfs. entfallen müssen, in nachrichtlicher Übernahme zum Erhalt festgesetzt. Auch wenn die Knickflächen Teil der Privatgrundstücke sind, werden sie gemäß Planzeichenverordnung als Erhaltungsfläche und nicht als private Grünfläche dargestellt. Um den dauerhaften Erhalt der Knickstreifen zu gewährleisten, wird zwischen der Knickfläche und den anschließenden Gartenflächen ein Schutzstreifen festgesetzt (siehe Kap. 2.7). Zudem wird auf den geltenden Knickerlass verwiesen (Textliche Festsetzung Nr. 6). Die in dem Erlass beschriebenen Pflegemaßnahmen sind von den Grundstückseigentümern durchzuführen. In den Grundstückskaufverträgen wird auf diese Pflicht zur Knickpflege durch die Grundstückseigentümer verwiesen.
Der gemäß § 24 Landeswaldgesetz einzuhaltende Waldabstand von 30 m wurde nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Die zuständige Untere Forstbehörde (Flensburg) hat einer Unterschreitung des Waldabstands wegen der geringen Fläche der Waldfläche und der dauerhaft etwas geringeren Bewuchshöhe auf 25 m zugestimmt (Schreiben vom 06.12.2018). Dabei wurde auch festgestellt, dass nur der Bewuchs auf dem Flurstück 172/6 als Wald anzusehen ist. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung hat die Bauaufsichtsbehörde (Kreis Dithmarschen) ihrerseits eine Unterschreitung des Waldabstandes auf 25 m in Aussicht gestellt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Verwendete Baustoffe von baulichen Anlagen müssen mind. schwer entflammbar und die tragenden und aussteifenden Bauteile müssen mind. feuerhemmend sein.
- Feuerstätten für feste Brennstoffe sind nicht zulässig.
- Reetdächer sind nicht zulässig
Die genannten Anforderungen wurden als Hinweise in den Bebauungsplan übernommen. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass auch Gebäude, die nach § 63 Landesbauordnung (LBO) verfahrensfrei sowie Vorhaben, die nach § 68 LBO genehmigungsfreigestellt sind, bei Unterschreitung des Waldabstandes eine eigenständige Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde erfordern.
Zur Klarstellung erfolgt ein Hinweis zur Versickerung auf privaten Grundstücken. Das Bodengutachten (Anlage Nr. 4) hat im gesamten Plangebiet eine gute Versickerungsfähigkeit ergeben. Deshalb soll das von den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ortsnah, also auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert werden. Die Art der Versickerung (z.B. Flächenversickerung, Sickerschacht oder Rigolensystem) bleibt der Entscheidung der Grundstückseigentümer vorbehalten.
Der Hinweis auf die DIN 18920 zum Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen wurde im Hinblick auf das Baugebiet WA3 aufgenommen. Abweichend von der Regel, dass für sämtliche Überhälter im Gebiet ein 1,5 m breiter Schutzstreifen um die Baumkrone ausgewiesen wird, rückt hier das Baufenster bis an die Baumkrone, um die Bebaubarkeit des Grundstücks nicht über Gebühr einzuschränken. Durch die Anwendung der DIN 18920 kommt es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Überhälters.