Planungsdokumente: 11. Änderung des B-Planes Nr. 1 "Ellenberg" für die Wohnbebauung an den Regenrückhaltebecken; hier: frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden - § 2 (2) BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

8. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Wasserhaushalt

Um eine Mindestbegrünung des Plangebietes zu sichern und den Belangen des Umweltschutzes und dem Erhalt natürlicher Umweltfunktionen nachzukommen, werden im vorliegenden Bebauungsplan eine Reihe von Festsetzungen getroffen.

Um das Retentionsvolumen für anfallendes Niederschlagswasser im Plangebiet zu erhöhen und Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Insekten zu erhöhen, wird eine Begrünung von Flachdächern sowie von Garagen, Carports und Nebenanlagen gesichert:

„Flachdächer bzw. flachgeneigte Dächer (Dachneigung bis maximal 20 Grad) der Hauptdachflächen sind als begrünte Dächer auszuführen. Dachflächen sind mit Ausnahme technischer Aufbauten auf mindestens 70% der Gebäudegrundfläche mit einer mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substratschicht zu versehen und extensiv zu begrünen. Der ergänzende Einsatz von Anlagen zur Energiegewinnung bleibt davon unberührt.“ (Textliche Festsetzung Nr. 5.1)

„Die Dachflächen von Hauptdachflächen sowie von überdachten Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer (Dachneigung bis maximal 20 Grad) auszubilden und zu begrünen.“ (Textliche Festsetzung Nr. 7.1)

Das Begrünen von Dachflächen trägt nicht nur zur Schaffung von Lebensraum und der Rückhaltung von Regenwasser bei, sondern trägt aufgrund der Verdunstung von gespeichertem Wasser auch durch Verdunstungskühlung zur Abmilderung von Hitzeereignissen bei, die im Zuge des fortschreitenden Klimawandels vermehrt auftreten werden. Auch wird das Schutzgut Landschaftsbild durch das Begrünen von Dächern positiv entwickelt.

Um den natürlichen Wasserkreislauf weiter zu schützen und um das Maß der Flächenversiegelung möglichst gering zu halten, werden weitere textliche Festsetzungen getroffen:

„Stellplatzanlagen und deren Zuwegungen, sowie Wege und Feuerwehrzufahrten sind mit luft- und wasserdurchlässigem Aufbau, z.B. als wassergebundene Decke, als Pflaster mit hohem Fugenanteil oder als Rasengittersteine herzustellen.“ (Textliche Festsetzung Nr. 5.2)

Durch die Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächen wird die natürliche Regenrückhaltung und Grundwasserneubildung begünstigt und so das Schutzgut Wasser gefördert.

8.1. Anpflanzgebote

Um das zu schützende Landschaftsbild trotz einer zusätzlichen Bebauung zu schonen und eine Mindestbegrünung des Plangebietes zu sichern, werden entsprechende grünordnerische Festsetzungen getroffen. Dies trägt auch zum Erhalt und zur Entwicklung natürlicher Lebensräume bei und hilft so zusammenhängende Grünräume im Sinne einer Biotopvernetzung zu schaffen:

„Je 500 m2 allgemeiner Wohnbaufläche ist ein großkroniger Laubbaum oder alternativ je 300 m2 allgemeiner Wohnbaufläche ein kleinkroniger Laubbaum zu pflanzen. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16-18 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Anzupflanzende Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.“ (Textliche Festsetzung Nr. 4.1)

„In dem allgemeinen Wohngebiet ist für je fünf Stellplätze ein standortgerechter klimaangepasster Laubbaum mit mind. 16-18 cm Stammumfang, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall gleichwertig zu ersetzen.“ (Textliche Festsetzung Nr. 4.2)

„Für die anzupflanzenden Bäume sind Pflanzgruben mit geeignetem Substrat mindestens 12 cbm durchwurzelbaren Raumes bei einer Breite von mindestens 1,5 m herzustellen. Die Flächen sind dauerhaft zu begrünen oder der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Standorte für Leuchten, Verkehrsschilder, etc. sind innerhalb der Baumscheiben nicht zulässig. Die Baumscheiben sind durch geeignete Maßnahmen gegen das Überfahren mit Kfz zu sichern.“ (Textliche Festsetzung Nr. 4.3)

Mit der Festsetzung zur Pflanzung von Laubbäumen sollen blühende und fruchtende Angebote zur Stützung der Insektenwelt und Sicherung der Nahrungskette für die Artengruppe der Vögel geschaffen werden. Zudem wird durch eine Begrünung des Plangebietes ein Beitrag zum Klimaschutz bzw. zur Abmilderung des Klimawandels geleistet, da Pflanzen u.a. als CO2-Speicher fungieren, Verdunstungskühlung fördern und Staub binden.

Auf die standortgenaue, zeichnerische Festsetzung von zu pflanzenden Bäumen wird im Sinne einer planerischen Zurückhaltung verzichtet und so eine gewisse Flexibilität bei der Realisierung der Planung gegeben.

9. Hinweise

Archäologische Bodenfunde, Kulturdenkmale

Hinweis gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Schutz des Mutterbodens

Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.

Altlasten

Bei Bau- und Erdarbeiten ist die untere Bodenschutzbehörde zu informieren, wenn Hinweise auf Altablagerungen gefunden werden.

Kampfmittel

Es ist nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Erdarbeit einzustellen und umgehend der Kampfmittelräumdienst zu benachrichtigen.

Ausschuss von Schottergärten

Die nicht überbauten Flächen sind gemäß § 8 LBO Schleswig-Holstein wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen (die Anlage von Schotter- und Steinbeeten und die damit verbundene Verwendung von Gartenfolien ist nicht zulässig), soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Fläche entgegenstehen.

Einsicht in Regelwerke

Die Technischen Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen sowie in der Begründung zum Bebauungsplan Bezug genommen wird, liegen zusammen mit diesem Bebauungsplan in den Räumen, in denen in die Bebauungspläne Einsicht genommen werden kann (gegenwärtig Bauamt/ Bauverwaltung der Stadt Kappeln, Reeperbahn 2, 24376 Kappeln), zur Einsicht bereit.