Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 13 - 1. Änderung für den Bereich der Matthias-Claudius-Schule
Begründung
3.1 Art der baulichen Nutzung, Bauweise usw.
Der städtebaulichen Zielsetzung entsprechend wird eine 'Fläche für den Gemeindebedarf' gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung 'Schule sowie andere soziale, kulturelle und sportliche Infrastruktur' ausgewiesen. Dabei steht die schulische Nutzung inklusive Sporthalle als Hauptnutzung im Vordergrund. Außerhalb der Schulzeiten kann z. B. auch von Sportvereinen die Sporthalle genutzt werden. Innerhalb der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf sind bauliche Einrichtungen und Anlagen für den Betrieb einer Schule sowie Einrichtungen und Anlagen der sozialen, kulturellen und sportlichen Infrastruktur zulässig. Darüber hinaus ist eine Dienstwohnung zulässig.
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch unterschiedliche Festsetzungen bestimmt. Das großzügig dimensionierte Baufenster ermöglicht eine Erweiterung der Gebäudestruktur der Grundschule und sichert gleichzeitig den Bestand unter weitgehender Berücksichtigung des erhaltenswerten Baumbestandes planerisch ab. Die Großzügigkeit des Baufensters liegt darin begründet, genügend Spielraum für Erweiterungen zur Verfügung zu haben, sollte sich in der Zukunft zeigen, dass zusätzlicher Raumbedarf besteht. Das Baufenster um die Sporthalle hingegen ist enger gefasst, da sich hier ein Erweiterungsbedarf nicht abzeichnet.
Begrenzt wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Grundflächenzahl (GRZ). Es ist, wie bereits in der Ursprungssatzung, eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Der Bebauungsplan schließt die Möglichkeit zur Überschreitung der zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nicht aus, so dass diese für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie für Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO um bis zu 50 %, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8, überschritten werden darf.
Die Festsetzung einer abweichenden Bauweise (a) besteht darin, dass auch Baukörper mit einer Länge von mehr als 50 Metern errichtet werden dürfen. Die seitlichen Grenzabstände der offenen Bauweise sind einzuhalten.
Anlagen und Einrichtungen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, sind ausnahmsweise auch außerhalb festgesetzter Baugrenzen zulässig. Dies gilt auch für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen oder zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung.
Für das Plangebiet sind in gestalterischer Hinsicht zwei örtliche Bauvorschriften aufgenommen worden. Diese betreffen Solar- und Photovoltaikanlagen und die Dachbegrünung.
Zur Förderung des ökonomischen Umgangs mit Primärenergien sind Solar- und Photovoltaikanlagen zulässig. Sie sind allerdings - aus Gründen der Rücksichtnahme gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung - nur in Verbindung mit Dächern und Wandflächen eines Gebäudes (Hauptgebäude, Nebengebäude) vorzusehen. Der senkrechte Abstand zwischen der Oberkante der Solar- und Photovoltaikanlagen und der jeweiligen Dachhaut darf max. 0,80 m betragen. Ferner dürfen die Solar- und Photovoltaikanlagen weder die Dachflächen noch die Wandflächen überkragen. Freiflächen-Anlagen sind unzulässig.
Darüber hinaus ist eine Festsetzung zur Dachbegrünung von Flachdächern aufgenommen worden. Innerhalb des Plangebietes sind Flachdächer dauerhaft und flächendeckend zu begrünen, soweit sie nicht für Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen genutzt werden sollen. Die Begrünung ist in Form einer extensiven Dachbegrünung mit einer durchwurzelbaren Mindestschichtstärke von 8 cm und einer standortgerechten, nachhaltig insekten- und bienenfreundlichen Vegetation (Kräuter, Gräser und ausdauernde Stauden, z. B. Sukkulenten) zu bepflanzen. In baufachlich besonders begründeten Fällen kann ausnahmsweise von einer Begrünung abgesehen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Dachflächen für Belichtungszwecke erforderlich sind.
3.2 Landschaftspflege und Artenschutz
Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Ferner ist in § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB geregelt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig sind. Ein Ausgleich, z. B. für Flächenversiegelungen, ist somit nicht erforderlich.
Natura-2000-Gebiete
Das Plangebiet liegt weder in einem FFH-Gebiet noch in einem EU-Vogelschutzgebiet oder grenzt daran an. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter und somit kein Erfordernis für eine FFH-Prüfung.
Landschaftsrahmenplan (2020)
Nach dem Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III aus dem Jahr 2020 liegt das Plangebiet in einem 'Gebiet mit besonderer Erholungseignung'. Die Planung steht dem Dargestellten nicht entgegen.
Landschaftsplan (2000)
Laut dem festgestellten Landschaftsplan der Stadt Reinfeld/Holstein aus dem Jahr 2000 liegt das Plangebiet innerhalb der Siedlungsfläche.
