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Planungsdokumente: 11. Änderung des B-Planes Nr. 1 "Ellenberg" für die Wohnbebauung an den Regenrückhaltebecken; hier: frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden - § 2 (2) BauGB
Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.
6.3. In dem allgemeinen Wohngebiet ist für Außenwände ausschließlich die Verwendung von Ziegelmauerwerk, welches annähernd einem der folgenden RAL-Farbspektren zugeordnet ist, zulässig:
Daneben ist die Nutzung von Putzmaterialien in den Farben Rot, Grau und Weiß bis zu einem Anteil von 70 % der jeweiligen Außenwandfläche, sowie die Nutzung von Holzmaterialien zulässig. Außenwände aus Blockbohlen (Blockbohlenhäuser) sind unzulässig. Die Vorschriften gelten für Hauptbaukörper.