8. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Wasserhaushalt
Um eine Mindestbegrünung des Plangebietes zu sichern und den Belangen des Umweltschutzes und dem Erhalt natürlicher Umweltfunktionen nachzukommen, werden im vorliegenden Bebauungsplan eine Reihe von Festsetzungen getroffen.
Um das Retentionsvolumen für anfallendes Niederschlagswasser im Plangebiet zu erhöhen und Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Insekten zu erhöhen, wird eine Begrünung von Flachdächern sowie von Garagen, Carports und Nebenanlagen gesichert:
„Flachdächer bzw. flachgeneigte Dächer (Dachneigung bis maximal 20 Grad) der Hauptdachflächen sind als begrünte Dächer auszuführen. Dachflächen sind mit Ausnahme technischer Aufbauten auf mindestens 70% der Gebäudegrundfläche mit einer mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substratschicht zu versehen und extensiv zu begrünen. Der ergänzende Einsatz von Anlagen zur Energiegewinnung bleibt davon unberührt.“ (Textliche Festsetzung Nr. 5.1)
„Die Dachflächen von Hauptdachflächen sowie von überdachten Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer (Dachneigung bis maximal 20 Grad) auszubilden und zu begrünen.“ (Textliche Festsetzung Nr. 7.1)
Das Begrünen von Dachflächen trägt nicht nur zur Schaffung von Lebensraum und der Rückhaltung von Regenwasser bei, sondern trägt aufgrund der Verdunstung von gespeichertem Wasser auch durch Verdunstungskühlung zur Abmilderung von Hitzeereignissen bei, die im Zuge des fortschreitenden Klimawandels vermehrt auftreten werden. Auch wird das Schutzgut Landschaftsbild durch das Begrünen von Dächern positiv entwickelt.
Um den natürlichen Wasserkreislauf weiter zu schützen und um das Maß der Flächenversiegelung möglichst gering zu halten, werden weitere textliche Festsetzungen getroffen:
„Stellplatzanlagen und deren Zuwegungen, sowie Wege und Feuerwehrzufahrten sind mit luft- und wasserdurchlässigem Aufbau, z.B. als wassergebundene Decke, als Pflaster mit hohem Fugenanteil oder als Rasengittersteine herzustellen.“ (Textliche Festsetzung Nr. 5.2)
Durch die Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächen wird die natürliche Regenrückhaltung und Grundwasserneubildung begünstigt und so das Schutzgut Wasser gefördert.