Gesetzlich geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Satzung der Stadt Reinfeld/Holstein zum Schutz des Baumbestandes aus dem Jahr 2008. Gemäß § 2 dieser Satzung sind Bäume geschützt mit einem Stammumfang von 120 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (entspricht einem Stammdurchmesser von ca. 38 cm). "Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Bildet ein Baum unterhalb einer Höhe von 100 cm (gemessen über dem Erdboden) mehrere Stämme aus, ist die Summe der Stammumfänge maßgebend, wobei mindestens einer der Stämme einen Umfang von 75 cm oder mehr aufweisen muss." Zudem sind Ersatzpflanzungen ohne Rücksicht auf ihren Stammumfang und in Bebauungsplänen als "anzupflanzen" oder "zu erhalten" festgesetzte Bäume geschützt. Nicht unter den Schutz der Satzung fallen Nadelbäume, Birken, Weiden und Pappeln, Obstbäume mit Ausnahme von Nussbäumen und Esskastanien sowie Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die dem Erwerbszweck dieser Betriebe dienen. "Sonstige gesetzliche oder in Verordnungen und Satzungen geregelte Schutzbestimmungen bleiben unberührt (z. B. Landesnaturschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz, Bebauungspläne u. ä.)."
Das Plangebiet besteht aus mehreren Gebäuden, Pausenflächen und einer Stellplatzanlage. Die Hofflächen sind zum großen Teil versiegelt oder in sonstiger Weise befestigt. Im Plangebiet befinden sich aber auch kleinere Gartenflächen mit Rasen und Pflanzbeeten sowie diverse Gehölzstrukturen (Bäume, Gebüsche). Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG bzw. § 21 Abs. 1 LNatSchG sind jedoch nicht vorhanden.
Im Plangebiet werden im Zuge dieses Änderungsverfahrens prägende Gehölze zum Erhalt festgesetzt. Es handelt sich um insgesamt 19 Bäume, von denen 13 unter den Schutz der Baumschutzsatzung fallen.
Winterlinde – 132 cm Umfang
Rosskastanie – 179 cm Umfang
Rosskastanie – 170 cm Umfang
Ginko – 129 cm Umfang
Walnuss – 123 cm Umfang
Spitzahorn – 129 cm Umfang
Bergahorn – 123 cm Umfang
Bergahorn – 132 cm Umfang
Bergahorn – 141 cm Umfang
Amerikanische Roteiche – 173 cm Umfang
Rotbuche – 226 cm Umfang
Amerikanische Roteiche – 248 cm Umfang
Hainbuche – 198 cm Umfang
Bei den 6 Bäumen, die bisher nicht unter den Schutz der Satzung fallen, handelt es sich um:
Winterlinde – 100 cm Umfang
Winterlinde – 82 cm Umfang
Winterlinde – 100 cm Umfang
Bergahorn – 94 cm Umfang
Amerikanische Roteiche – 91 cm Umfang
Gemeine Esche – 88 cm Umfang
Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB als zu erhalten festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Reinfeld/H. vom 14. Oktober 2008 zu ersetzen.
Als zu erhalten festgesetzt ist ferner die in der Ursprungsfassung textlich als "zu pflanzen" festgesetzte Laubhecke im Randbereich der Stellplatzanlage. Diese ist, soweit noch nicht vorhanden, mit mindestens 0,90 m hohen Laubgehölzen auf einem mindestens 1,50 m breiten Vegetationsstreifen zu ergänzen. Die Hecke ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen. Die Pflanzverpflichtung gilt nicht für den Bereich der Zufahrt, soweit diese im Wurzelbereich (Kronenbereich zzgl. 1,50 m) als zu erhalten festgesetzter Bäume verläuft. Fußwege können durch die Hecke hindurch maximal 2,00 m breit angelegt werden.
Damit während der Baumaßnahmen keine Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen beschädigt werden, wird ausdrücklich auf die DIN 18920 'Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen' hingewiesen, die unterhalb der textlichen Festsetzungen unter 'Hinweise' mit aufgenommen wurde.
Die Planung führt voraussichtlich zum Fortfall von insgesamt 12 Bäumen. Vier dieser Bäume sind durch die Baumschutzsatzung geschützt. Das führt dazu, dass 9 Ersatzbäume zu pflanzen sind. Hinsichtlich der 8 weiteren entfallenden Bäume hat sich die Stadt bereit erklärt, diese im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen, so dass insgesamt 17 Ersatzbäume standortgerechter Art mit mindestens 14 cm Stammumfang an anderer Stelle zu pflanzen sind.
Bei den 4 durch die Baumschutzsatzung geschützten Bäumen handelt es sich um:
Winterlinde – 129 cm Umfang 2 Ersatzbäume
Linde – 144 cm Umfang 2 Ersatzbäume
Linde – 182 cm Umfang 3 Ersatzbäume
Hainbuche – 132 cm Umfang 2 Ersatzbäume
Bei den 8 weiteren entfallenden Bäumen, die nicht unter den Schutz der Satzung fallen, handelt es sich um:
Sandbirke – 110 cm Umfang
Weichselkirsche – 94 cm Umfang
Linde – 104 cm Umfang
Hainbuche – 79 cm Umfang
Hainbuche – 88 cm Umfang
Hainbuche – 94 cm Umfang
Hainbuche – 104 cm Umfang
Pflaume – 57 cm Umfang
Darüber hinaus ist das Plangebiet von weiteren Bäumen geprägt, die nach Möglichkeit ebenfalls erhalten werden sollen, soweit sie nicht bereits geplanten oder zukünftigen Schulerweiterungen weichen müssen. Diese können aber, bedingt durch ihre Lage unmittelbar angrenzend oder innerhalb der Baufenster, nicht als zu erhalten festgesetzt werden, da sich sonst planerisch ein Nutzungskonflikt (überbaubare Fläche einerseits, zu erhaltende Gehölze andererseits) ergeben würde.
