Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 13 - 1. Änderung für den Bereich der Matthias-Claudius-Schule

Begründung

3.3 Immissionsschutz

Zur Zumutbarkeit von Lärm, auch Kinderlärm, wandten Gerichte in der Vergangenheit oftmals unterschiedliche Regelwerke wie die TA Lärm, die Sportanlagenlärmschutzverordnung oder die Freizeitlärmrichtlinie an, obwohl diese Regelwerke für die Bewertung von Kinderlärm an sich nicht anwendbar sind. Der Gesetzgeber hat auf diese Problematik mit dem am 28. Juli 2011 in Kraft getretenen § 22 Abs. 1 a BImSchG reagiert. Dieser lautet: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“ Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ausdrücklich der Wille, „ein klares gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen“ und dass die neue Bestimmung als „privilegierende Regelung“ zu verstehen sei (Amtl. Begründung, BR-Drucks. 128/11, S. 2). Dies hat zur Folge, dass für die Zumutbarkeit von Belästigungen, u. a. von Grundschulen und Kindertageseinrichtungen, für Kinderlärm ein anderer Maßstab zur Anwendung kommt als für gewerbliche Anlagen oder Sport- und Freizeitanlagen.

Die Ursprungssatzung stammt aus dem Jahr 2009, in dem es den § 22 Abs. 1 a BImSchG noch nicht gab. Da es seinerzeit auch insbesondere um den Neubau der Sporthalle ging, wurde eine schalltechnische Begutachtung vorgenommen. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die im Zuge des Neubaus der Sporthalle geplante Vergrößerung der Stellplatzanlage an den benachbarten Wohnhäusern weder tags außerhalb noch tags innerhalb der Ruhezeiten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte ausgelöst werden. Hinsichtlich von Abfahrten nach 22.00 Uhr und damit in der Beurteilungszeit nachts empfahl der Gutachter, die abendliche Nutzungszeit der Sporthalle so zu reglementieren, dass die Abfahrt der Fahrzeuge bis spätestens 22.00 Uhr erfolgt. Die Aufnahme einer derartigen Festsetzung in den Bebauungsplan ist allerdings nicht zulässig, da § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB nur die Aufnahme von 'Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen' ermöglicht. Eine zeitliche Reglementierung ist vom Wortlaut des Gesetzes nicht abgedeckt.

Da mangels Rechtsgrundlage die vom Gutachter vorgeschlagene Reglementierung im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden kann, obliegt es wie in der Vergangenheit der Stadt, entsprechende Regelungen beizubehalten.

3.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung

Das Plangebiet ist vollständig erschlossen. Hinsichtlich der Versorgung (Wasserversorgung einschl. Brandschutz, Fernmeldeeinrichtungen, Gas, Elektroenergie) sowie der Entsorgung (Abfall, Regen- und Schmutzwasser) ergeben sich keine Änderungen.

3.5 Maßnahmen zur Ordnung von Grund und Boden

Bodenordnende Maßnahmen, etwa im Wege einer Umlegung, sind nicht erforderlich. Soweit Veränderungen in eigentumsrechtlicher Hinsicht durchgeführt werden sollen, kann dies in Form notarieller Grundstücks-kaufverträge geschehen.