Neben der Festsetzung einer GRZ werden im Bebauungsplan Regelungen zur maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlagen getroffen und so die dreidimensionale Ausdehnung der Baukörper weiter konkretisiert.
Dies geschieht zum einen über die maximal zulässige Anzahl von Vollgeschossen sowie über die maximal zulässige Gebäudehöhe (GH).
In dem allgemeinen Wohngebiet sind entsprechend der unterschiedlichen Wohntypen in den verschiedenen Teilbereichen zwischen zwei und drei Vollgeschossen zulässig. So werden im Osten des Plangebietes zwei Vollgeschosse ermöglicht um ein Angleichen an die östlich angrenzende Bebauung zu sichern. Für die im zentralen Bereich des Plangebietes vorgesehenen Mehrfamilienhäuser werden drei Vollgeschosse festgesetzt, um einen baulichen Hochpunkt zu setzen und umfänglichen Wohnraum zu ermöglichen. Westlich daran angrenzend werden zwei Vollgeschosse festgesetzt, während am westlichen Plangebietsrand erneut drei Vollgeschosse festgesetzt werden. Hierdurch ergibt sich ein stimmiges städtebauliches Erscheinungsbild und ein harmonischer Übergang zu den umliegenden Bestandsbauten.
In Kombination der Festsetzung von maximal zwei bis drei Vollgeschossen wird für das allgemeine Wohngebiet die maximal zulässige Gebäudehöhe (GH) auf 10 bzw. 12 m begrenzt. Die Höhenfestsetzungen beziehen sich dabei auf den jeweils nächstgelegenen Bezugspunkt in der Planzeichnung (Teil A).
„Bezugspunkt für die festgesetzte zulässige Gebäudehöhe ist die Fahrbahnoberkante der das Grundstück erschließenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche, gemessen in der straßenzugewandten Fassadenmitte senkrecht zur Straße. (Textliche Festsetzung Nr. 2.1)
Durch die Festsetzung einer maximal zulässigen Geschossanzahl sowie der maximal zulässigen Gebäudehöhe, wird ein einheitliches städtebauliches Bild gesichert und auf die umliegende Bestandsbebauung sowie die angrenzende Landschaft Rücksicht genommen.
Um die Nutzung solarer Energie planungsrechtlich zu ermöglichen wird zudem eine Möglichkeit zur Überschreitung der maximalen Gebäudehöhen für bestimmte technische Anlagen textlich festgesetzt:
„Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe kann durch Anlagen zur Nutzung solarer Energie (wie bspw. Photovoltaik- sowie Solarthermie-Anlagen) um bis zu 1,0 m überschritten werden.“ (Textliche Festsetzung Nr. 2.2)