Artenschutz
Die vorhandene Struktur im Plangebiet lässt erwarten, dass in den vorhandenen Gebüschen und Bäumen verschiedene Vogelarten brüten. Diese Vogelarten nutzen das Plangebiet zur Nahrungssuche, wobei sich das Plangebiet nur als eine Teilfläche eines insgesamt bedeutend größeren Nahrungsreviers darstellt. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb der bestehenden Siedlung ist davon auszugehen, dass nur solche Vogelarten vorkommen, die wenig störungsempfindlich sind. Dies sind Arten, die in Gärten, Parks sowie in Hecken in Siedlungsnähe häufig vorkommen und insgesamt weit verbreitet sind. Ein Vorkommen von Vogelarten, die streng geschützt sind oder zu den in Deutschland gefährdeten Arten zählen (sog. Rote-Liste-Arten), kann für das Plangebiet ausgeschlossen werden.
Die Planung wird dazu führen, dass voraussichtlich 12 Bäume entfernt werden müssen. Dies darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28./29. Februar erfolgen. Wenn dieser Zeitraum eingehalten wird, ergeben sich keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG in Bezug auf die im Plangebiet vorkommenden Vogelarten.
Es ist vorgesehen, Gebäudeteile abzureißen. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist unabhängig von der Jahreszeit durch einen Sachverständigen zu prüfen, ob sich Fledermausquartiere in oder an den abzureißenden Gebäudeteilen befinden. Sollte der Abriss in dem Zeitraum zwischen dem 15. März und dem 15. August durchgeführt werden, erstreckt sich die Untersuchungspflicht zugleich auf Brutvögel.
Ein Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Tierarten aus den Tiergruppen 'Amphibien', 'Reptilien' und 'Wirbellose' (Insekten) kann aufgrund fehlender Habitatstrukturen ausgeschlossen werden.
Schutzgut Boden
Es ist vorgesehen, das Baufenster zu erweitern, um der Schule Erweiterungsmöglichkeiten zu bieten. Da das Plangebiet bereits einen hohen Versiegelungsgrad aufweist, ist davon auszugehen, dass mit der Planung nur noch wenige weitere Flächenversiegelungen vorbereitet werden. Außerdem wird die GRZ, wie im Ursprungsplan, mit 0,6 festsetzt. Es ist jedoch eine Überschreitung der GRZ gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO auf bis zu 0,8 zulässig.
Bei den Bodenarbeiten sind die Bestimmungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen. So ist der kulturfähige Oberboden vor der Herstellung der Baukörper zu beräumen und auf Mieten fachgerecht zwischenzulagern. Die DIN-Normen 18915 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederver-wendung des Oberbodens zu berücksichtigen. Durch den Abtrag des belebten Oberbodens und durch die Versiegelungen kommt es zu dem teilweisen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der Bauflächen. Zudem wird es durch Verdichtung und damit zur teilweisen Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen der verbleibenden unversiegelten Freiflächen kommen.
Laut der 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein' 1 : 250.000 - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016, stehen im Plangebiet überwiegend Lehmböden an. Die Böden im Plangebiet sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen.
Schutzgut Grundwasser/Wasser
Im Plangebiet gibt es kein Oberflächen-Gewässer. Hinsichtlich der Grundwasser-Flurabstände liegen derzeit keine Angaben vor. Im Gelände deutet aber nichts darauf hin, dass das Grundwasser oberflächennah, d. h. mit einem Flurabstand bis max. 1,00 m, anstehen könnte. Auswirkungen für das Grundwasser sind nicht zu erwarten.
Aufgrund der anstehenden Lehmböden ist eine Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet nicht gewährleistet. Aus diesem Grund wird das anfallende Oberflächenwasser wie bisher zentral aus dem Plangebiet abgeführt. Die Planung führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Wasser'.
Schutzgüter Klima, Landschaftsbild, Kulturdenkmäler
Aufgrund der geringen Flächengröße werden das Erweiterungsvorhaben und der damit verbundene Verlust einiger unversiegelter Bereiche lokalklimatisch keine Auswirkungen haben.
Durch die angrenzenden Gehölze, Gebäude und Verkehrsflächen ist eine zusätzliche landschaftliche Einbindung, die planerisch festgesetzt werden müsste, nicht erforderlich.
Es befinden sich im Plangebiet weder Kulturdenkmäler, noch sind archäologische Denkmäler bekannt. Generell ist aber im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.